{"id":"bgbl2-2004-17-2","kind":"bgbl2","year":2004,"number":17,"date":"2004-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/17#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_17.pdf#page=13","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-04-22T00:00:00Z","page":693,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2004                             693\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. April 2004\nDas in Vientiane am 26. Januar 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Laos über Finanzielle Zusammenarbeit\n2002 ist nach seinem Artikel 6\nam 26. Januar 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. April 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\nfolgende Vorhaben Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-\nund\nsamt 9 000 000,– EUR (in Worten: neun Millionen Euro) zu erhal-\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos –             ten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            1. „Ländliche Telekommunikation VI“ bis zu 6 500 000,– EUR\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-                  (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend Euro),\nschen Volksrepublik Laos,\n2. „Ländlicher Wegebau in der Provinz Bokeo“ bis zu\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttau-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und               send Euro),\nzu vertiefen,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        festgestellt worden ist.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin der Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen,                  land und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\n24. bis 25. September 2002 in Bonn –                                      (3 Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu einem\nsind wie folgt übereingekommen:                                     späteren Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung der unter Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Vor-\nhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nArtikel 1\nrung und Betreuung der unter Absatz 1 genannten Vorhaben von\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nlicht es der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos,          Abkommen Anwendung.","694                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2004\nArtikel 2                                der Demokratischen Volksrepublik Laos über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit für das Vorhaben „Ländliche Elektrifizierung“ vorge-\n(1) Die Verwendung der unter Artikel 1 genannten Beträge,\nsehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von 10 000 000,– DM (in\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\n5 112 918,81, in Worten: fünf Millionen einhundertzwölftausend-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nneunhundertachtzehn 81/100 Euro) wird mit einem Betrag von\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\n15 000,– EUR (in Worten: fünfzehntausend Euro) reprogrammiert\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nund zusätzlich für das Vorhaben „Wasserversorgung Luang Pra-\nunterliegen.\nbang II“ verwendet.\n(2) Die Zusage der unter Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von     (2) Folgende Finanzierungsbeiträge werden mit einem Ge-\n8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-            samtbetrag von 47 275,02 EUR (in Worten: siebenundvierzigtau-\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet            sendzweihundertfünfundsiebzig 02/100 Euro) reprogrammiert\ndiese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.                        und zur Aufstockung des Studien- und Fachkräftefonds III ver-\n(3) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos           wendet:\nwird, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträ-\nge ist, etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach         1. Der im Abkommen vom 14. Juli 1975 zwischen der Regie-\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-            rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nnen, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.           des Königreichs Laos über Finanzielle Zusammenarbeit für\ndas Vorhaben „Einfuhr von Waren“ vorgesehene Finanzie-\nrungsbeitrag in Höhe von 9 400 000,– DM (in Worten: neun\nArtikel 3\nMillionen vierhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos stellt            in Euro 4 806 143,68, in Worten: vier Millionen achthundert-\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und            sechstausendeinhundertdreiundvierzig 68/100 Euro) mit\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit             einem Betrag von 1 886,42 EUR (in Worten: eintausendacht-\nAbschluss und Durchführung der unter Artikel 2 erwähnten Ver-            hundertsechsundachtzig 42/100 Euro).\nträge in der Demokratischen Volksrepublik Laos erhoben wer-\nden.                                                                 2. Der im Abkommen vom 27. Juli 1992 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nArtikel 4                                    der Laotischen Demokratischen Volksrepublik für das Vorha-\nben „Rehabilitierung des früheren FZ-Wasserversorgungs-\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über-             projekts in Luang Prabang“ vorgesehene Finanzierungsbei-\nlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge           trag in Höhe von 4 000 000,– DM (in Worten: vier Millionen\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und               Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro 2 045 167,52, in\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der           Worten: zwei Millionen fünfundvierzigtausendeinhundert-\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die                  siebenundsechzig 52/100 Euro) mit einem Betrag von\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz           45 388,60 EUR (in Worten: fünfundvierzigtausenddreihun-\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-             dertachtundachtzig 60/100 Euro).\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 6\nArtikel 5\n(1) Der im Abkommen vom 21. Januar 1997 zwischen der                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung           Kraft.\nGeschehen zu Vientiane am 26. Januar 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Berger\nFür die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nK. Pholsena"]}