{"id":"bgbl2-2004-2-6","kind":"bgbl2","year":2004,"number":2,"date":"2004-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/2#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-2-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_2.pdf#page=36","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-12-15T00:00:00Z","page":68,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["68                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Dezember 2003\nDas in Bamako am 1. Dezember 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 1. Dezember 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Dezember 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nK. Hinrichs\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Mali und beziehungsweise oder\ndie Regierung der Republik Mali –                   anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu insgesamt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            42 000 000,– EUR (in Worten: zweiundvierzig Millionen Euro) für\nMali,                                                               die Vorhaben\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      1. „Multimediazentren (CMC)“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Wor-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            ten: drei Millionen Euro),\nvertiefen,                                                          2. „Office du Niger III, Sektor N’Débougou II“ bis zu\n12 000 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen Euro),\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             3. „Kleinstaudämme Bélédougou“ bis zu 3 000 000,– EUR\n(in Worten: drei Millionen Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Mali beizutragen,                                   4. „Selbsthilfefonds Dogonland III“ bis zu 8 000 000,– EUR\n(in Worten: acht Millionen Euro),\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der deutsch-\nmalischen Regierungsverhandlungen vom 28. Mai 2003 –                5. „BNDA VIII – Förderung kleiner und mittlerer ländlicher\nBetriebe – KMU“ bis zu 2 000 000,– EUR (in Worten: zwei\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Millionen Euro),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004                                69\n6. „Kleinstädtische Wasserversorgung in der 1. Region“ bis zu                                       Artikel 3\n12 000 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen Euro)\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit die-             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nser Vorhaben festgestellt worden ist, sowie für das Vorhaben             Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\n7. „Studien- und Fachkräftefonds VI“ bis zu 2 000 000,– EUR              führung der in Artikel 2 genannten Verträge in der Republik Mali\n(in Worten: zwei Millionen Euro).                                    erhoben werden.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                           Artikel 4\nland und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorha-\nben ersetzt werden.                                                         Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es             porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\nder Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt              kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Ab-            kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nsatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-                berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-                Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nnannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu               und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                              kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2\nArtikel 5\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                    Die in den Abkommen vom 19. November 1999 und 12. März\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-               2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern              und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusam-\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in           menarbeit für das Vorhaben „Basisgesundheit und Familienpla-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften              nung“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-\nunterliegen.                                                             samt 9 178 358 DM (in Worten: neun Millionen einhundertacht-\nDie Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit           undsiebzigtausenddreihundertachtundfünfzig Deutsche Mark;\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die         nachrichtlich in Euro: 4 690 000,–) werden reprogrammiert und\nentsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.                 für das Vorhaben „HIV/AIDS-Prävention und reproduktive Ge-\nFür diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember          sundheit“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\n2011.                                                                    würdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-                                         Artikel 6\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                          Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 1. Dezember 2003 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nIngmar Brentle\nFür die Regierung der Republik Mali\nL a s s a n a Tr a o r é"]}