{"id":"bgbl2-2004-14-3","kind":"bgbl2","year":2004,"number":14,"date":"2004-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/14#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_14.pdf#page=16","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention","law_date":"2004-03-31T00:00:00Z","page":568,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["568               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2004\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-                                            Artikel 4\nschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2009.                                                   Die Regierung der Republik Malawi überlässt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\n(2) Die Regierung der Republik Malawi, soweit sie nicht selbst      porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-            kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-           kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber               berechtige Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                        Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nArtikel 3                                  kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-                                          Artikel 5\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nRepublik Malawi erhoben werden.                                        Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 1. März 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nF. R i n g\nFür die Regierung der Republik Malawi\nFriday Jumbe\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention\nVom 31. März 2004\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfol-\ngung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen\neinschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II S. 1745 –\nist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für\nSaudi-Arabien                                                         am 31. März 2004\nnach Maßgabe des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten,\nnachstehend abgedruckten Vorbehalts\nin Kraft getreten.\n(Übersetzung)\nReservation (Courtesy Translation) (Origi-      Vorbehalt (Höflichkeitsübersetzung) (Origi-\nnal: Arabic)                                    nal: Arabisch)\n“… the Kingdom of Saudi Arabia does             „… das Königreich Saudi-Arabien be-\nnot consider itself obligated to observe        trachtet sich nicht als verpflichtet, Artikel 13\nparagraph 1 of Article 13 which deals with      Absatz 1 einzuhalten, in dem es um die Bei-\nresolving any dispute arising from interpre-    legung von Streitigkeiten über die Ausle-\ntation or implementation of the Conven-         gung oder Anwendung des Übereinkom-\ntion.”                                          mens geht.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. November 2003 (BGBl. II S. 2172).\nBerlin, den 31. März 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}