{"id":"bgbl2-2004-21-3","kind":"bgbl2","year":2004,"number":21,"date":"2004-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/21#page=74","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_21.pdf#page=74","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 24. März 1990","law_date":"2004-05-29T00:00:00Z","page":954,"pdf_page":74,"num_pages":3,"content":["954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-ungarischen Abkommens\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\nund über das Außerkrafttreten\ndes früheren Abkommens vom 24. März 1990\nVom 29. Mai 2004\nDas in Budapest am 1. Dezember 2001 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Ungarn über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\nist nach seinem Artikel 7 Abs. 1\nam 12. Januar 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nNach Artikel 7 Abs. 3 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 24. März\n1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Ungarn über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im\nHochschulbereich mitsamt dem dazugehörigen Notenwechsel vom selben\nDatum (BGBl. 1991 II S. 1056; 1992 II S. 159) am 12. Januar 2004 außer Kraft\ngetreten.\nBerlin, den 29. Mai 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2004                          955\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber die Anerkennung von Gleichwertigkeiten\nim Hochschulbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass Hochschu-\nlen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen\nund\nweitergehende Anerkennungen festlegen oder in diesem\ndie Regierung der Republik Ungarn –               Abkommen nicht genannte Leistungen und Qualifikationen\nanerkennen.\nim Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den\nbeiden Seiten,\nArtikel 3\nauf der Grundlage des Abkommens vom 1. März 1994 zwi-\n(1) Hochschulgrade sowie Zeugnisse über gleichrangige\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nStaatsprüfungen eröffnen den Zugang zu einem weiterführen-\nRegierung der Republik Ungarn über kulturelle Zusammenar-\nden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien\nbeit,\nmit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem\nAusmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenen-\nin dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden\nfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnah-\nSeiten auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswe-\nmestaat geltenden Regelungen. Die Ständige Expertenkommis-\nsens zu entwickeln und den Studierenden beider Seiten die\nsion gemäß Artikel 6 kann hierzu allgemeine Empfehlungen aus-\nFortführung des Studiums auf der jeweils anderen Seite zu\nsprechen.\nerleichtern,\n(2) Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäß.\nim Bewusstsein der auf beiden Seiten im Bereich des Hoch-\nschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten –\nArtikel 4\nhaben Folgendes vereinbart:\n(1) Grade und Titel im Sinne von Artikel 1 sind\nArtikel 1                            1. jeder Diplomgrad, Bakkalaureus-/Bachelorgrad, Magis-\nter-/Mastergrad, Grad eines Magister Artium, Lizenziaten-\n(1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind                     grad und Doktorgrad sowie jeder akademische Grad eines\n1. in der Bundesrepublik Deutschland staatliche Bildungsein-          habilitierten Doktors, der von einer deutschen Hochschule\nrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder           gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 verliehen wird;\nHochschulen sind, und nichtstaatliche Bildungseinrichtun-\n2. jede an einer ungarischen Hochschule oder Universität\ngen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder als Hoch-\ngemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 verliehene Studienab-\nschulen staatlich anerkannt sind;\nschlussbezeichnung, der Doktortitel, der den Universitäts-\n2. in der Republik Ungarn solche staatlichen, kirchlichen und         abschluss bestätigt, der Grad eines „doktor“ (PhD und DLA).\nprivaten Bildungseinrichtungen, die nach den innerstaatli-       Gemäß Artikel 1 sind weitere Grade und Titel der Titel eines\nchen Rechtsvorschriften als Hochschulen staatlich aner-          Doktors der Wissenschaften, der Dr. habil., ferner der Uni-\nkannt sind.                                                      versitätsdoktortitel, der Kandidatengrad der Wissenschaften\nund der Doktorgrad der Wissenschaften.\n(2) Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 sorgt\nfür die laufende Dokumentation und Veröffentlichung von Listen      (2) Der Inhaber eines in Absatz 1 genannten Grades oder\nder Hochschulen gemäß Absatz 1, auf deutscher Seite durch die    Titels ist berechtigt, diesen Grad oder Titel im jeweils anderen\nHochschulrektorenkonferenz, auf ungarischer Seite durch das      Staat zu führen.\nMinisterium für Bildung.\n(3) Die Grade und Titel sind jeweils in der verliehenen Form zu\n(3) Dieses Abkommen gilt für die Fortsetzung eines Studi-     führen. Ein Hinweis auf die verleihende Institution kann unter-\nums, für ein weiteres Studium, für die Vorbereitung auf die Pro- bleiben. Eine möglichst wörtliche Übersetzung des Grades oder\nmotion sowie für die Führung von Graden und Titeln. Es gilt      des Titels kann hinzugefügt werden. Abkürzungen sind in der\nnicht für grundständige Studiengänge mit einer Regelstudienzeit  festgelegten, andernfalls in der im Herkunftsland üblichen Form\nvon weniger als drei Jahren.                                     zu führen. Der ungarische Grad eines „doktor“ (PhD und DLA)\n(4) Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf die von         kann in Deutschland mit der Abkürzung „Dr.