{"id":"bgbl2-2004-16-1","kind":"bgbl2","year":2004,"number":16,"date":"2004-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-02-26T00:00:00Z","page":650,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-chilenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Februar 2004\nDas in Santiago am 10. November 2003 unterzeichne-\nte Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Chile\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Kleinstkreditpro-\ngramm CORFO) ist nach seinem Artikel 6\nam 10. November 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Februar 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2004                                      651\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Chile\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nKleinstkreditprogramm CORFO\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                     Artikel 2\nund                                              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik Chile                            Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                  zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                     land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des in\nChile,                                                                       Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nFrist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Dar-\nlehensvertrag abgeschlossen wurde. Für diesen Betrag endet\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                 die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,\nArtikel 3\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                  Wie im oben genannten Regierungsabkommen über Finan-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   zielle Zusammenarbeit vom 3. August 1990 in Artikel 3 verein-\nbart, zahlt die Regierung der Republik Chile anstelle der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau sämtliche Steuern und sonstige öffent-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung             lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nin der Republik Chile beizutragen,                                           Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Chile erho-\nben werden.\nim Rahmen des Abkommens zwischen der Regierung der\nRepublik Chile und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                              Artikel 4\nland über Finanzielle Zusammenarbeit vom 3. August 1990,\nDie Regierung der Republik Chile überlässt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nunter Bezugnahme auf die Note der Regierung der Bundes-                   nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nrepublik Deutschland vom 6. Dezember 2002 –                                  Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                           kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nArtikel 1                                       Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik Chile, von der Kreditanstalt für Wie-                                          Artikel 5\nderaufbau, Frankfurt am Main, ein vergünstigtes Darlehen, das im                 In allen Aspekten, die im vorliegenden Abkommen nicht gere-\nRahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt                   gelt sind, findet das oben genannte Abkommen über Finanzielle\nwird, von bis zu insgesamt 15 000 000,– Euro (in Worten: fünf-               Zusammenarbeit vom 3. August 1990 Anwendung.\nzehn Millionen Euro) für ergänzende Maßnahmen zur Förderung\nder Klein- und Kleinstunternehmen des Vorhabens „Kreditlinie\nArtikel 6\nfür die kleine und mittlere Industrie“ zu erhalten, wenn nach Prü-\nfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist und die                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngute Kreditwürdigkeit der Republik Chile weiterhin gegeben ist.              Kraft.\nGeschehen zu Santiago am 10. November 2003 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. S c h m i l l e n\nFür die Regierung der Republik Chile\nS o l e d a d A l v e a r Va l e n z u e l a"]}