{"id":"bgbl2-2004-16-4","kind":"bgbl2","year":2004,"number":16,"date":"2004-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/16#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_16.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-04-19T00:00:00Z","page":655,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004                         655\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. April 2004\nDas in Windhuk am 18. März 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Bwabwata\nNational Park“) ist nach seinem Artikel 6\nam 18. März 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. April 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nK. Hinrichs\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVorhaben „Bwabwata National Park“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               mer 4.1.2.2 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom\n9. Juli 2003 –\nund\ndie Regierung der Republik Namibia –                     sind wie folgt übereingekommen:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 1\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNamibia,                                                               (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditan-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       „Bwabwata National Park“ einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nzu vertiefen,                                                       insgesamt 2 560 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhun-\ndertsechzigtausend Euro) zu erhalten.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorha-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nben ersetzt werden.\nin der Republik Namibia beizutragen,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nunter Bezugnahme auf Nummer 4.1.1.3 des Protokolls der           der Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeit-\nRegierungsverhandlungen vom 25. Oktober 2001 und Num-               punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-","656                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt          für die Beschaffung von Ausstattung, Materialien, Fahrzeugen,\nfür Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-             Dienstleistungen und Gegenständen, die für das Projekt\ndung.                                                                   bestimmt sind, werden auf Antrag erstattet.\nArtikel 2                                                              Artikel 4\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die              Die Regierung der Republik Namibia überlässt bei den sich\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie             aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der            Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-             verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bun-          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\ngen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags             Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach       und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\ndem Zusagejahr 2001 die entsprechenden Finanzierungsverträ-             kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2009.                                                                      Artikel 5\n(2) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht                Die im Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 9. De-\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige            zember 1994 für das Vorhaben „Caprivi Game Park“ vorgesehe-\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu                nen Finanzierungsbeiträge in Höhe von 5 000 000,– DM (in Wor-\nschließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen-             ten: fünf Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                    2 560 000,–) werden vollständig reprogrammiert und für das in\nArtikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben „Bwabwata National\nArtikel 3                                   Park“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-\ndigkeit festgestellt worden ist.\nDie Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern, Lizenzen, Zoll-, Hafen-\nArtikel 6\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nerwähnten Verträge erhoben werden. Gezahlte Mehrwertsteuer              Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 18. März 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWo l f g a n g M a s s i n g\nFür die Regierung der Republik Namibia\nImmanuel Ngatjizeko"]}