{"id":"bgbl2-2004-15-2","kind":"bgbl2","year":2004,"number":15,"date":"2004-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/15#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_15.pdf#page=18","order":2,"title":"Gesetz zu dem Seeverkehrsabkommen vom 10. Dezember 2002 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits","law_date":"2004-05-13T00:00:00Z","page":594,"pdf_page":18,"num_pages":6,"content":["594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2004\nGesetz\nzu dem Seeverkehrsabkommen vom 10. Dezember 2002\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Regierung der Volksrepublik China andererseits\nVom 13. Mai 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 10. Dezember 2002 unterzeichneten Seeverkehrs-\nabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits wird zu-\ngestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft\ntritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Mai 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2004                     595\nSeeverkehrsabkommen\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Regierung der Volksrepublik China andererseits\nDas Königreich Belgien,                                      trolle und dem Betrieb eigener internationaler Frachtbeförde-\nrungsdienste im Rahmen eines effizienten internationalen See-\ndas Königreich Dänemark,\nverkehrssystems erwächst;\ndie Bundesrepublik Deutschland,\nunter Berücksichtigung der bestehenden bilateralen See-\ndie Hellenische Republik,                                    verkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemein-\ndas Königreich Spanien,                                      schaft und China;\ndie Französische Republik,                                      in Unterstützung mehrseitiger Verhandlungen über Seever-\nkehrsdienstleistungen im Rahmen der Welthandelsorganisation;\nIrland,\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und\ndie Italienische Republik,                                   haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nDas Königreich Belgien:\ndas Königreich der Niederlande,\nIsabelle D u r a n t\ndie Republik Österreich,                                     Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des\ndie Portugiesische Republik,                                 Transportwesens\ndie Republik Finnland,\nDas Königreich Dänemark:\ndas Königreich Schweden,\nBendt B e n d t s e n\ndas Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten der        Die Bundesrepublik Deutschland:\nGemeinschaft“ genannt, und\nManfred S t o l p e\ndie Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „Gemein-          Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nschaft“ genannt,                                                Wilhelm S c h ö n f e l d e r\neinerseits, und                                                 Botschafter, Ständiger Vertreter der Bundesrepublik Deutsch-\nland\ndie Regierung der Volksrepublik China, im Folgenden „China“\ngenannt,\nDie Hellenische Republik:\nandererseits,\nGeorgios A n o m e r i t i s\nunter Berücksichtigung des Abkommens über handelspoli-       Minister für die Handelsmarine\ntische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China    Das Königreich Spanien:\nvom Mai 1985;\nFrancisco Á l v a r e z - C a s c o s F e r n á n d e z\nunter Berücksichtigung der Bedeutung der Seeverkehrs-        Minister für Inlandsentwicklung\nbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitglied-\nstaaten und China;\nDie Französische Republik:\nin der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen den\nPierre S e l l a l\nVertragsparteien im Bereich des internationalen Seeverkehrs\nBotschafter, Ständiger Vertreter der Französischen Republik\nnützlich für die Entwicklung der Wirtschafts- und Handels-\nbeziehungen zwischen China und der Gemeinschaft und ihren\nMitgliedstaaten sein wird;                                      Irland:\nPeter G u n n i n g\ngewillt, ihre Beziehungen auf dem Gebiet des internationalen\nStellvertreter des Ständigen Vertreters Irlands\nSeeverkehrs auf der Grundlage der Gleichheit und des beider-\nseitigen Nutzens weiter zu stärken;\nDie Italienische Republik:\nin Würdigung der Bedeutung maritimer Dienstleistungen und\nin dem Wunsch, den