{"id":"bgbl2-2004-23-3","kind":"bgbl2","year":2004,"number":23,"date":"2004-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/23#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_23.pdf#page=14","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-06-09T00:00:00Z","page":1022,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1022               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-eritreischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Juni 2004\nDas in Asmara am 6. Mai 2004 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Staates Eritrea über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 6. Mai 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juni 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Eritrea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins-\nund\ngesamt 13 000 000,– Euro (in Worten: dreizehn Millionen Euro)\ndie Regierung des Staates Eritrea –                    für das Programm „Entwicklung des Wassersektors“ zu erhal-\nten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Pro-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            gramms festgestellt worden ist. Das Programm fasst die bereits\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Eri-            zugesagten Mittel zur Verbesserung der Wasserversorgung und\ntrea,                                                                 Abwasserentsorgung in Mendefera, Assab, Haicota, Barentu\nund Tessenei zusammen.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Programm kann im Einver-\nzu vertiefen,                                                         nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Staates Eritrea durch andere Vorha-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        ben ersetzt werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      der Regierung des Staates Eritrea zu einem späteren Zeitpunkt\nim Staat Eritrea beizutragen,                                         ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\nin Absatz 1 genannten Programms oder für notwendige Begleit-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote vom 3. Dezember 2002           maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland über die Zusage          genannten Programms von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nvon Mitteln des Jahres 2002 und die Antwortnote der Regierung         zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndes Staates Eritrea vom 19. Dezember 2002 sowie auf die Ver-\nbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom                                         Artikel 2\n12. Dezember 2003 über die Zusage von Mitteln des Jahres\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\n2003 und die Antwortnote der Regierung des Staates Eritrea\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nvom 16. Dezember 2003 –\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\nDie Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nlicht es der Regierung des Staates Eritrea und beziehungsweise        Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-              sen wurde. Für den im Jahre 2002 zugesagten Teilbetrag endet"]}