{"id":"bgbl2-2004-2-12","kind":"bgbl2","year":2004,"number":2,"date":"2004-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/2#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-2-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_2.pdf#page=42","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2003-12-16T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht\nVom 15. Dezember 2003\nDie Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in ihrer\nam 31. Oktober 1951 in Den Haag revidierten Fassung (BGBl. 1959 II S. 981;\n1983 II S. 732) ist nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für\nIsland                                                          am 14. November 2003\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. September 2003 (BGBl. II S. 1503).\nBerlin, den 15. Dezember 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Dezember 2003\nDas in Bonn am 18. Oktober 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik El Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1999, 2001) ist nach\nseinem Artikel 6\nam 24. April 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Dezember 2003\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2004                              75\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik El Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1999, 2001)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Regierung der Republik El Salvador durch andere\ndie Regierung der Republik El Salvador –              Vorhaben ersetzt werden.\nWird ein in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-\nEl Salvador,                                                        ständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nzu vertiefen,                                                       Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nanderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik El Salvador zu einem späteren Zeitpunkt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nder Republik El Salvador beizutragen,                               in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbei-\nträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom             Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit-\n24. bis 26. November 1999 sowie vom 18. bis 20. Juli 2001 –         anstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-\nmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden in\nDarlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nArtikel 1                              verwendet werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik El Salvador oder anderen, von                                     Artikel 2\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, so-\nfolgende Beträge zu erhalten:\nwie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\n1. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 7 925 024,16 EUR (in      der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der\nWorten: sieben Millionen neunhundertundfünfundzwanzig-         Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\ntausendundvierundzwanzig Euro und sechzehn Cent) für die       Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-\nVorhaben                                                       terliegen.\na) „Wiederaufbau Wohnungen II“ bis zu 4 345 980,99 EUR (in     Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genann-\nWorten: vier Millionen dreihundertfünfundvierzigtausend-   ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jah-\nneunhundertachtzig Euro und neunundneunzig Cent),          ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nb) „Sozialinvestitionsfonds für lokale Entwicklung/FISDL III“\nmit Ablauf des 31. Dezember 2009.\nbis zu 3 579 043,17 EUR (in Worten: drei Millionen fünf-\nhundertneunundsiebzigtausendunddreiundvierzig Euro            (2) Die Regierung der Republik El Salvador, soweit sie nicht\nund siebzehn Cent),                                        Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt      ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben der sozialen   Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nInfrastruktur beziehungsweise als selbsthilfeorientierte Maß-\nnahmen zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraus-\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-                                   Artikel 3\nbeitrags erfüllen;                                                Die Regierung der Republik El Salvador stellt die Kreditanstalt\n2. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-    für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nund Fachkräftefonds bis zu 511 291,88 EUR (in Worten: fünf-    lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nhundertelftausendzweihunderteinundneunzig Euro und acht-       Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nundachtzig Cent).                                              El Salvador erhoben werden.\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten\nArtikel 4\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Die Regierung der Republik El Salvador überlässt bei den sich\nder Regierung der Republik El Salvador, von der Kreditanstalt für   aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nWiederaufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehe-        Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nnen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                 den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-"]}