{"id":"bgbl2-2004-19-1","kind":"bgbl2","year":2004,"number":19,"date":"2004-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 13. November 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Liga der Arabischen Staaten über den Sitz des Büros der Liga der Arabischen Staaten in Berlin","law_date":"2004-06-17T00:00:00Z","page":826,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 13. November 2003\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Liga der Arabischen Staaten\nüber den Sitz des Büros der Liga der Arabischen Staaten in Berlin\nVom 17. Juni 2004\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt\nder Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und\nBefreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. Novem-\nber 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere\nzwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4\nAbs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDas in Kairo am 13. November 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Liga der Arabischen Staa-\nten über den Sitz des Büros der Liga der Arabischen Staaten in Berlin wird hier-\nmit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach\nseinem Artikel 17 Abs. 3 in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen\nnach seinem Artikel 17 Abs.1 außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im\nBundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Juni 2004\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004 827\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Liga der Arabischen Staaten\nüber den Sitz des Büros der Liga der Arabischen Staaten in Berlin\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\ndie Liga der Arabischen Staaten –\nangesichts der besonders engen Beziehungen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Liga der Arabischen Staa-\nten und ihren Mitgliedstaaten, die auf Verständigung und enger\nZusammenarbeit beruhen,\nausgehend von der zwischen der arabischen Welt und der\nBundesrepublik Deutschland bestehenden Freundschaft, die\nihre Tiefe und Stärke durch wachsende Zusammenarbeit ge-\nzeigt hat,\nin der Bekräftigung des gemeinsamen Wunsches, die Bezie-\nhungen weiter zu stärken und zu intensivieren,\nin dem Wunsch, die Frage der Vorrechte und Immunitäten des\nBüros der Liga der Arabischen Staaten und der bei dem Büro\nder Liga der Arabischen Staaten in Berlin beschäftigten Perso-\nnen zu regeln –\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1\nBegriffsbestimmungen\nFür die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden\nBegriffsbestimmungen:\na) „Vertragsparteien“ bezeichnet die Bundesrepublik Deutsch-\nland und die Liga der Arabischen Staaten;\nb) „Sitzstaat“ bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland;\nc) „Regierung“ bezeichnet die Regierung des Sitzstaats;\nd) „Liga“ bezeichnet die Liga der Arabischen Staaten; „Büro“\nbezeichnet die Vertretung der Liga im Sitzstaat;\ne) „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Liga;\nf)   „Leiter des Büros“ bezeichnet die Person, die von der Liga\nbeauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;\ng) „Mitglieder des Büros“ bezeichnet den Leiter des Büros\nsowie das übrige Personal des Büros einschließlich des\ndienstlichen Hauspersonals;\nh) „Privater Hausangestellter“ bezeichnet eine im häuslichen\nDienst eines Mitglieds des Büros beschäftigte Person, die\nnicht Bediensteter der Liga ist;\ni)   „Räumlichkeiten des Büros“ bezeichnet, ungeachtet der\nEigentumsverhältnisse, die Gebäude oder Gebäudeteile und\ndas dazugehörige Gelände, die für die Zwecke des Büros\nverwendet werden;\nj)   „Wiener Übereinkommen“ bezeichnet das am 18. April 1961\nin Wien geschlossene Wiener Übereinkommen über diplo-","828                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004\nmatische Beziehungen, dem die Bundesrepublik Deutsch-\nland am 11. November 1964 beigetreten ist und das für die\nBundesrepublik Deutschland am 11. Dezember 1964 in\nKraft getreten ist;\nk) „Unerlaubte Handlungen“ sind solche im Sinne von Buch 2,\nAbschnitt 8, Titel 27 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbu-\nches.\nArtikel 2\nZweck und Geltung des Abkommens\nDieses Abkommen regelt den Status des Büros und die Vor-\nrechte und Immunitäten der Mitglieder des Büros.