{"id":"bgbl2-2004-2-13","kind":"bgbl2","year":2004,"number":2,"date":"2004-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/2#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-2-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_2.pdf#page=44","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-12-16T00:00:00Z","page":76,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["76               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-             (2) Das im Abkommen vom 21. Oktober 1996 über Finanzielle\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-         Zusammenarbeit für das Vorhaben „Slumrehabilitierung Las\ndesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und              Palmas“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 7 669 378,22 EUR\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-       (in Worten: sieben Millionen sechshundertneunundsechzigtau-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                              senddreihundertachtundsiebzig Euro und zweiundzwanzig Cent)\nwird mit einem Betrag von 766 937,82 EUR (in Worten: sieben-\nhundertsechsundsechzigtausendneunhundertsiebenunddreißig\nArtikel 5                                   Euro und zweiundachtzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich\nfür das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erwähnte\n(1) Das im Abkommen vom 24. Mai 1995 über Finanzielle               Vorhaben „Wiederaufbau Wohnungen II“ verwendet, wenn nach\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Gesundheitswissenschaft-              Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nliches Institut ICAS“ vorgesehene Darlehen in Höhe von                 Es wird nunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt, soweit es\n5 624 210,69 EUR (in Worten: fünf Millionen sechshundertvier-          die besonderen Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung\nundzwanzigtausendzweihundertzehn Euro und neunundsechzig               erfüllt.\nCent) wird mit einem Betrag von 848 744,52 EUR (in Worten:\nachthundertachtundvierzigtausendsiebenhundertvierundvierzig\nArtikel 6\nEuro und zweiundfünfzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich\nfür das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erwähnte               Dieses Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem die Regierung\nVorhaben „Wiederaufbau Wohnungen II“ verwendet, wenn nach              der Republik El Salvador der Regierung der Bundesrepublik\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Es        Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nwird nunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt, soweit es die be-       zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nsonderen Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung erfüllt.           des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 18. Oktober 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Boomgaarden\nErich Stather\nFür die Regierung der Republik El Salvador\nMaria Eugenia Brizuela de Avila\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Dezember 2003\nDas in Bonn am 18. Oktober 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik El Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2001) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 24. April 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Dezember 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004                               77\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik El Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2001)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik El Salvador zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Darlehen für das in Absatz 1 genannte Vor-\ndie Regierung der Republik El Salvador –                  haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik El\nSalvador,                                                                                           Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nzu vertiefen,                                                          Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Dar-\nlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nentsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für\nder Republik El Salvador beizutragen,\ndiesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                   (2) Die Regierung der Republik El Salvador, soweit sie nicht\n18. bis 20. Juli 2001 –                                                selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     lichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Verträge garantieren.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                      Artikel 3\nes der Regierung der Republik El Salvador oder anderen, von               Die Regierung der Republik El Salvador stellt die Kreditanstalt\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nzusätzlich zu den im Abkommen (1999/2001) vom 18. Oktober              lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\n2002 hierfür vorgesehenen Finanzierungsbeiträgen, von der              Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen        El Salvador erhoben werden.\nbis zu insgesamt 2 045 167,52 EUR (in Worten: zwei Millionen\nfünfundvierzigtausendeinhundertsiebenundsechzig Euro und\nzweiundfünfzig Cent) für das Vorhaben „Sozialinvestitionsfonds                                      Artikel 4\nfür lokale Entwicklung/FISDL III“ zu erhalten, wenn nach Prüfung          Die Regierung der Republik El Salvador überlässt bei den sich\ndie Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden          aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nist.                                                                   sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nund der Regierung der Republik El Salvador durch andere Vor-           kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nhaben ersetzt werden.                                                  ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nWird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben           Genehmigungen.\nersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nArtikel 5\nBetriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-\nschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-        Dieses Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem die Regierung\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen               der Republik El Salvador der Regierung der Bundesrepublik\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-              Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nrungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderen-      zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nfalls ein Darlehen gewährt werden.                                     des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 18. Oktober 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Boomgaarden\nErich Stather\nFür die Regierung der Republik El Salvador\nMaria Eugenia Brizuela de Avila"]}