{"id":"bgbl2-2004-16-15","kind":"bgbl2","year":2004,"number":16,"date":"2004-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/16#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-16-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_16.pdf#page=26","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-04-22T00:00:00Z","page":674,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["674                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004\nliegt. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages                                     Artikel 4\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem          Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich\nZusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-              aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nsen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des              Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n31. Dezember 2009.                                                       verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht             kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige            berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu                 Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nschließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-             und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                     kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                             Artikel 5\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt             Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-            Regierung der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und               republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Albanien            Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nerhoben werden.                                                          ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 22. September 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnnen\nFür die Regierung der Republik Albanien\nArben Malaj\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. April 2004\nDas in Tirana am 22. September 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001 (Sozialinvesti-\ntionsfonds ADF III – Nord- und Ostalbanien) ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 8. März 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. April 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004                        675\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\n(Sozialinvestitionsfonds ADF III – Nord- und Ostalbanien)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nund\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein\ndie Regierung der Republik Albanien –              Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-\nden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         der Regierung der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\nAlbanien,                                                        punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorha-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nbens oder weitere Finanzierungsbeiträge für weitere notwendige\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nzu vertiefen,\nAbsatz 1 Nummer 2 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       dung.\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nahmen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 werden in Darlehen\nin der Republik Albanien beizutragen,                            umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nwerden.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\n5. Dezember 2001 –\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nArtikel 1                            sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nlicht es der Regierung der Republik Albanien und anderen, von    des Darlehens sowie des Finanzierungsbeitrages zu schließen-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,          den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-  tenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Arti-\ngende Beträge zu erhalten:                                       kel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-\n1. ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 2 301 000,– EUR\ngejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträ-\n(in Worten: zwei Millionen dreihundertundeintausend Euro)\nge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nfür das Vorhaben „Sozialinvestitionsfonds ADF III – Nord-\nAblauf des 31. Dezember 2009.\nund Ostalbanien“ und\n(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht\n2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\n256 000,– EUR (in Worten: zweihundertsechsundfünfzigtau-\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\nsend Euro) für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nrung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorha-\nzu schließenden Verträge garantieren.\nbens.\n(3) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht\nDie Förderungswürdigkeit des Gesamtvorhabens ist gegeben.\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-   zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nland und der Regierung der Republik Albanien durch andere        der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nVorhaben ersetzt werden. Werden die in Absatz 1 bezeichneten\nVorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\nArtikel 3\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,      Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen  für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-"]}