\nArtikel 3\nRechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit\n(1) Die Liga, handelnd durch das Büro, besitzt im Sitzstaat\nvolle Rechtspersönlichkeit und kann:\n1. Verträge schließen,\n2. bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und\nveräußern,\n3. vor Gericht stehen.\n(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Büro durch des-\nsen Leiter vertreten.\nArtikel 4\nUnverletzlichkeit der\nRäumlichkeiten der Liga im Sitzstaat\n(1) Die Räumlichkeiten des Büros sind unverletzlich. Voraus-\nsetzung für die Gewährung der in diesem Abkommen bezeich-\nneten, die Räumlichkeiten betreffenden Vorrechte durch den\nSitzstaat ist die Erteilung einer Nutzungsgenehmigung bezüg-\nlich der jeweiligen Räumlichkeit.\n(2) Die Räumlichkeiten unterstehen der Autorität und Kon-\ntrolle der Liga, wie in diesem Abkommen vorgesehen.\n(3) Die zuständigen Behörden des Sitzstaats ergreifen alle\nerforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Liga\nder Besitz an den Räumlichkeiten oder irgendeinem Teil dersel-\nben nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung entzogen\nwird.\n(4) Bei Feuer oder einem anderen Notfall, der sofortige\nSchutzmaßnahmen erforderlich macht, oder in dem Fall, dass\ndie zuständigen Behörden triftige Gründe zu der Annahme\nhaben, dass in den Räumlichkeiten des Büros ein solcher Not-\nfall eingetreten ist oder bevorsteht, wird die Zustimmung des\nLeiters oder seines Vertreters zu jedem notwendigen Betreten\nder Räumlichkeiten vermutet, wenn keiner von ihnen rechtzeitig\nerreicht werden kann.\n(5) Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 ergreifen die zuständi-\ngen Behörden die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der\nRäumlichkeiten des Büros vor Feuer oder anderen Notfällen.\n(6) Unbeschadet dieses Abkommens wird es die Liga nicht\nzulassen, dass die Räumlichkeiten für Personen, gegen die ein\nstrafrechtliches Urteil ergangen ist oder die verfolgt werden,\nnachdem sie auf frischer Tat betroffen wurden, oder gegen die\nvon den zuständigen Behörden ein Haftbefehl, eine Ausliefe-\nrungsanordnung oder ein Ausweisungs- oder Abschiebungs-\nbeschluss erlassen worden ist, eine Zuflucht vor der Justiz wer-\nden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004 829\nArtikel 5\nUmfang der Befreiung\nvon der deutschen Gerichtsbarkeit\n(1) Die Liga unterliegt für Handlungen, die zu ihrem Auf-\ngabenbereich gehören, nicht der deutschen Gerichtsbarkeit,\naußer:\n– aus vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich eines Ar-\nbeitsvertrages mit einem nicht aus einem der Mitgliedstaaten\nder Liga stammenden Mitglied des Büros,\n– aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen unerlaubten Hand-\nlungen,\n– aus Schadensersatzansprüchen aus Unfällen mit Kraftfahr-\nzeugen, die zum Büro gehören oder für das Büro betrieben\nwerden,\n– aus Verkehrsverstößen und\n– im Falle der Erhebung einer Widerklage.\n(2) Die Liga verpflichtet sich, Versicherungen abzuschließen,\ndie mögliche Ansprüche gegen sie, die aufgrund des Handelns\nder Mitglieder des Büros entstanden sind, abdecken.\nArtikel 6\nUnverletzlichkeit\nder Archive und Unterlagen\nAlle Unterlagen, Materialien und Archive, die sich im Eigen-\ntum der Liga befinden, sind unverletzlich, gleichviel, wo im Sitz-\nstaat und in wessen Besitz sie sich befinden.\nArtikel 7\nGelder, Guthaben\nund sonstige Vermögenswerte\n(1) Die Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte der\nLiga, die vom Büro für die Wahrnehmung seiner amtlichen Auf-\ngaben genutzt werden, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie\nsich befinden, genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit,\nsoweit nicht im Einzelfall die Liga ausdrücklich darauf verzichtet\nhat. Ein solcher Verzicht umfasst jedoch nicht Vollstreckungs-\nmaßnahmen; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.\n(2) Das Vermögen und die Guthaben, die vom Büro für die\nWahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben genutzt werden, sind\nvon Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhalte-\nmaßnahmen jeder Art befreit.\nArtikel 8\nBefreiung von Zöllen sowie\nvon Ein- und Ausfuhrbeschränkungen\n(1) Das Büro ist von allen Zöllen, Verboten und Beschränkun-\ngen hinsichtlich der für seinen amtlichen Gebrauch ein- oder\nausgeführten Gegenstände einschließlich Kraftfahrzeuge be-\nfreit. Die demnach zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen\njedoch im Sitzstaat nur zu den mit der Regierung vereinbarten\nBedingungen verkauft werden.