{"id":"bgbl2-2004-16-3","kind":"bgbl2","year":2004,"number":16,"date":"2004-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/16#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_16.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf den Gebieten Binnenschifffahrt und Wasserstraßen","law_date":"2004-04-16T00:00:00Z","page":653,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004                           653\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit\nauf den Gebieten Binnenschifffahrt und Wasserstraßen\nVom 16. April 2004\nDie in Peking am 1. Dezember 2003 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Ver-\nkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerium für das Kommunika-\ntionswesen der Volksrepublik China über die Zusammen-\narbeit auf den Gebieten Binnenschifffahrt und Wasser-\nstraßen ist nach ihrem Artikel 7 Abs. 1\nam 1. Dezember 2003\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 16. April 2004\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIm Auftrag\nKohl\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für das\nKommunikationswesen der Volksrepublik China\nüber die Zusammenarbeit auf den\nGebieten Binnenschifffahrt und Wasserstraßen\nDas Bundesministerium                             len wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Zu-\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen                       sammenarbeit auf diesen Gebieten zu gewährleisten –\nder Bundesrepublik Deutschland\nsind wie folgt übereingekommen:\nund\ndas Ministerium für das\nKommunikationswesen der Volksrepublik China –                                              Artikel 1\nDie Vertragsparteien fördern entsprechend ihrem Bedarf und\nim Hinblick auf die Fortführung der in der bilateralen Vereinba-\nihren jeweiligen Möglichkeiten die bilaterale Zusammenarbeit\nrung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Binnen-\nauf den Gebieten Binnenschifffahrt und Wasserstraßen auf der\nschifffahrt vom 10. Oktober 1984 verankerten Zusammenarbeit,\nGrundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens.\ngemäß der Absicht der Vertragsparteien, die Zusammenarbeit\nauf das Gebiet der Wasserstraßen auszudehnen,\nArtikel 2\nmit dem Ziel, die im gegenseitigen Interesse stehenden The-              Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfasst\nmen festzulegen, um damit eine weitere Förderung der bilatera-          folgende Themen:","654                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004\n1. Projektmanagement im Rahmen von Baumaßnahmen an                                             Artikel 4\nWasserstraßen,                                                   Die Bedingungen für die einzelnen Projekte im Rahmen der\ntechnischen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zusam-\n2. Management im Rahmen des Betriebs und der Unterhal-             menarbeit auf den Gebieten Binnenschifffahrt und Wasserstra-\ntung von Wasserstraßen,                                       ßen werden jeweils von den beteiligten Institutionen, Organisa-\ntionen und Unternehmen der Vertragsparteien nach den gelten-\n3. Technische Fragen zum Bau, zum Betrieb und zur Unterhal-        den Rechtsvorschriften und Regelungen desjenigen Staates\ntung von Anlagen an Wasserstraßen, insbesondere von           vereinbart, in dem das Projekt durchgeführt wird. Bestehendes\nSchleusen und Schiffshebewerken,                              Recht der jeweils anderen Vertragspartei ist einzuhalten.\n4. Gegenseitige Information über Politik, Gesetze und Vor-\nschriften sowie Ausbaupläne für die Binnenschifffahrt,                                    Artikel 5\n5. Schiffstypen für die Binnenschifffahrt,                            (1) Die Vertreter der Vertragsparteien treffen sich mindestens\nalle zwei Jahre abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland\n6. Verkehrssicherheit in der Binnenschifffahrt,                    und in der Volksrepublik China, um die Durchführung dieser Ver-\neinbarung zu überprüfen und Arbeitspläne aufzustellen; diese\n7. Kontrollsystem für das Sicherheitsmanagement in der Bin-        beinhalten gemeinsame Projekte, Ziele der Zusammenarbeit,\nnenschifffahrt,                                               einzuhaltende Verfahren, den zeitlichen Ablauf und andere ent-\nsprechende Punkte.\n8. Maßnahmen gegen die Verunreinigung von Gewässern                   (2) Die Kostenregelungen werden bei der Festlegung der Pro-\ndurch Binnenschiffe,                                          jekte von den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Gleich-\nheit und des beiderseitigen Nutzens sowie der Gegenseitigkeit\n9. Entwicklung von Technologien für die Logistik in der Bin-       vereinbart. Soweit im Einzelfall die Kostenregelungen nicht ver-\nnenschifffahrt,                                               einbart sind, trägt jede Vertragspartei ihre eigenen Kosten. Die\nbei einem Projekt gastgebende Vertragspartei sorgt für die Erfül-\n10. Bergungs- und Rettungsmaßnahmen auf dem Wasser,                 lung der organisatorischen Voraussetzungen (z. B. Bespre-\nchungsräume und Dolmetscher) für die in Artikel 3 festgelegten\n11. Wrackbeseitigung unter Wasser,                                  Formen der Zusammenarbeit.\n(3) Bei den Treffen der Vertreter der Vertragsparteien und bei\n12. weitere Themen von beiderseitigem Interesse, sofern sie         der Durchführung dieser Vereinbarung können Sachverständige\nvon den Vertragsparteien vereinbart werden.                   von Institutionen, Organisationen und Unternehmen hinzugezo-\ngen werden.\nArtikel 3                                                            Artikel 6\nDie Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-             Jede Meinungsverschiedenheit über die Umsetzung dieser\nteien umfassen:                                                     Vereinbarung soll durch freundschaftliche Verhandlungen gelöst\nwerden.\n1. Austausch von im gegenseitigen Interesse stehenden Infor-\nmationen, wie z. B. Unterlagen und Veröffentlichungen über                                  Artikel 7\ndie Binnenschifffahrt und Wasserstraßen (in der jeweiligen         (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in\nLandessprache),                                                 Kraft und gilt für fünf Jahre. Die Vereinbarung wird um jeweils\nweitere fünf Jahre verlängert, falls keine der Vertragsparteien\n2. Organisation von gemeinsamen wissenschaftlichen Konfe-           diese Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf\nrenzen und technischen Seminaren,                               der Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt hat.\n(2) Tritt diese Vereinbarung außer Kraft, so werden die im\n3. gemeinsame Forschungsvorhaben zu Fragen von beidersei-           Rahmen dieser Vereinbarung begonnenen Projekte zu Ende\ntigem Interesse und Austausch der Forschungsergebnisse          geführt, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird.\nund Erfahrungen,                                                   (3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die bisherige,\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepu-\n4. Austausch von Sachverständigen der Vertragsparteien zum          blik Deutschland und dem Ministerium für das Kommunikations-\nInformationsaustausch und zur Teilnahme an wissenschaftli-      wesen der Volksrepublik China getroffene Vereinbarung über die\nchen Projekten, Untersuchungen und Tagungen,                    Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom\n10. Oktober 1984 außer Kraft.\n5. andere Formen der Zusammenarbeit, sofern sie von den\nVertragsparteien vereinbart werden.\nGeschehen zu Peking am 1. Dezember 2003 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nManfred Stolpe\nFür das Ministerium für das\nKommunikationswesen der Volksrepublik China\nChunxian Zhang"]}