{"id":"bgbl2-2004-20-4","kind":"bgbl2","year":2004,"number":20,"date":"2004-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/20#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_20.pdf#page=26","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-05-07T00:00:00Z","page":874,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Mai 2004\nDas in Guatemala-Stadt am 18. April 1997 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben\n„Wasserversorgung/Abwasserentsorgung Flores und San\nBenito“) ist nach seinem Artikel 5\nam 23. März 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend in seiner durch\nNotenwechsel vom 9. Februar 2000/1. September 2000\nund Ergänzungsnote vom 22. März 2004 geänderten\nFassung veröffentlicht.\nBonn, den 7. Mai 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2004                          875\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserversorgung/Abwasserentsorgung Flores und San Benito“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Guatemala durch andere Vorha-\ndie Regierung der Republik Guatemala –                  ben ersetzt werden. Bei einem möglichen Projektaustausch\nwerden die Mittel wieder zu Darlehen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nGuatemala,                                                           nahmen gemäß Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt,\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                   Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nin der Republik Guatemala beizutragen –                              hens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlicht es der Regierung der Republik Guatemala, von der Kredit-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\n„Wasserversorgung/Abwasserentsorgung Flores und San\nRepublik Guatemala erhoben werden.\nBenito“, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von\n10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu                                    Artikel 4\nerhalten.\nDie Regierung der Republik Guatemala überlässt bei den sich\n(2) Der unter Absatz 1 genannte Betrag wurde im Einverneh-        aus dem Finanzierungsbeitrag ergebenden Transporten von\nmen zwischen beiden Regierungen bei den Regierungsverhand-           Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nlungen im Dezember 1993 in Guatemala-Stadt für dieses Vorha-         und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nben reprogrammiert (siehe auch Ziffer 2.1.11 des Protokolls der      keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\noben genannten Regierungsverhandlungen).                             men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nder Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeit-         ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\npunkt ermöglicht,                                                    gen.\na) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder                                              Artikel 5\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nDieses Abkommen tritt am Tage nach der Mitteilung der\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nRegierung von Guatemala an die Regierung der Bundesrepublik\nVorhabens\nDeutschland über die Erfüllung der durch die innerstaatliche\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses    Gesetzgebung vorgegebenen rechtlichen Voraussetzungen in\nAbkommen Anwendung.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Guatemala-Stadt am 18. April 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeukirch\nSchweiger\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nArévalo"]}