{"id":"bgbl2-2004-19-14","kind":"bgbl2","year":2004,"number":19,"date":"2004-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/19#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-19-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_19.pdf#page=22","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-lettischen Abkommens über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten in der Republik Lettland","law_date":"2004-05-28T00:00:00Z","page":846,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004\nBekanntmachung\nzu dem Abkommen\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 25. Mai 2004\nM a l t a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer\ndes Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBl. 1953 II S. 559) am 24. Februar 2004 mit Wirkung vom selben Tage mit\nnachstehender Erklärung die R ü c k n a h m e seiner bei Hinterlegung der Bei-\ntrittsurkunde angebrachten V o r b e h a l t e zu den Artikeln 23, 11 und 34 notifi-\nziert (vgl. die Bekanntmachung vom 14. Dezember 1971, BGBl. 1972 II S. 30):\n(Übersetzung)\n“… the Government of Malta, having                „… die Regierung von Malta nimmt, nach\nreviewed the remaining reservations and          Prüfung der übrigen Vorbehalte und der\ndeclaration, hereby withdraws the reserva-       Erklärung, die Vorbehalte in Bezug auf Arti-\ntions relating to Article 23, and the reserva-   kel 23 sowie die Vorbehalte bezüglich der\ntions in respect of Article 11 and 34 wherein    Artikel 11 und 34, denen zufolge diese Arti-\nthese applied to Malta compatibly with its       kel auf Malta Anwendung fanden, soweit\nown special problems, its peculiar positions     dies mit seinen eigenen Sonderproblemen,\nand characteristics.”                            seiner besonderen Stellung und seinen\nbesonderen Eigenschaften vereinbar war,\nhiermit zurück.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung\nvom 13. Juni 2003 (BGBl. II S. 660).\nBerlin, den 25. Mai 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-lettischen Abkommens\nüber die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutz-\npilotprojekten in der Republik Lettland\nVom 28. Mai 2004\nDas in Berlin am 27. Mai 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen dem\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Republik\nLettland über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten\nin der Republik Lettland ist nach seinem Artikel 5\nam 27. Mai 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Mai 2004\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nHoffmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004                        847\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Umwelt der Republik Lettland\nüber die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutz-\npilotprojekten in der Republik Lettland\nDas Bundesministerium                       schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit           einer noch aus Vertretern der Vertragsparteien zu bildenden\nder Bundesrepublik Deutschland                  Arbeitsgruppe „Gemeinsame deutsch-lettische Umweltschutz-\npilotprojekte“ konkrete Förderangebote. Abschließend verstän-\nund\ndigen sich die deutschen und die lettischen Vertreter dieser\ndas Ministerium für Umwelt                   Arbeitsgruppe im schriftlichen Verfahren über die Umsetzung\nder Republik Lettland –                    konkreter Einzelprojekte.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (3) Die Fördernehmer werden die einzelnen Maßnahmen zur\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         Umsetzung der im Rahmen der Arbeitsgruppe „Gemeinsame\nLettland und im Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen    deutsch-lettische Umweltschutzpilotprojekte“ vereinbarten Pro-\ndurch weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt-          jekte jeweils mit der durch das Bundesministerium für Umwelt,\nschutzes zu festigen und zu vertiefen,                           Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland mit der Projektbegleitung beauftragten Institution\neingedenk des Abkommens vom 14. April 1993 zwischen           abstimmen. Bei den Pilotprojekten kommen die besten verfüg-\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-       baren Techniken und Technologien zum Einsatz, wodurch die\nsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Komitee        Projekte Modellcharakter erhalten.\nfür Umweltschutz der Republik Lettland über die Zusammenar-         (4) Die Fördernehmer werden vor der Projektumsetzung unter\nbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes,                          Verwendung eines von den Vertragsparteien bestätigten „Leitfa-\ndens für die klimapolitische Bewertung von JI(Joint Implementa-\nin Anbetracht der gemeinsamen Verantwortung für die natür-    tion)-Projekten“ prüfen, ob ihr Pilotprojekt als JI-Projekt geeig-\nlichen Lebensgrundlagen in Europa und in der Absicht, gemein-    net ist. Die dazu durch den jeweiligen Fördernehmer zu erstel-\nsam zur Verminderung von grenzüberschreitenden Umweltbe-         lenden Unterlagen werden durch das Bundesministerium für\nlastungen aus Quellen auf dem Gebiet der Republik Lettland       Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nund damit zum Klimaschutz in Europa beizutragen,                 Deutschland und das Ministerium für Umwelt der Republik Lett-\nland geprüft. Weitere Einzelheiten sind noch in einem bilateralen\neingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio-       Abkommen zur Nutzung der Kyoto-Mechanismen zu regeln.