{"id":"bgbl2-2004-16-17","kind":"bgbl2","year":2004,"number":16,"date":"2004-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/16#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-16-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_16.pdf#page=30","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-04-22T00:00:00Z","page":678,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["678                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. April 2004\nDas in Skopje am 17. März 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepuplik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über\nFinanzielle Zusammenarbeit 1999 „Wasserversorgung\nder Stadt Prilep“ ist nach seinem Artikel 5\nam 23. März 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. April 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1999\n„Wasserversorgung der Stadt Prilep“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  1. 8 180 670,10 EUR (in Worten: acht Millionen einhundertacht-\nzigtausendsechshundertsiebzig 10/100 Euro) für das Vorha-\nund\nben „Wasserversorgung der Stadt Prilep“;\ndie mazedonische Regierung –\n2. 1 022 583,76 EUR (in Worten: eine Million zweiundzwanzig-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 tausendfünfhundertdreiundachtzig 76/100 Euro) für das Vor-\nzwischen den Vertragsparteien,                                              haben „Begleitmaßnahme Wasserversorgung der Stadt Pri-\nlep“.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Die Förderungswürdigkeit der Vorhaben ist festgestellt worden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                             (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        land und der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nbeizutragen,                                                           der mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                in Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Vorhaben oder für not-\n2. Juli 1999 –                                                         wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nArtikel 1\nArtikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der mazedonischen Regierung und anderen, von beiden              (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der               Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende            sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nFinanzierungsbeiträge zu erhalten:                                     schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern"]}