{"id":"bgbl2-2004-2-8","kind":"bgbl2","year":2004,"number":2,"date":"2004-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/2#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-2-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_2.pdf#page=39","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag","law_date":"2003-12-15T00:00:00Z","page":71,"pdf_page":39,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004                               71\nnannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                                         Artikel 3\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 2                                   lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannte Betrags, die             Mali erhoben werden.\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-                                        Artikel 4\nzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun-              Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-           der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\ngen.                                                                     porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nentsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nFür diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n2011.\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-\nArtikel 5\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                          Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 1. Dezember 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nIngmar Brentle\nFür die Regierung der Republik Mali\nL a s s a n a Tr a o r é\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag\nVom 15. Dezember 2003\nDas Umweltschutzprotokoll vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag\n(BGBl. 1994 II S. 2478; 1997 II S. 708) ist mit seinen Anlagen nach seinem Arti-\nkel 23 Abs. 2 für\nKanada                                                         am 13. Dezember 2003\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. Februar 2003 (BGBl. II S. 282).\nBerlin, den 15. Dezember 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}