{"id":"bgbl2-2004-2-5","kind":"bgbl2","year":2004,"number":2,"date":"2004-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/2#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_2.pdf#page=31","order":5,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 28. Juni 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen","law_date":"2004-01-05T00:00:00Z","page":63,"pdf_page":31,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 63\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 28. Juni 2002\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten\nfür die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch\nAngehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen\nVom 5. Januar 2004\nAuf Grund des § 47 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 3970, 4592; 2003 I 1957) verordnet das Bundesministerium des Innern:\nArtikel 1\nDas in Berlin am 28. Juni 2002 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige An-\nerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition\ndurch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen wird\nhiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach\nseinem Artikel 4 Abs. 2 in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen\naußer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-\ndesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. Januar 2004\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","64                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten\nfür die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch\nAngehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen\nDie Bundesrepublik Deutschland                     veranstaltung im Freistaat Bayern glaubhaft gemacht werden\nkann. Die während einer Reise mitgenommenen Schusswaffen\nund\nsind in einer Liste durch den Verantwortlichen schriftlich festzu-\ndie Republik Österreich –                     halten. Die nach dem Recht der Republik Österreich erforder-\nlichen Besitzerlaubnisse für Schusswaffen sind durch den Inha-\nin Ausfüllung des Artikels 12 Absatz 3 der Richtlinie des Rates  ber der Erlaubnis mitzuführen.\nvom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Be-\nsitzes von Waffen (91/477/EWG) und zur Schaffung von Erleich-          (2) Mitglieder deutscher traditioneller Schützenvereinigungen\nterungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Schusswaffen          sowie deutscher Sportschützenvereine dürfen Schusswaffen und\nund Munition zwischen beiden Staaten –                              Munition im Sinne des Absatzes 1 in das Gebiet der Republik\nÖsterreich mitnehmen und dort besitzen, wenn sie – soweit\nhaben Folgendes vereinbart:                                      erforderlich – die deutsche Besitzerlaubnis und den Grund der\nReise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teil-\nnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung\nArtikel 1                             in der Republik Österreich glaubhaft machen können.\nAnwendungsbereich\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente und\nDieses Abkommen regelt die Mitnahme von Schusswaffen und         Nachweise sind den jeweils zuständigen Behörden und Organen\nder dafür bestimmten Munition durch Mitglieder traditioneller       auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.\nSchützenvereinigungen und von Sportschützenvereinen in das\nGebiet des anderen Vertragsstaates zu besonderen Anlässen in\nArtikel 3\nder Republik Österreich und im Freistaat Bayern.\nÖsterreichischer Ausweis für\nArtikel 2                                           traditionelle Schützenvereinigungen\nund Sportschützenvereine\nDokumente\n(1) Einer österreichischen traditionellen Schützenvereinigung\n(1) Mitglieder österreichischer traditioneller Schützenvereini-  oder einem Sportschützenverein, der Mitglied eines landes-\ngungen sowie österreichischer Sportschützenvereine dürfen           oder bundesweiten Verbandes ist, kann auf Antrag des zur Ver-\n– lange Repetierfeuerwaffen im Sinne der Kategorie B Nr. 6 und      tretung der Vereinigung oder des Vereins nach außen Berufenen\nder Kategorie C Nr. 1, ausgenommen Vorderschaftrepetier-         mit gegebenenfalls erforderlicher Zustimmung des Betroffenen\nwaffen (Pump-Guns),                                              die nach dem Sitz der Vereinigung oder des Vereins zuständige\nWaffenbehörde einen Ausweis nach dem Muster der Anlage zu\n– lange Feuerwaffen der Kategorie C Nr. 2,                          diesem Abkommen ausstellen, in dem bis zu zwei Mitglieder als\n– lange Feuerwaffen der Kategorie D der Richtlinie 91/477/EWG       für die Schusswaffen Verantwortliche genannt werden.\nund                                                                 (2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn auf die von der Vereini-\n– Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen                            gung oder dem Verein namhaft gemachten Verantwortlichen\ngemäß Absatz 1 Gründe zutreffen, die sie nach den innerstaatli-\neinschließlich der dafür bestimmten Munition in die Bundesre-\nchen waffenrechtlichen Regelungen als nicht verlässlich\npublik Deutschland, beschränkt auf den Freistaat Bayern, mit-\nerscheinen lassen.\nnehmen und dort besitzen, wenn der Vereinigung oder dem Ver-\nein ein Ausweis gemäß Artikel 3 ausgestellt wurde, ein im Aus-         (3) Der Ausweis ist für eine Gültigkeit von höchstens zehn\nweis für die Vollzähligkeit und die Transportsicherheit der Schuss- Jahren auszustellen und ist nur in Verbindung mit einem amtli-\nwaffen genannter Verantwortlicher an der Reise teilnimmt und        chen Lichtbildausweis gültig; er ist von der Behörde zu entzie-\nder Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmel-       hen, wenn die Vereinigung oder der Verein aufgelöst oder der\ndung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsport-     Vereinszweck so geändert wurde, dass er die Teilnahme an einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004                               65\nTraditions- oder einer Schießsportveranstaltung nicht mehr              (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats\numfasst. Ebenso ist er zu entziehen, wenn bei einem Verant-          nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nwortlichen die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr vorlie-\ngen; in diesem Fall stellt die Behörde einen neuen Ausweis aus,         (3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat\nwenn die Vereinigung oder der Verein binnen angemessener             der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nFrist einen anderen Verantwortlichen namhaft macht, bei dem          Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nkeine Gründe zur Ablehnung gemäß Absatz 2 vorliegen.                 Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Republik Öster-\nreich wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nArtikel 4                              erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekreta-\nriat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nSchlussbestimmungen\n(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifika-           (4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\ntionsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausge-              sen. Jede Vertragspartei kann es unter Einhaltung einer Frist von\ntauscht.                                                             sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen.\nGeschehen zu Berlin am 28. Juni 2002 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nMichael Geier\nSchily\nFür die Republik Österreich\nStrasser","66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten\nfür die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch\nAngehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004 67"]}