{"id":"bgbl2-2004-19-5","kind":"bgbl2","year":2004,"number":19,"date":"2004-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/19#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_19.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über die Gründung einer Deutsch-Bulgarischen Industrie- und Handelskammer in Bulgarien","law_date":"2004-05-11T00:00:00Z","page":838,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004\nBekanntmachung\nder deutsch-bulgarischen Vereinbarung\nüber die Gründung einer Deutsch-Bulgarischen Industrie-\nund Handelskammer in Bulgarien\nVom 11. Mai 2004\nDie in Sofia durch Notenwechsel vom 5. Februar 2004\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Bulgarien über die Gründung einer Deutsch-\nBulgarischen Industrie- und Handelskammer in Bulgarien\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 5. Februar 2004\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 11. Mai 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBotschaft                                                     Sofia, den 5. Februar 2004\nder Bundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien im Einklang mit den guten Beziehungen\nzwischen unseren beiden Ländern den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Gründung einer Deutsch-Bulgarischen Industrie- und Handelskammer in Bulga-\nrien vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Diese Vereinbarung wird in der Absicht geschlossen, die wirtschaftlichen Beziehun-\ngen und insbesondere die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der\nIndustrie zwischen beiden Ländern, vor allem im Bereich der Klein- und Mittelindus-\ntrie zu fördern, wobei zu diesem Zweck eine Deutsch-Bulgarische Industrie- und Han-\ndelskammer in Sofia nach dem Verfahren des Gesetzes über juristische Personen mit\nnichtwirtschaftlicher Zielsetzung gegründet wird, sobald die wirtschaftlichen Bedin-\ngungen dies erlauben. Die Vereinbarung gilt für die Deutsch-Bulgarische Industrie-\nund Handelskammer in Sofia, ihre Zweigstellen im Lande und die Handelsförderein-\nrichtungen einzelner Länder der Bundesrepublik Deutschland in Bulgarien sowie für\nihre offiziell im Rahmen der Zusammenarbeit im Industrie- und Handelsbereich ent-\nsandten Fachkräfte sowie für ihre Familienangehörigen (Ehe- beziehungsweise\nLebenspartner der Fachkräfte und ihre minderjährigen Kinder).\n2. Die in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen haben das Ziel, den Zuwachs und die\nStärkung der Wirtschafts-, Handels- und Gewerbebeziehungen zwischen juristischen\nund natürlichen Personen, die sich an diesen Beziehungen zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Republik Bulgarien mit Interesse beteiligen, zu unterstützen.\nZur Erreichung dieser Ziele bemühen sie sich besonders um:\na) Förderung der Handels- und Industriebeziehungen,\nb) Information und Beratung der bulgarischen Exporteure über den deutschen Markt\nsowie der deutschen Exporteure über den bulgarischen Markt,\nc) Information und Beratung von potentiellen Investoren über die Investitionsmög-\nlichkeiten sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Republik Bul-\ngarien,\nd) Information und Beratung der Unternehmen in beiden Ländern über die Bildung\nvon gemischten Gesellschaften,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004           839\ne) Information und Beratung der deutschen Importeure über die Angebote in der\nRepublik Bulgarien und der bulgarischen Importeure über die Angebote in der\nBundesrepublik Deutschland,\nf)  sonstige Dienstleistungen im Rahmen der Handels- und Industrieförderung für\ndeutsche und bulgarische Firmen,\ng) Vertretung der Interessen der gleichberechtigten deutschen und bulgarischen Fir-\nmen,\nh) Förderung der Teilnahme deutscher und bulgarischer Firmen an Messen und Aus-\nstellungen in beiden Ländern, einschließlich der damit verbundenen Dienstleistun-\ngen.\nDiese Aufzählung ist nicht abschließend, vielmehr ist es das Ziel der in Nummer 1\nbezeichneten Einrichtungen, ihre Aufgaben so weitgehend wie möglich und uneinge-\nschränkt innerhalb der Gesetze und Vorschriften der Republik Bulgarien zu erfüllen.\n3. Die in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen verfolgen keine Gewinnerzielungszwe-\ncke und können jährlich von der deutschen Seite bei der von ihnen ausgeübten nicht-\nwirtschaftlichen Tätigkeit finanziell unterstützt werden. Nach bulgarischem Recht dür-\nfen juristische Personen mit nichtwirtschaftlicher Zielsetzung eine zusätzliche Wirt-\nschaftstätigkeit lediglich dann ausüben, wenn diese mit dem Gegenstand der Haupt-\ntätigkeit, für die sie registriert sind, in einem Zusammenhang steht.\nDie nichtwirtschaftliche Tätigkeit der Deutsch-Bulgarischen Industrie- und Handels-\nkammer wird durch eine Zuwendung der deutschen Seite sowie durch die Einnahmen\naus Mitgliedsbeiträgen der Kammermitglieder finanziert. Die nichtwirtschaftliche\nTätigkeit unterliegt nach geltendem bulgarischem Recht nicht der Steuerpflicht. Die in\nNummer 1 bezeichneten Einrichtungen haben das Recht, für ihre Dienstleistungen\nGebühren zu erheben. Sie erfüllen ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den\namtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Bulgarien.\n4. a) Die unter Nummer 1 genannten Personen erhalten von den zuständigen Behörden\nder Republik Bulgarien eine Daueraufenthaltserlaubnis nach geltendem bulgari-\nschem Recht.\nb) Für die Tätigkeit bei den unter Nummer 1 genannten Einrichtungen benötigen die\nangestellten Fachkräfte und Mitarbeiter keine Arbeitserlaubnis.\n5. Die Einfuhr und Wiederausfuhr von Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen,\neinschließlich Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der unter Nummer 1 dieser Verein-\nbarung bezeichneten Einrichtungen eingeführt werden, sowie von Umzugsgut (ein-\nschließlich Kraftfahrzeuge) der mit dem Ziel einer auch längerfristigen Tätigkeit ent-\nsandten Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen, das innerhalb von 6 Monaten nach\nder Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des Gastlandes eingeführt wird, wird nach den\nBestimmungen des bulgarischen Rechts geregelt.\n6. Die unter Nummer 1 bezeichneten deutschen natürlichen Personen sind nach Arti-\nkel 18 Absatz 1 des Abkommens vom 2. Juni 1987 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf\ndem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von der Besteuerung\nbefreit.\n7. Institutionelle Unterstützung verwaltungstechnischer und wirtschaftlicher Art kann,\nsoweit dafür ein Bedarf besteht, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht\nder Republik Bulgarien auf Antrag gewährt werden.\n8. a) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nb) Diese Vereinbarung kann jederzeit von einer Vertragspartei durch eine der anderen\nVertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelte schriftliche Mitteilung ge-\nkündigt werden. In diesem Fall tritt die Vereinbarung 2 (zwei) Jahre nach dem Ein-\ngangsdatum der schriftlichen Kündigung außer Kraft.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und bulgarischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Bulgarien mit dem Vorschlag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nEinverständnis der Regierung der Republik Bulgarien zum Ausdruck bringende Antwort-\nnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien eine Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Bulgarien bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien erneut ihrer ausgezeichnetsten\nHochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für\nAuswärtige Angelegenheiten\nder Republik Bulgarien\nSofia"]}