{"id":"bgbl2-2004-13-9","kind":"bgbl2","year":2004,"number":13,"date":"2004-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/13#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-13-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_13.pdf#page=29","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Camber Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-27-01)","law_date":"2004-03-30T00:00:00Z","page":549,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2004   549\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1988\nzu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966\nVom 30. März 2004\nDas am 11. November 1988 beschlossene Protokoll von 1988 zu dem Inter-\nnationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457) ist nach\nseinem Artikel V für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBangladesch                                              am    18. März 2003\nEstland                                                  am 3. Oktober 2002\nJamaika                                                  am   2. August 2003\nJordanien                                                am 14. Januar 2004\nLettland                                                 am 22. Oktober 2002\nMauritius                                                am    17. März 2003\nUngarn                                                   am      17. Juli 2003\nVietnam                                                  am 27. August 2002.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. Juni 2000 (BGBl. II S. 1085).\nBerlin, den 30. März 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Camber Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-27-01)\nVom 30. März 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n25. März 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Camber Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-27-01) geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 25. März 2004\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 30. März 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2004\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 25. März 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 516 vom 25. März 2004 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Camber Corporation einen Vertrag\nauf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-27-01 über die\nErbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Camber Corporation zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Camber Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nEs unterstützt die Abteilung Exercise Execution Branch entscheidend bei der Planung\nvon Übungen für Programme der Exercise Division, Hauptquartier des U.S. European\nCommand. Zu den wichtigsten Analyseaufgaben gehören die Erarbeitung von Übungs-\nzielen, die Aufgabenplanung, Risikoanalyse und Leistungskontrolle. Das Unterneh-\nmen arbeitet anhand von Beobachtungen aus allen verfügbaren Quellen ein Erfah-\nrungsprogramm sowie ein Managementprogramm aus. Dieser Vertrag umfasst die fol-\ngenden Tätigkeiten: Joint Staff Planning Support Specialist (Anhang I.e.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeiten von mit Ana-\nlytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen Camber Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-27-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Camber Corporation endet. Sie tritt außerdem außer\nKraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung"]}