{"id":"bgbl2-2004-2-7","kind":"bgbl2","year":2004,"number":2,"date":"2004-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/2#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-2-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_2.pdf#page=38","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-12-15T00:00:00Z","page":70,"pdf_page":38,"num_pages":1,"content":["70                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Dezember 2003\nDas in Bamako am 1. Dezember 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit – Kooperationsvorhaben\n„Programm Mali-Nord VI“ – ist nach seinem Artikel 5\nam 1. Dezember 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Dezember 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nK. Hinrichs\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nKooperationsvorhaben „Programm Mali-Nord VI“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Republik Mali –                   licht es der Regierung der Republik Mali und beziehungsweise\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitag in Höhe von bis\nMali,                                                               zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für das\nKooperationsvorhaben „Programm Mali-Nord VI“ zu erhalten,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nden ist.\nzu vertiefen,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nund der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    ersetzt werden.\nin der Republik Mali beizutragen,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nunter Bezugnahme auf die deutsch-malischen Regierungs-           der Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt\nverhandlungen vom 27. – 28. Mai 2003 –                              ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-\nsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 ge-"]}