{"id":"bgbl2-2004-14-2","kind":"bgbl2","year":2004,"number":14,"date":"2004-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/14#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_14.pdf#page=15","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-03-29T00:00:00Z","page":567,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2004                             567\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. März 2004\nDas in Lilongwe/Malawi am 1. März 2004 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nMalawi über Finanzielle Zusammenarbeit „Ressourcen-\nschutz Nyika und Vwaza Marsh“ ist nach seinem Artikel 5\nam 1. März 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. März 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit „Ressourcenschutz Nyika und Vwaza Marsh“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 trag in Höhe von insgesamt 1 789 521,58 EUR (in Worten:\neine Million siebenhundertneunundachtzigtausendfünfhundert-\nund\neinundzwanzig Euro und achtundfünfzig Cent) für das Vorhaben\ndie Regierung der Republik Malawi –                    „Ressourcenschutz Nyika und Vwaza Marsh“ zu erhalten, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens fest-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            gestellt worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,                                                                  (2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              und der Regierung der Republik Malawi durch ein anderes oder\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         andere Vorhaben ersetzt werden.\nzu vertiefen,                                                            (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\ngenannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nin der Republik Malawi beizutragen,\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote 207/2001 vom\n18. Dezember 2001 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-                                       Artikel 2\nland über die Zusage der Mittel –\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nArtikel 1\nzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nlicht es der Regierung der Republik Malawi von der Kreditanstalt      unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags ent-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbei-          fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem"]}