{"id":"bgbl2-2004-16-16","kind":"bgbl2","year":2004,"number":16,"date":"2004-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/16#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-16-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_16.pdf#page=28","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-04-22T00:00:00Z","page":676,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["676               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und            kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Albanien          ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nerhoben werden.                                                       für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich                                    Artikel 5\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-               Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nrungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und                Regierung der Republik Albanien der Regierung der Bundesre-\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und             publik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine      Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-          ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 22. September 2003 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnnen\nFür die Regierung der Republik Albanien\nArben Malaj\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. April 2004\nDas in Tirana am 22. September 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit („Studien- und Fach-\nkräftefonds V“ – Jahr 2001) ist nach seinem Artikel 5\nam 8. März 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. April 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004                              677\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(„Studien- und Fachkräftefonds V“ – Jahr 2001)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\ndie Regierung der Republik Albanien –                  wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung            ger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den\nder Republik Albanien,                                               in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag\nzu vertiefen,                                                        geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2009.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              (2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu\nin der Republik Albanien beizutragen,                                schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom              über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n5. Dezember 2001 –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArtikel 1                                lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Albanien\nlicht es der Regierung der Republik Albanien und anderen, von        erhoben werden.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                                      Artikel 4\neinen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt\nDie Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich\n1 022 583,76 EUR (in Worten: eine Million zweiundzwanzigtau-\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nsendfünfhundertdreiundachtzig 76/100 Euro) für die Einrichtung\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\neines Studien- und Fachkräftefonds „Studien- und Fachkräfte-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nfonds V“ zu erhalten.\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha-          und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nben ersetzt werden.                                                  kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-                                     Artikel 5\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-           Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige         Regierung der Republik Albanien der Regierung der Bundesre-\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in               publik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-       Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 22. September 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnnen\nFür die Regierung der Republik Albanien\nArben Malaj"]}