{"id":"bgbl2-2004-19-7","kind":"bgbl2","year":2004,"number":19,"date":"2004-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/19#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-19-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_19.pdf#page=17","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-05-11T00:00:00Z","page":841,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004                             841\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-       Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nnahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn             in der Arabischen Republik Syrien erhoben werden.\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Regierung der Arabischen Republik Syrien überlässt bei\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nder Darlehen beziehungsweise Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nArtikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge entfällt,\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nlichen Genehmigungen.\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise\nFinanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträ-\nge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.                                             Artikel 5\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nArtikel 3\nRegierung der Arabischen Republik Syrien der Regierung der\nDie Regierung der Arabischen Republik Syrien stellt die Kre-       Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-        lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Damaskus am 4. März 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der engli-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEberhard Schuppius\nFür die Regierung der Arabischen Republik Syrien\nAbdallah Al-Dardari\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Mai 2004\nDas in Tirana am 20. Oktober 2003 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2000) „Wasser-\nver- und Abwasserentsorgung Mittelalbanien – Kompo-\nnente Lushnja“ ist nach seinem Artikel 5\nam 12. März 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Mai 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","842                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2000)\n„Wasserver- und Abwasserentsorgung Mittelalbanien – Komponente Lushnja“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                       (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\ndie Regierung der Republik Albanien –                  Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darle-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             hens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nAlbanien,                                                            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusa-\nge des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages entfällt, soweit\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        der entsprechende Darlehnsvertrag geschlossen wird. Für die-\nzu vertiefen,                                                        sen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          (2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund des nach Ab-\nin der Republik Albanien beizutragen,                                satz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\n23. Juni 2000 –                                                                                 Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 1                                lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Albanien\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nerhoben werden.\nlicht es der Regierung der Republik Albanien und anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein\nArtikel 4\nDarlehen von bis zu insgesamt 4 601 626,93 EUR (in Worten:\nvier Millionen sechshunderteintausendsechshundertsechsund-               Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich\nzwanzig 93/100 Euro) für das Vorhaben „Wasserver- und                aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nAbwasserentsorgung Mittelalbanien – Komponente Lushnja“ zu           sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vor-        gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nhabens festgestellt worden ist.                                      trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha-          nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nben ersetzt werden.                                                  erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-                                     Artikel 5\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder                Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur            Regierung der Republik Albanien der Regierung der Bundesre-\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-          publik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nbens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet      Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\ndieses Abkommen Anwendung.                                           ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 20. Oktober 2003 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Peter Annen\nErich Stather\nFür die Regierung der Republik Albanien\nArben Malaj"]}