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Befreiungen werden in Über-\neinstimmung mit den förmlichen Erfordernissen des Sitzstaats\nangewendet. Die Erfordernisse lassen jedoch den in diesem\nArtikel dargelegten Grundsatz unberührt.\n(3) Das Büro genießt ferner Befreiung von allen Zöllen, Ein-\nund Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich seiner\nVeröffentlichungen, seiner audiovisuellen Materialien und so\nweiter.","830                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004\nArtikel 9\nErleichterung\nim Nachrichtenverkehr\nDer amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korres-\npondenz des Büros sind unverletzlich. Das Büro ist berechtigt,\nVerschlüsselungen zu verwenden sowie seine Korrespondenz\ndurch Kurier oder in Behältern zu versenden und zu empfangen,\nfür welche dieselben Immunitäten und Vorrechte gelten wie für\ndiplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.\nArtikel 10\nFlaggen,\nEmbleme und Kennzeichen\nDas Büro ist berechtigt, seine Flagge, sein Emblem und seine\nKennzeichen an den Räumlichkeiten des Büros sowie an\nDienstfahrzeugen anzubringen.\nArtikel 11\nVorrechte und Immunitäten\nder Mitglieder des Büros\n(1) Der Leiter des Büros und sein Stellvertreter genießen in\nAusübung ihrer amtlichen Funktionen die Vorrechte, Immunitä-\nten und Erleichterungen, die den in vergleichbarem Rang ste-\nhenden Diplomaten der im Sitzstaat akkreditierten diplomati-\nschen Missionen nach dem Wiener Übereinkommen gewährt\nwerden. Zusätzlich genießen sie Befreiung von Zöllen bei der\nEinfuhr von für ihre Einrichtung vorgesehenen Gegenständen.\nVon der Geltung des Wiener Übereinkommens sind die Bestim-\nmungen über steuerrechtliche Privilegien jedoch ausgenom-\nmen.\n(2) Allen übrigen Mitgliedern des Büros werden, sofern sie\nnicht ständig im Sitzstaat wohnen und nicht die deutsche\nStaatsangehörigkeit besitzen, folgende Vorrechte und Immuni-\ntäten gewährt:\na) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen\nin ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlun-\ngen;\nb) Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und\nder Ausländermeldepflicht für sich selbst, ihre Ehegatten\nund für die zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder, die jünger\nals 21 Jahre sind oder von den Mitgliedern des Büros unter-\nhalten werden;\nc) Befreiung von den deutschen Vorschriften über soziale\nSicherheit. Dies schließt die freiwillige Beteiligung nicht aus,\nsofern eine solche zugelassen ist. Die Befreiung gilt auch für\nprivate Hausangestellte, die ausschließlich bei einer in Arti-\nkel 11 genannten Person beschäftigt sind, sofern sie weder\ndeutsche Staatsangehörige noch im Sitzstaat ansässig sind\nund den in einem Mitgliedstaat der Liga oder in einem Dritt-\nstaat geltenden Vorschriften unterstehen; die in Artikel 11\ngenannten Personen haben hierbei die für Arbeitgeber gel-\ntenden Vorschriften zu beachten.\n(3) Das Büro teilt der Regierung regelmäßig die Namen der-\njenigen Personen mit, die nach diesen Bestimmungen Vorrech-\nte und Befreiungen genießen.\n(4) Alle Personen, die nach diesem Abkommen Vorrechte\nund Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben ver-\npflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Sitzstaats\nzu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inne-\nren Angelegenheiten des Sitzstaats einzumischen. Sie unterlas-\nsen alle Handlungen, die die Beziehungen des Sitzstaats zu\ndritten Staaten beeinträchtigen könnten.\n(5) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern\ndes Büros und ihren Familienangehörigen im Interesse der Liga\nund nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Liga\nstimmt der Aufhebung der einem Mitglied des Büros oder des-\nsen Familienangehörigen gewährten Vorrechte und Immunitä-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004 831\nten zu, wenn die gewährten Vorrechte Maßnahmen der Justiz\nbehindern und wenn diese aufgehoben werden können, ohne\ndass dadurch die Arbeit des Büros erschwert wird.\n(6) Die gewährten Vorrechte und Immunitäten erlöschen im\nZeitpunkt der Beendigung der dienstlichen Tätigkeit sowie an\ndem Tag, an dem das Büro seinen Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland aufgibt.