multimodalen Verkehr mit einer See-          Pietro L u n a r d i\nverkehrsdienstleistung noch weiter zu fördern und damit die     Minister für Infrastrukturen und Verkehr\nEffizienz in der Transportkette zu erhöhen;\nDas Großherzogtum Luxemburg:\nin Würdigung der Bedeutung der Weiterentwicklung eines\nflexiblen und marktorientierten Ansatzes sowie des Nutzens, der Henri G r e t h e n\nden Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien aus der Kon- Minister für Wirtschaft, Minister für Verkehr","596                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2004\nDas Königreich der Niederlande:                                 Wenn Schiffe einer Vertragspartei von einem Hafen der anderen\nRoelf Hendrik de B o e r                                        Vertragspartei oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der\nMinister für Verkehr und Waterstaat                             Gemeinschaft zu einem anderen fahren, um Fracht für ausländi-\nsche Staaten zu laden oder Fracht aus dem Ausland zu\nDie Republik Österreich:                                        löschen, so gilt dies als zum internationalen Seeverkehr gehö-\nrig.\nMathias R e i c h h o l d\nBundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie          Dieses Abkommen gilt nicht für innerstaatliche Verkehre aus-\nschließlich zwischen den Häfen Chinas oder zwischen den\nDie Portugiesische Republik:                                    Häfen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft.\nLuís Francisco V a l e n t e d e O l i v e i r a\nMinister für öffentliche Arbeiten, Verkehr und Wohnungswesen       (2) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der\nbilateralen Seeverkehrsabkommen zwischen China und den\nDie Republik Finnland:                                          Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf Fragen, die außerhalb\nKimmo S a s i                                                   des Anwendungsbereichs dieses Abkommens liegen.\nMinister für Verkehr und Kommunikation\n(3) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht von Schiffen\nDas Königreich Schweden:                                        aus Drittländern, Fracht oder Fahrgäste zwischen den Häfen\nUlrica M e s s i n g                                            der Vertragsparteien oder den Häfen einer Vertragspartei und\nMinisterin für Kommunikation                                    eines Drittlandes zu befördern.\nDas Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland:\nDavid J a m i e s o n                                                                         Artikel 3\nParlamentarischer Staatssekretär, Ministerium für Verkehr                              Begriffsbestimmungen\nDie Europäische Gemeinschaft:                                      Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten:\nBendt B e n d t s e n                                           a) „Internationaler Seefrachtverkehr und logistische Dienst-\nMinister für Wirtschaft, Handel und Industrie des Königreichs        leistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen im inter-\nDänemark                                                             nationalen Seefrachtverkehr und damit verbundenen Leis-\nAmtierender Präsident des Rates der Europäischen Union               tungen wie Frachtumschlag, Lagerei, Zollabfertigung,\nLoyola de P a l a c i o                                              Containerstellplätzen und -zwischenlagerung, Schifffahrts-\nVizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-           agenturdiensten und Spedition;\nten                                                             b) „Multimodale Verkehrsleistungen“ die Beförderung von\nGütern unter Einsatz von mehr als einem Verkehrsträger\nDie Regierung der Volksrepublik China:\nunter Einschluss einer Seeverkehrsdienstleistung mit ein-\nChunxian Z h a n g                                                   heitlichem Konnossement;\nMinister für Kommunikation der Volksrepublik China\nc) „Schifffahrtsagenturdienste“ die Tätigkeit eines Agenten in\neinem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der\nDiese sind, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form         Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien\nbefundenen