“ ohne Hinweis auf\nder Ungarischen Akademie der Wissenschaften verliehenen          die verleihende Institution und ohne fachlichen Zusatz geführt\nwissenschaftlichen Grade und Titel.                              werden.\nAbweichend von dieser Regelung können die in Ungarn mit dem\nArtikel 2                            Studienabschluss verliehenen Doktortitel doctor medicinae (dr.\n(1) Zu dem in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehenen Zweck werden    med.), doctor medicinae dentariae (dr. med. dent.), doctor medi-\nauf Antrag einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen im       cinae veterinariae (dr. med. vet.), doctor iuris universi rerumque\nRahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen          politicarum (dr. iur.) sowie der frühere Universitätsdoktortitel\nStaat anerkannt. Dabei werden gegebenenfalls Kreditpunkte        (doctor universitatis [dr. univ.]) in Deutschland nur unter Angabe\nberücksichtigt, die im Rahmen des European Credit Transfer       der verleihenden Institution geführt werden.\nSystem (ECTS) oder sonstiger Kreditpunktsysteme erworben            (4) Berufsrechtliche Regelungen zu geschützten Berufsbe-\nworden sind. Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden       zeichnungen bleiben unberührt.\nHochschule festgestellt. Die Anerkennung kann mit Auflagen\nverbunden werden, wenn dies für das beabsichtigte Studium           (5) Unberührt bleiben die in Ungarn bestehenden Möglichkei-\nerforderlich ist.                                                ten, die akademischen Grade nach den jeweiligen rechtlichen\nBestimmungen zu nostrifizieren.\n(2) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen auf Seiten der Bun-\ndesrepublik Deutschland gelten die in diesem Abkommen vor-          (6) Die Berechtigung zur Führung eines akademischen Gra-\ngesehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Maßgabe            des auf der jeweils anderen Seite umfasst nicht das Recht zur\ndes jeweils geltenden Rechts.                                    Berufsausübung (effectus civilis).","956                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2004\nArtikel 5                                   (2) Ein in Deutschland erfolgreich abgeschlossenes Habilita-\ntionsverfahren und der in Ungarn verliehene Titel eines doctor\n(1) Soweit gemäß Artikel 3 Anerkennungen oder Anrechnun-\nhabilitatus (Dr. habil.) werden als gleichwertige Qualifikationen\ngen von deutschen und ungarischen Qualifikationen vorgenom-\nfür die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung\nmen werden, soll formal von folgenden Zuordnungen ausgegan-\nund Lehre anerkannt.\ngen werden:\nBundesrepublik\nRepublik Ungarn\nDeutschland                                                                        Artikel 6\n1   Bakkalaureus/Bachelor       Hochschul(föiskola)-Abschluss,        (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem\n(unter Berücksichtigung     zum Beispiel als Ingenieur         Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission\nder Studiendauer von        oder Ökonom unter Berück-          eingesetzt, die aus jeweils höchstens sechs von den beiden Sei-\ndrei bis vier Jahren)       sichtigung der Studiendauer        ten zu benennenden Mitgliedern besteht. Die Listen der Mitglie-\nvon drei bis vier Jahren im        der werden auf diplomatischem Wege ausgetauscht.\nRahmen\na) eines universitären                (2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer\nStudienganges                   der beiden Seiten zusammen. Der Tagungsort wird jeweils ver-\neinbart.\nb) eines Hochschul(föiskola)-\nStudienganges\nArtikel 7\n2   Diplom-Grad (FH)            Hochschul(föiskola)-Abschluss,\nzum Beispiel als Ingenieur            (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\noder Ökonom im Rahmen              sen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragspar-\neines Hochschul(föiskola)-         teien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaat-\nStudienganges von 4 Jahren.        lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\n3   Magister/Master, Magis-     Universitätsabschluss mit          bend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nter Artium, Diplom-Grad     Angabe der Fachrichtung\n(2) Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen\neiner Universität oder      (zum Beispiel diplomierter\nauf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Die Kündigung\ngleichgestellten Hoch-      Elektroingenieur) und\nwird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündi-\nschulen mit Angabe der      gleichrangige Studienab-\ngung bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nFachrichtung (zum           schlüsse\nBeispiel Diplom-Ingenieur),                                       (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom-\nLizenziat und gleichrangige                                    men vom 24. März 1990 zwischen der Regierung der Bundesre-\nStaatsprüfungen                                                publik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn\n4   Doktorgrad mit Angabe       Doktorgrad (PhD und DLA)           über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbe-\nder Fachrichtung            mit Angabe der Fachrichtung        reich mitsamt dem dazugehörigen Notenwechsel vom selben\nDatum außer Kraft.\nGeschehen zu Budapest am 1. Dezember 2001 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Fischer\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nJózsef Pálinkás"]}