\nArtikel 12\nMissbrauch der\nVorrechte und Immunitäten\n(1) Ist die Regierung der Auffassung, dass ein Missbrauch\nder durch dieses Abkommen gewährten Vorrechte oder Befrei-\nungen vorgekommen ist, so finden zwischen der Regierung und\nder Liga Beratungen statt, um festzustellen, ob ein solcher\nMissbrauch stattgefunden hat, und um gegebenenfalls eine\nWiederholung zu vermeiden.\n(2) Führen diese Beratungen nicht zu einem für beide Ver-\ntragsparteien befriedigenden Ergebnis, so wird die Frage, ob\nein Missbrauch eines Vorrechts oder einer Befreiung vorgelegen\nhat, nach Artikel 16 dem Schiedsgericht vorgelegt. Stellt das\nSchiedsgericht fest, dass ein Missbrauch vorgelegen hat, so\nhat die Regierung das Recht, nach Mitteilung an das Büro der\nLiga gegenüber das betreffende Vorrecht oder die betreffende\nBefreiung aufzuheben.\nArtikel 13\nAusweise\nDie Regierung stellt dem Leiter des Büros und dessen Stell-\nvertreter auf deren Ersuchen hin Ausweise aus, die ihren Status\nim Rahmen des Abkommens bescheinigen.\nArtikel 14\nZugang zum Arbeitsmarkt\nEhegatten von Mitgliedern des Büros und zu ihrem Haushalt\ngehörende Kinder, die jünger als 21 Jahre sind oder von den\nMitgliedern des Büros unterhalten werden, benötigen keine\nArbeitsgenehmigung.\nArtikel 15\nPrivate Hausangestellte\nDen Mitgliedern des Büros ist es gestattet, unter den im Wie-\nner Übereinkommen und in den einschlägigen Bestimmungen\ndes Sitzstaats genannten Voraussetzungen und Bedingungen\nprivate Hausangestellte zu beschäftigen.\nArtikel 16\nBeilegung von Streitigkeiten\n(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung die-\nses Abkommens werden, soweit möglich, durch Verhandlungen\nzwischen der Regierung und der Liga beigelegt.\n(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt\nwerden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Strei-\ntigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.\n(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem\njede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder\nsich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann\neinigen, der von der Regierung und der Liga bestellt wird. Die\nMitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann\ninnerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertrags-\npartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem\nSchiedsgericht unterbreiten will.\n(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal-\nten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede\nVertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichts-\nhofs bitten, die erforderliche Ernennung vorzunehmen.","832               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2004\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf\nGrundlage der anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Seine\nEntscheidung ist endgültig und für die Vertragsparteien bin-\ndend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie\nihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die\nKosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von\nden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schieds-\ngericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen\nregelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.\nArtikel 17\nSchlussbestimmungen\n(1) Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag\naußer Kraft, an dem eine der Vertragsparteien der anderen\nschriftlich ihren Beschluss anzeigt, das Abkommen zu been-\nden. Das Abkommen bleibt jedoch, soweit erforderlich, für\neinen weiteren Zeitraum in Kraft, der für die ordnungsgemäße\nAbwicklung der Tätigkeit des Büros im Sitzstaat und die Veräu-\nßerung seines dortigen Vermögens sowie für die Beilegung\netwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien benötigt\nwird.\n(2) Dieses Abkommen kann jederzeit auf Ersuchen einer Ver-\ntragspartei im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.\n(3) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, der auf den\nEingang der letzten Mitteilung folgt, durch welche die Vertrags-\nparteien einander die Erfüllung ihrer jeweiligen förmlichen Vor-\naussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben.\nGeschehen zu Kairo am 13. November 2003 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und arabischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMartin Kobler\nFür die Liga der Arabischen Staaten\nAmr Moussa"]}