{"id":"bgbl2-2004-15-5","kind":"bgbl2","year":2004,"number":15,"date":"2004-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/15#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_15.pdf#page=65","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Titan Systems Corporation Information Solutions Group (Nr. DOCPER-AS-26-01)","law_date":"2004-04-02T00:00:00Z","page":641,"pdf_page":65,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2004   641\n– Weltorganisation für Meteorologie (WMO) – Anlage XI – vom 29. Dezember\n1951,\n– Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) – Anlage XVI –\nvom 16. Dezember 1977,\n– Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO)\n– Anlage XVII – vom 15. September 1987.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. Januar 2004 (BGBl. II S. 135).\nBerlin, den 1. April 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Titan Systems Corporation Information Solutions Group“\n(Nr. DOCPER-AS-26-01)\nVom 2. April 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 25. März\n2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Titan\nSystems Corporation Information Solutions Group“ (Nr. DOCPER-AS-26-01)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 25. März 2004\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 2. April 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r","642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2004\nAuswärtiges Amt                                                       Berlin, den 25. März 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 515 vom 25. März 2004 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten\nvon Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit dem Unternehmen Titan Systems Corporation Information\nSolutions Group einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nDOCPER-AS-26-01 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Titan Systems Corporation Information Solutions Group zur Erleichterung\nseiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Titan Systems Corporation Information Solutions Group wird im\nRahmen seines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützt Anwendererfordernisse betreffend Planung, Entwurf, Durchführung und\nAuswertung von Übungen sowie die Strategie des US-Oberkommandos Europa\n(EUCOM) durch Teilnahme an Aktivitäten der militärischen Zusammenarbeit. Zu den\nLeistungen gehören beispielsweise Systemtechnik, Test und Auswertung, Wartung und\nModifikation von Software und Hardware, Programm-, Konfigurations- und Datenma-\nnagement, Programmkontrolle und -analyse, Qualitätssicherung, Spezialstudien,\ntechnische Analysen bezüglich Systemtechnik und technische Fachgebiete, Unterstüt-\nzung von Regierungsprogrammen bei der Entwicklung und Planung von Programmdo-\nkumentation sowie nachrichtendienstliche Auswertung. Dieser Vertrag umfasst die fol-\ngenden Tätigkeiten: Military Planner (Anhang I.a.), Combat Service Support Analyst\n(Anhang I.b.), Senior Movement Analyst (Anhang I.d.), Joint Staff Planning Support\nSpecialist (Anhang I.e.), Senior Principal Analyst (Anhang II.a.), Intelligence Analyst-\nSignal Intelligence (Anhang II.b.), Intelligence Analyst-Topographic/Terrain Analyst\n(Anhang II.c.), Intelligence Analyst-Counterintelligence/Human Intelligence (Anhang\nII.e.), Military Intelligence Planner (Anhang II.f.), All Source Analyst (Anhang II.g.),\nAnalyst/Force Protection (Anhang II.h.), Senior Military Analyst (Anhang II.i.), Senior\nEngineer (Operational Targeteer) (Anhang II.j.), Senior System Analyst (Anhang II.k.),\nSenior Engineer (Senior Intelligence Systems Analyst) (Anhang II.1.), Interoperability\nAnalyst (Anhang II.n.), Analyst (Anhang II.o.), Senior Analyst (Anhang II.p.), EAC MASINT\nAnalyst (Anhang II.q.), EAC MASINT Analyst (Imagery) (Anhang II.r.), Management\nAnalyst (Anhang II.t.), Senior Engineer (Operations Engineer) (Anhang II.u.), System\nEngineer (Senior Engineer/Senior System Engineer) (Anhang II.v.), Political Military\nAnalyst/Facilitator (Anhang III.a.), Senior Arms Control Analyst (Anhang III.c), Training\nSpecialist (Anhang IV.a.) und Site Manager/Supervisor (Anhang V.a.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeiten von mit Analytischen\nDienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden\ndiesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen Titan Systems Corporation Information Solutions Group wird in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen\nder Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-\nsung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie\nausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2004               643\nStaaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen\nbeschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-26-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Titan Systems Corporation Information Solutions\nGroup endet. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. März 2004 bis 28. Febru-\nar 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags\nunverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit\ndiese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;\ndie Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 25. März 2004 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswärti-\nge Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bilden\ndie Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 515 vom 25. März\n2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 25. März 2004 in Kraft\ntritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}