{"id":"bgbl2-2004-18-11","kind":"bgbl2","year":2004,"number":18,"date":"2004-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/18#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-18-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_18.pdf#page=26","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-04-29T00:00:00Z","page":778,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2004\n2. the Prosecutor General's Office              2. the Prosecutor General's Office\nO. Kalpaka blvd. 6, Riga,                         [Büro des Generalstaatsanwalts]\nLV-1801, Latvia                                   O. Kalpaka blvd. 6, Riga,\nPhone: + 371 7044400                              LV-1801, Latvia\nFax:    + 371 7044449                             Tel.:     + 371 7044400\nE-mail: gen@Irp.gov.lv”.                          Fax:      + 371 7044449\nE-Mail: gen@lrp.gov.lv“.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. April 2003 (BGBl. II S. 514).\nBerlin, den 29. April 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. April 2004\nDas in Skopje am 21. November 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem Artikel 6\nam 12. März 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. April 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2004                                 779\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                   Artikel 3\nund                                             (1) Die mazedonische Regierung garantiert hinsichtlich der in\ndie mazedonische Regierung –                            Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller ausländi-\nschen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem Beteiligungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                erwerb sowie den freien Transfer von anfallenden Erträgen des\nzwischen den Vertragsparteien,                                             Veräußerungs- oder Liquidationserlöses.\n(2) Die mazedonische Regierung verpflichtet sich, der Pro\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               Credit Bank AD bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und              gegenüber der KfW keine Hindernisse in den Weg zu legen. In\nzu vertiefen,                                                              gleicher Weise wird die mazedonische Regierung dem Transfer\ndes Veräußerungs- oder Liquidationserlöses an die KfW nach\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\neinem Verkauf der in Artikel 1 genannten Beteiligung keine Hin-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ndernisse in den Weg legen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung               (3) Die mazedonische Regierung erteilt auf Antrag für die in\nbeizutragen –                                                              Artikel 1 genannte Beteiligung der KfW den „genehmigten Sta-\ntus“ nach den im mazedonischen Hoheitsgebiet geltenden\nsind wie folgt übereingekommen:                                         Gesetzen.\nArtikel 1                                                                    Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es                  Die mazedonische Regierung stellt die KfW von sämtlichen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt – im Nachfolgen-             Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-\nden KfW genannt –, eine Beteiligung am Eigenkapital der Pro                sammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Liqui-\nCredit Bank AD zu erwerben, wenn nach Prüfung die Förde-                   dation der in Artikel 1 genannten Beteiligung sowie mit deren\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. Hier-            Erträgen im mazedonischen Hoheitsgebiet erhoben werden.\nfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einen\nBetrag in Höhe von bis zu 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Mil-\nArtikel 5\nlion fünfhunderttausend Euro) zur Verfügung.\nErhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nArtikel 2                                      Ausgabe von neuen Geschäftsanteilen, so gelten die von der\nmazedonischen Regierung in Artikel 3 und 4 übernommenen\nDie in Artikel 1 genannte Beteiligung der KfW wird nach Maß-            Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\ngabe der mit der Pro Credit Bank AD und ihren Anteilseignern\nnoch zu schließenden Finanzierungs- und Gesellschaftsverträge\nArtikel 6\nbewirkt. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Mittel für den\nErwerb einer Beteiligung der KfW an der Pro Credit Bank AD                     Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die maze-\nentfällt ersatzlos, wenn nicht innerhalb von acht Jahren nach              donische Regierung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs- und Gesell-               land mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen\nschaftsverträge geschlossen wurden. Für diese Zusage endet                 für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-\ndie Frist am 31. Dezember 2011.                                            gangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Skopje am 21. November 2003 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. I r e n e H i n r i c h s e n\nFür die mazedonische Regierung\nNikola Popovski"]}