{"id":"bgbl2-2004-21-1","kind":"bgbl2","year":2004,"number":21,"date":"2004-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Zusatzabkommen vom 15. Oktober 2003 zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern","law_date":"2004-07-03T00:00:00Z","page":882,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["882        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2004\nGesetz\nzum Zusatzabkommen vom 15. Oktober 2003\nzu dem Abkommen vom 4. Oktober 1954\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern\nVom 3. Juli 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Wien am 15. Oktober 2003 unterzeichneten Zusatzabkommen zu\ndem Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf\ndem Gebiete der Erbschaftsteuern wird zugestimmt. Das Zusatzabkommen\nwird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in\nKraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juli 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2004                            883\nZusatzabkommen\nzu dem Abkommen vom 4. Oktober 1954\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern\nDie Bundesrepublik Deutschland                      Erbschaftsteuer oder als gleiche oder ähnliche Steuer im Sinne\ndes vorstehenden Satzes.“\nund\nArtikel 2\ndie Republik Österreich –\nBei der Erhebung der in Artikel 1 dieses Zusatzabkommens\nvon dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 4. Oktober               genannten Steuer wird das in der Bundesrepublik Deutschland\n1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-            steuerpflichtige österreichische Vermögen in gleicher Weise be-\nblik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem          handelt, wie wenn es sich um deutsches Vermögen handeln\nGebiete der Erbschaftsteuern den veränderten Verhältnissen            würde.\nanzupassen –\nArtikel 3\nhaben Folgendes vereinbart:\n(1) Das Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifi-\nkationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausge-\nArtikel 1                                 tauscht.\nIn Artikel 2 wird dem Absatz 2 folgender Satz 2 angefügt: „Die         (2) Das Zusatzabkommen tritt am Tag des Austausches der\nSteuer vom Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, die            Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf alle am oder nach dem\nnach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und § 9 Absatz 1 Nummer 4 des              1. Januar 2003 entstehenden Steuern in beiden Vertragsstaaten\ndeutschen Erbschaftsteuergesetzes erhoben wird, gilt nicht als        anzuwenden.\nGeschehen zu Wien am 15. Oktober 2003 in zwei Urschriften,\njede in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nH. H. Horstmann\nFür die Republik Österreich\nWe s s e l y"]}