{"id":"bgbl2-2004-16-18","kind":"bgbl2","year":2004,"number":16,"date":"2004-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/16#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-16-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_16.pdf#page=31","order":18,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt","law_date":"2004-04-23T00:00:00Z","page":679,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004                             679\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in                                   Artikel 4\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1                Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der\nund 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer         Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nFrist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden              von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passa-\nFinanzierungsverträge geschlossen werden. Für diese Beträge            gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.                      trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\n(2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nerforderlichen Genehmigungen.\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nArtikel 5\nArtikel 3\nDie mazedonische Regierung belastet die Kreditanstalt für               Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nWiederaufbau mit keinerlei Steuern oder sonstigen öffentlichen         mazedonische Regierung der Regierung der Bundesrepublik\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-                  Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im mazedonischen           setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nHoheitsgebiet erhoben werden.                                          Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Skopje am 17. März 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. I r e n e H i n r i c h s e n\nFür die mazedonische Regierung\nN. P o p o v s k i\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls vom 7. Juli 1971 zur Änderung\ndes Artikels 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 23. April 2004\nDas Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens\nvom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1978 II\nS. 500) ist nach seinem drittletzten Absatz für folgenden weiteren Staat in Kraft\ngetreten:\nParaguay                                                               am 9. Juli 2003.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II S. 94).\nBerlin, den 23. April 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r"]}