{"id":"bgbl2-2004-2-14","kind":"bgbl2","year":2004,"number":2,"date":"2004-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/2#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-2-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_2.pdf#page=46","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-12-18T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":46,"num_pages":2,"content":["78                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Dezember 2003\nDas in Ulan Bator am 13. November 2003 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2002) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 13. November 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Dezember 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2002)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                 Artikel 1\nund\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Mongolei –                        licht es der Regierung der Mongolei und beziehungsweise oder\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,              am Main, insgesamt 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millio-\nnen Euro) zu erhalten, die wie folgt aufgeteilt werden:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\n1. Darlehen bis zu insgesamt 4 700 000,– EUR (in Worten: vier\nzu vertiefen,\nMillionen siebenhunderttausend Euro) für das Vorhaben\n„Sektorprogramm Energie“ (Aufstockung), wenn nach Prü-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nworden ist;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Mongolei beizutragen,                                           2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu 300 000,– EUR (in Worten:\ndreihunderttausend Euro) für eine notwendige Begleitmaß-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungs-                  nahme zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\nverhandlungen zur Entwicklungszusammenarbeit zwischen der                   „Kreditlinie II für kleine und mittlere Unternehmen“;\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Mongolei vom 12. September 2002 –                                  3. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-\nund Fachkräftefonds IV bis zu 500 000,– EUR (in Worten:\nsind wie folgt übereinkommen:                                            fünfhunderttausend Euro);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004                                  79\n4. einen Finanzierungsbeitrag für das Programm „Erneuerbare               schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nEnergien II“ bis zu 4 500 000,– EUR (in Worten: vier Millionen       der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu\nfünfhunderttausend Euro), wenn nach Prüfung dessen För-               schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,              land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der\ndass es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen               in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Beträge ent-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-             fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nrungsbeitrags erfüllt.                                                Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Vorha-\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-                   (2) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht selbst Dar-\nrung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für             lehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\ndieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-              aufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten\nbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                                        der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-            den Verträge garantieren.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                    (3) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht Empfänger\nland und der Regierung der Mongolei durch andere Vorhaben                 der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-\nersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 4 bezeichnete                 sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-\nVorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des                 zierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditan-\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-           stalt für Wiederaufbau garantieren.\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\ndient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-                                      Artikel 3\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nDie Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein\naufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nden.\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Mongolei\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es              erhoben werden.\nder Regierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt\nArtikel 4\nermöglicht, (weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder (weitere)               Die Regierung der Mongolei überlässt bei den sich aus der\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur                 Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-               träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet            See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndieses Abkommen Anwendung.                                                die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-           men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nnahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 und Absatz 4 werden                  unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nin Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-                schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nmen verwendet werden.                                                     eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nArtikel 2\nArtikel 5\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-                Kraft.\nGeschehen zu Ulan Bator am 13. November 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, mongolischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des mongolischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM i c h a e l Vo r w e r k\nFür die Regierung der Mongolei\nCh. Ulaan"]}