Vollmachten,                                              oder Reedereien zu folgenden Zwecken:\nwie folgt übereingekommen:                                           – Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und\ndamit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis\nRechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossemen-\nArtikel 1                                  ten im Namen der Unternehmen, Auftragsvergabe für die\nZielsetzung                                  erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von\nDokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünf-\nDieses Abkommen zielt darauf ab, die Bedingungen des See-\nten;\nfrachtverkehrs von und nach China, von und nach der Gemein-\nschaft sowie von und nach der Gemeinschaft und China einer-          – organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen\nseits und Drittländern andererseits zum Nutzen der Wirtschafts-          im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die\nbeteiligten der Vertragsparteien zu verbessern. Es beruht auf            Übernahme von Ladungen, wenn erforderlich;\nden Grundsätzen der Dienstleistungsfreiheit im Seeverkehr, des\nd) „Speditionsdienste“ Organisation und Überwachung der\nfreien Zugangs zu Ladungen und Drittländerverkehren sowie\nBeförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auf-\ndes unbeschränkten Zugangs zu Häfen und Hilfsdiensten mit\ntragsvergabe für Anschlussleistungen, Ausfertigung von\ndiskriminierungsfreier Behandlung bei deren Inanspruchnahme\nDokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;\nund bei der Handelspräsenz. Es deckt alle Aspekte des Haus-\nzu-Haus-Service ab.                                             e) „Schifffahrtsunternehmen“ ein Unternehmen, das folgende\nBedingungen erfüllt:\ni)   es muss entsprechend dem öffentlichen oder privaten\nArtikel 2                                   Recht Chinas oder der Gemeinschaft oder eines Mit-\nAnwendungsbereich                                 gliedstaats der Gemeinschaft konstituiert sein;\n(1) Dieses Abkommen gilt für den internationalen Seefracht-       ii) es muss seinen eingetragenen Sitz oder seine Verwal-\nverkehr und logistische Dienstleistungen einschließlich multi-            tungszentrale oder seinen Hauptgeschäftssitz in China\nmodaler Beförderungen mit einer seeseitigen Komponente zwi-               bzw. der Gemeinschaft haben;\nschen den Häfen Chinas und der Mitgliedstaaten der Gemein-\niii) es muss internationalen Schiffsfrachtdienst mit eigenen\nschaft sowie für den internationalen Seefrachtverkehr zwischen\noder bereederten Schiffen betreiben.\nden Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Es gilt auch\nfür Drittländerverkehre und die Verbringung von Ausrüstungs-         Außerhalb der Gemeinschaft oder Chinas niedergelassene\ngegenständen wie leeren Containern – die nicht als Fracht            Schifffahrtsgesellschaften, die von einem Angehörigen\ngegen Bezahlung befördert werden – zwischen Häfen Chinas             eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Chinas kontrol-\noder zwischen Häfen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft.           liert werden, können die Bestimmungen dieses Abkommens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2004                          597\nebenfalls in Anspruch nehmen, sofern ihr Schiff in diesem                                   Artikel 5\nMitgliedstaat oder in China nach dortigem Recht registriert                            Handelspräsenz\nist;\nIm Hinblick auf Tätigkeiten zur Erbringung internationaler\nf)  „Tochtergesellschaft“ ein Unternehmen mit Rechtspersön-       Seeverkehrsdienstleistungen und logistischer Dienstleistungen,\nlichkeit im Besitz einer Schifffahrtsgesellschaft;            einschließlich multimodaler Verkehrsleistungen im Haus-zu-\ng) „Zweigstelle“ eine Geschäftsstelle ohne Rechtspersönlich-      Haus-Verkehr, gestattet jede Vertragspartei den Schifffahrtsge-\nkeit im Besitz einer Schifffahrtsgesellschaft;                sellschaften der anderen Partei die Gründung von hundertpro-\nzentigen Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunterneh-\nh) „Vertretung“ ein Vertretungskontor einer Schifffahrtsgesell-\nmen, Zweigstellen oder