{"id":"bgbl2-2004-18-12","kind":"bgbl2","year":2004,"number":18,"date":"2004-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/18#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-18-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_18.pdf#page=28","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen MPRI\" (Nr. DOCPER-AS-09-01)","law_date":"2004-04-29T00:00:00Z","page":780,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2004\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „MPRI“\n(Nr. DOCPER-AS-09-01)\nVom 29. April 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 8. April\n2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „MPRI“\n(Nr. DOCPER-AS-09-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel rückwirkend\nzum 15. Februar 2003\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 29. April 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2004          781\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 8. April 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-\nnigten Staaten von Amerika Nr. 508 vom 8. April 2004 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 16. April 2002 (amerikanische Ver-\nbalnote Nummer 1787) zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen\nund Vergünstigungen an die Unternehmen „Anteon Corporation“ (DOCPER-AS-12-01),\n„Cubic Applications, Inc.“ (DOCPER-AS-03-01) und „MPRI“ (DOCPER-AS-09-01)\nFolgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen MPRI zwei Verträge auf Basis der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-09-01 über die Erbringung von\nAnalytischen Dienstleistungen geschlossen (am 10. Januar 2003 für den Zeitraum vom\n15. Februar 2003 bis zum 14. Februar 2004 und am 7. Januar 2004 für den Zeitraum vom\n15. Februar 2004 bis zum 14. Februar 2005).\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen MPRI zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen\nnach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könn-\nten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Verein-\nbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu\nschließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen MPRI wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung von Ana-\nlytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung der Dienststelle für Truppenschutz mit dem Ziel, Schwachstellen der\nEinrichtungen bei Terroranschlägen zu bestimmen und eine frühe Warnung vor dro-\nhenden Terroranschlägen bereitzustellen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-\nkeiten: Intelligence Analyst – Counterintelligence/Human Intelligence (Anhang II.e.)\nund Program/Project Manager (Anhang V.a.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeiten von mit Ana-\nlytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen MPRI wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für\ndie in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.\nArtikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet keine\nAnwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-09-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von","782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2004\nAmerika und dem Unternehmen MPRI endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das\nAuswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen\nLeistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Je eine Kopie\ndes Vertrags mit der Laufzeit vom 15. Februar 2003 bis 14. Februar 2004 und des Ver-\ntrags mit der Laufzeit vom 15. Februar 2004 bis 14. Februar 2005 sind dieser Verein-\nbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Aus-\nwärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung\njederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die rückwirkend zum 15. Februar 2003 in\nKraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 508 vom\n8. April 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die rückwirkend\nzum 15. Februar 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}