{"id":"bgbl2-2004-18-15","kind":"bgbl2","year":2004,"number":18,"date":"2004-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/18#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-18-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_18.pdf#page=35","order":15,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-indischen Vertrags über die Auslieferung","law_date":"2004-05-05T00:00:00Z","page":787,"pdf_page":35,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2004          787\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen\nkann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-\nden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genann-\nte Unternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 8. April 2004 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 517 vom\n8. April 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 8. April\n2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-indischen Vertrags\nüber die Auslieferung\nVom 5. Mai 2004\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. November\n2003 zu dem Vertrag vom 27. Juni 2001 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Indien\nüber die Auslieferung (BGBl. 2003 II S. 1634) wird be-\nkannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Artikel 30\nAbs. 2\nam 28. Mai 2004\nin Kraft tritt.\nDie Ratifikationsurkunden sind in New Delhi am\n28. April 2004 ausgetauscht worden.\nBerlin, den 5. Mai 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}