Vertretungen und, im Hinblick auf Toch-\nschaft einer Vertragspartei als Niederlassung auf dem\ntergesellschaften und Zweigstellen, deren Wirtschaftstätigkeit\nGebiet der anderen Vertragspartei;\ngemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Solche\ni)  „Schiff“ jedes nach dem Recht Chinas oder der Gemein-         Tätigkeiten sind zum Beispiel:\nschaft oder ihrer Mitgliedstaaten im Schiffsregister einer\n1. Ladungsakquisition und Buchung von Frachtraum;\nVertragspartei eingetragene Handelsschiff unter der Flagge\ndieser Vertragspartei, das im internationalen Seeverkehr        2. Anfertigung, Bestätigung, Bearbeitung und Ausstellung\ntätig ist, sowie Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes,        des Konnossements, einschließlich des im internationalen\ndie aber Eigentum einer in China oder einem Mitgliedstaat           Seeverkehr allgemein akzeptierten Durchkonnossements;\nder Gemeinschaft ansässigen Schifffahrtsgesellschaft sind           Vorbereitung der Beförderungs- und Zolldokumente;\noder von einer solchen bereedert werden. Dieser Begriff         3. Festsetzung, Entgegennahme und Überweisung von\nschließt jedoch Kriegsschiffe und andere als Handelsschiffe         Frachtgebühren und anderen Abgaben im Zusammenhang\naus.                                                                mit Dienstleistungsverträgen oder Tarifsätzen;\n4. Aushandlung und Abschluss von Dienstleistungsverträ-\ngen;\nArtikel 4\n5. Abschluss von Verträgen für Lkw- und Eisenbahnbeförde-\nErbringung von Dienstleistungen                         rung, Ladungsaufteilung und andere einschlägige Hilfs-\n(1) Jede Vertragspartei gewährt auch künftig Schiffen unter          dienste;\nder Flagge der anderen Partei oder solchen, die durch Staats-       6. Festsetzung und Veröffentlichung von Tarifsätzen;\nangehörige oder Unternehmen der anderen Partei betrieben\nwerden, gemessen an der Behandlung ihrer eigenen Schiffe            7. Vermarktung der jeweiligen Dienstleistungen;\ndiskriminierungsfreie Behandlung im Hinblick auf den Zugang         8. Besitz der für die Wirtschaftstätigkeit erforderlichen Aus-\nzu Häfen, die Nutzung der Infrastruktur und der maritimen Hilfs-        rüstung;\ndienste dieser Häfen sowie die damit verbundenen Abgaben\n9. Lieferung von Geschäftsinformationen auch mit Hilfe com-\nund Gebühren, Zollformalitäten und die Zuweisung von Liege-\nputerisierter Informationssysteme und des elektronischen\nplätzen und Lösch- und Ladefazilitäten.\nDatenaustauschs unter diskriminierungsfreien Einschrän-\nkungen bezüglich der Telekommunikation;\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des\nunbeschränkten Zugangs zum internationalen Seeschifffahrts-       10. Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit ortsansäs-\nmarkt und -verkehr in diskriminierungsfreier und geschäftsmä-           sigen Schifffahrtsagenturen im Hinblick auf Geschäftstä-\nßiger Weise anzuwenden.                                                 tigkeiten, wie die Organisation des Hafenaufenthalts der\nSchiffe oder die Annahme von zur Beförderung angeliefer-\n(3) In Anwendung der Grundsätze von Absatz 1 und 2 gilt:             ten Ladungsgütern.\na) Die Vertragsparteien nehmen in künftige Vereinbarungen mit\nDrittländern über Seeverkehrsdienstleistungen keine\nLadungsanteilklauseln auf und kündigen solche Bestim-                                       Artikel 6\nmungen, sofern sie in früheren zweiseitigen Abkommen vor-                                 Transparenz\nhanden sind, innerhalb einer angemessenen Frist.\n(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht nach vorheriger Kon-\nb) Sie schaffen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses           sultation und angemessener Vorankündigung unverzüglich alle\nAbkommens alle einseitigen administrativen, technischen       allgemein anwendbaren einschlägigen Maßnahmen, welche die\noder andere Maßnahmen ab, die eine indirekte Beschrän-        Durchführung dieses Abkommens berühren oder beeinträchti-\nkung darstellen könnten und diskriminierende Auswirkun-       gen.\ngen auf die Dienstleistungsfreiheit im internationalen See-\nverkehr haben könnten.                                           (2) Ist die in Absatz 1 genannte Veröffentlichung nicht durch-\nführbar, so sind solche Informationen in anderer Weise öffent-\nc) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens enthalten sich die      lich zugänglich zu machen.\nVertragsparteien administrativer, technischer oder gesetz-\ngeberischer Maßnahmen, die zur Diskriminierung von               (3) Jede Vertragspartei entspricht unverzüglich allen spezifi-\nStaatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Partei         schen Auskunftsersuchen der anderen Partei bezüglich aller all-\nbei der Erbringung von Dienstleistungen im internationalen    gemein anwendbaren einschlägigen Maßnahmen im Sinne von\nSeeverkehr führen könnten.                                    Absatz 1.\n(4) Eine Vertragspartei gestattet den Schifffahrtsgesellschaf-\nten der anderen Vertragspartei für internationale Fracht                                        Artikel 7\nzwischen den Häfen Chinas oder zwischen den Häfen eines\nMitgliedstaats der Gemeinschaft in diskriminierungsfreier Weise                Inländische Verwaltungsbestimmungen\nund zu den unter den betreffenden Schifffahrtsgesellschaften         (1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass alle allgemein\nvereinbarten Bedingungen Zugang zu und Wahrnehmung von            anwendbaren Maßnahmen, die den Handel im Bereich der\nZubringer-(„Feeder“-)Diensten, die von auf dem Gebiet der         internationalen Seeverkehrsdienstleistungen betreffen, in ange-\nersteren Vertragspartei registrierten Schifffahrtsgesellschaften  messener, objektiver und unparteiischer Weise durchgeführt\nangeboten werden.                                                 werden.","598                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2004\n(2) In Fällen, in denen eine Genehmigung erforderlich ist, set- 4. Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr und Ver-\nzen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei den Antrag-          hütung von Meeresverschmutzung;\nsteller innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung        5. Förderung der maritimen Bildung und                  Ausbildung,\neines nach inländischen Rechts- und Verwaltungsbestimmun-              besonders der Schulung von Seeleuten;\ngen vollständigen Antrags von ihrer diesbezüglichen Entschei-\ndung in Kenntnis. Auf Ersuchen des Antragstellers geben die        6. Austausch von Personal, wissenschaftlichen Informationen\nzuständigen Behörden einer Vertragspartei ohne unangebrach-            und Technologie;\nte Verzögerung Auskunft über den Stand der Antragsbear-            7. verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung von Piraterie\nbeitung.                                                               und Terrorismus.\n(3) Um sicherzustellen, dass Maßnahmen im Hinblick auf\ntechnische Normen bzw. Lizenzanforderungen und -verfahren                                       Artikel 11\nkeine unnötigen Handelsschranken darstellen, sind solche\nKonsultationen und Streitbeilegung\nAnforderungen an objektiven, diskriminierungsfreien, von vorn-\nherein festgelegten und transparenten Kriterien auszurichten,         (1) Die Vertragsparteien richten geeignete Verfahren zur ord-\nwie beispielsweise der Kapazität, eine Dienstleistung zu erbrin-   nungsgemäßen Umsetzung dieses Abkommens ein.\ngen; Lizenzverfahren dürfen nicht selbst Einschränkungen oder         (2) Falls im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung die-\nBehinderungen für die Erbringung der Dienstleistung darstellen.    ses Abkommens Streitfälle zwischen den Vertragsparteien ent-\nstehen, suchen ihre zuständigen Behörden den Streitfall im\nWege freundschaftlicher Konsultationen zu lösen. Sofern dabei\nArtikel 8                            keine Einigung erzielt wird, ist der Streitfall auf diplomatischem\nFührungspersonal                           Wege beizulegen.\nHundertprozentige Tochtergesellschaften oder Gemein-\nschaftsunternehmen, Zweigstellen oder Vertretungen der auf\nArtikel 12\ndem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Schifffahrts-\ngesellschaften der anderen Vertragspartei dürfen entsprechend                                  Änderung\nden im Gastland geltenden Rechtsvorschriften Führungsperso-           Dieses Abkommen kann durch eine schriftliche Vereinbarung\nnal unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit beschäftigen.        