\nnen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen und des Protokolls\nvon Kyoto vom 11. Dezember 1997 –\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (1) Zur Unterstützung der gemeinsamen Pilotprojekte wird\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nArtikel 1                            sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Zuschüsse zur Um-\nsetzung der betreffenden Projekte gewähren. Diese werden\n(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen\ndurch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland an die mit\nsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium\nder Projektbegleitung beauftragte Institution ausgereicht und\nfür Umwelt der Republik Lettland bei der Realisierung gemein-\nvon dort an die betreffenden Fördernehmer weitergeleitet. Darü-\nsamer Umweltschutzpilotprojekte auf dem Gebiet der Republik\nber hinaus stellt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nLettland zur Reduzierung von grenzüberschreitenden Umwelt-\nschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nbelastungen aus Quellen auf dem Gebiet der Republik Lettland\ndie Finanzierung für in der Bundesrepublik Deutschland durch-\nzum Zwecke des Klimaschutzes.\nzuführende Fortbildungs- und Austauschprogramme zur Um-\n(2) Die Projektvorauswahl erfolgt durch das Umweltministerium setzung der Pilotprojekte sicher.\nder Republik Lettland im Wege eines transparenten Interessen-\n(2) Ferner wird die mit der Projektbegleitung beauftragte\nbekundungsverfahrens, dessen wesentliche inhaltliche Ziele\nInstitution bei Bedarf zur Finanzierung der Pilotprojekte zweck-\nvorher zwischen den Vertragsparteien abgestimmt werden. Die\ngebundene Darlehen zur Verfügung stellen.\ndaraus resultierenden Projektvorschläge werden dem Bundes-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der       (3) Zur Festlegung der Höhe und der Bedingungen für die\nBundesrepublik Deutschland mit entsprechend prüffähigen          zweckgebundenen Darlehen und Zuschüsse schließen die mit\nProjektunterlagen schriftlich zugeleitet. Das Bundesministerium  der Projektbegleitung beauftragte Institution und die Förderneh-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesre-      mer Förderverträge, die vor dem Inkrafttreten der Zustimmung\npublik Deutschland veranlasst die Prüfung dieser Projektvor-     des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nschläge unter Beachtung jeweils verfügbarer Haushaltsmittel.     sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und des Ministeri-\nDanach unterbreitet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-     ums für Umwelt der Republik Lettland bedürfen.","848                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                       Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                    Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nArtikel 3                                                                      Artikel 4\n(1) Die mit den Projektmaßnahmen verbundenen Lieferungen                              Die Prüfungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt,\nund Leistungen werden in dem Umfang der nach Artikel 2                                Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nAbsatz 1 von der deutschen Seite tatsächlich gewährten                                Deutschland, der mit der Projektbegleitung beauftragten Institu-\nZuschüsse in Übereinstimmung mit den geltenden Zoll- und                              tion sowie des Bundesrechnungshofes der Bundesrepublik\nSteuervorschriften der Republik Lettland nicht mit Zöllen, Zoll-                      Deutschland hinsichtlich der Verwendung der Mittel nach Arti-\ngebühren, Steuern oder anderen fiskalischen Gebühren mit ver-                         kel 2 bei den Fördernehmern werden in den Förderverträgen\ngleichbarer Wirkung belastet.                                                         nach Artikel 2 Absatz 3 vereinbart.\n(2) Lieferungen und Leistungen zur Realisierung der Pilotpro-\nArtikel 5\njekte werden im öffentlichen internationalen Wettbewerb ohne\nInlandsbevorzugung nach Maßgabe der nach Artikel 2 Absatz 3                              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nzu schließenden Förderverträge vergeben.                                              Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 27. Mai 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nSimone Probst\nFür das Ministerium für Umwelt der Republik Lettland\nR a i m o n d s Ve j o n i s"]}