{"id":"bgbl2-2004-16-6","kind":"bgbl2","year":2004,"number":16,"date":"2004-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/16#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_16.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel","law_date":"2004-04-20T00:00:00Z","page":658,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["658                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004\nunterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten              für die Beschaffung von Ausstattung, Materialien, Fahrzeugen,\nBetrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-       Dienstleistungen und Gegenständen, die für das Vorhaben\nren nach dem Zusagejahr 2001 die entsprechenden Finanzie-                bestimmt sind, wird auf Antrag erstattet.\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die\nFrist mit dem 31. Dezember 2009.                                                                   Artikel 4\n(2) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht                 Die Regierung der Republik Namibia überlässt bei den sich\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige             aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu                 Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nschließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen-              verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                     kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nArtikel 3                                    und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern, Lizenzen, Zoll-, Hafen-\nArtikel 5\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2                     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nerwähnten Verträge erhoben werden. Gezahlte Mehrwertsteuer               Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 18. März 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWo l f g a n g M a s s i n g\nFür die Regierung der Republik Namibia\nImmanuel Ngatjizeko\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Rotterdamer Übereinkommens vom 10. September 1998\nüber das Verfahren der vorherigen Zustimmung\nnach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien\nsowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel\nim internationalen Handel\nVom 20. April 2004\nDas Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren\nder vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche\nChemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im\ninternationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058) wird nach seinem Artikel 26\nAbs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nFrankreich                                                             am 17. Mai 2004\nSpanien                                                                am 31. Mai 2004\nTschad                                                                 am 8. Juni 2004.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Februar 2004 (BGBl. II S. 439).\nBerlin, den 20. April 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r"]}