{"id":"bgbl2-2004-16-14","kind":"bgbl2","year":2004,"number":16,"date":"2004-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/16#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-16-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_16.pdf#page=25","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-04-22T00:00:00Z","page":673,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004                            673\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. April 2004\nDas in Tirana am 22. September 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Wasserver- und Ab-\nwasserentsorgung Kruja II – Jahr 2001) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 8. März 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. April 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Wasserver- und Abwasserentsorgung Kruja II – Jahr 2001)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\neinen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt\nund\n2 556 459,41 EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhundertsechs-\ndie Regierung der Republik Albanien –                    undfünfzigtausendvierhundertneunundfünfzig 41/100 Euro) für\ndas Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgung Kruja II“ zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               habens festgestellt worden ist.\nAlbanien,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vor-\nzu vertiefen,                                                          haben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nder Regierung der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige\nin der Republik Albanien beizutragen,                                  Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                deraufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n5. Dezember 2001 –\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nArtikel 1\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nlicht es der Regierung der Republik Albanien und anderen, von          zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-"]}