zwischen den Vertragsparteien geändert werden, und die Ände-\nJede Vertragspartei erleichtert die Gewährung von Arbeits-         rung tritt entsprechend den in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten\nerlaubnissen und Visa für ausländische Angestellte.                Verfahren in Kraft.\nArtikel 9                                                         Artikel 13\nZahlungen und Kapitalbewegungen                                          Territoriale Anwendung\n(1) Die aus internationalem Seeverkehr und multimodalem            Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag\nTransport stammenden Einkünfte von Staatsangehörigen oder          zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet\nUnternehmen einer Vertragspartei können auf dem Gebiet der         wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das\nanderen Vertragspartei in frei konvertierbaren Währungen bezo-     Gebiet Chinas andererseits.\ngen werden.\n(2) Die Einkünfte und Ausgaben im Rahmen der Wirtschafts-                                    Artikel 14\ntätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Vertretun-\ngen der auf dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen                        Rechtsverbindlicher Wortlaut\nSchifffahrtsgesellschaften der anderen Vertragspartei können in       Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nder Währung des Gastlandes berechnet werden. Der Saldo             scher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nnach Zahlung der örtlichen Gebühren seitens der genannten          scher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und\nSchifffahrtsgesellschaften, Tochtergesellschaften, Zweigstellen    spanischer sowie chinesischer Sprache abgefasst, wobei jeder\noder Vertretungen kann zum Bankwechselkurs am Tage der             Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nÜberweisung frei ins Ausland überwiesen werden.\nArtikel 15\nArtikel 10\nGeltungsdauer und Inkrafttreten\nZusammenarbeit im Seeverkehr\n(1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jah-\nDie Vertragsparteien legen ihren zuständigen Behörden,          ren geschlossen. Es wird alljährlich stillschweigend erneuert,\nSchifffahrtsgesellschaften, Häfen, einschlägigen Forschungs-       sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen sechs Monate\neinrichtungen, Universitäten und Bildungsstätten nahe, zur För-    vor seinem Auslaufen schriftlich kündigt.\nderung der Entwicklung ihrer Schifffahrtsbranchen auf folgen-\n(2) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß\nden Gebieten, aber nicht nur auf diese beschränkt, zusammen-\nihren jeweiligen Verfahren genehmigt.\nzuarbeiten:\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\n1. Meinungsaustausch hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen\ndem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den\nder internationalen Seeschifffahrtsorganisationen;\nAbschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert\n2. Formalierung und Vollendung der Gesetzgebung über See-          haben.\nverkehr und Verwaltung des Marktes;\n(3) Sollte dieses Abkommen in bestimmten Fragen weniger\n3. Förderung effizienter Transportdienstleistungen für den         vorteilhaft sein, als die geltenden bilateralen Abkommen\ninternationalen Seehandel durch effektive Nutzung von          zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und\nHäfen und Handelsflotten der Vertragsparteien;                China, so haben unbeschadet der Gemeinschaftsverpflichtun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2004                    599\ngen und unter Berücksichtigung des Vertrags zur Gründung der die letzteren Bestimmungen mit den ersteren nicht übereinstim-\nEuropäischen Gemeinschaft die günstigeren Bestimmungen       men, außer in den im vorhergehenden Satz genannten oder\nVorrang. Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen die-     gleichen Situationen. Bestimmungen der bestehenden bilatera-\njenigen der früher zwischen den Mitgliedstaaten der Gemein-  len Abkommen, die von diesem Abkommen nicht erfasst wer-\nschaft und China geschlossenen bilateralen Abkommen, falls   den, gelten weiterhin."]}