{"id":"bgbl2-2004-16-5","kind":"bgbl2","year":2004,"number":16,"date":"2004-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/16#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_16.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-04-19T00:00:00Z","page":657,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004                         657\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. April 2004\nDas in Windhuk am 18. März 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Gemeinde-\nforstwirtschaft im Nordosten Namibias“) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 18. März 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. April 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nK. Hinrichs\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Gemeindeforstwirtschaft im Nordosten Namibias“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n„Gemeindeforstwirtschaft im Nordosten Namibias“ einen Finan-\nund\nzierungsbeitrag bis zu insgesamt 2 045 167,52 EUR (in Worten:\ndie Regierung der Republik Namibia –                  zwei Millionen fünfundvierzigtausendeinhundertsiebenundsech-\nzig Euro und zweiundfünfzig Cent) zu erhalten.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nNamibia,                                                            men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorha-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            ben ersetzt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzu vertiefen,                                                       der Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-\nin der Republik Namibia beizutragen,                                ten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 25. Oktober 2001 –                                                                  Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nArtikel 1\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          zierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der\nlicht es der Regierung der Republik Namibia, von der Kredit-        Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften"]}