{"id":"bgbl2-2004-13-6","kind":"bgbl2","year":2004,"number":13,"date":"2004-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/13#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_13.pdf#page=26","order":6,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Patentorganisation zur Änderung des Abkommens über die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts sowie über das Außerkrafttreten der Vereinbarung vom 3./23. April 2001","law_date":"2004-03-29T00:00:00Z","page":546,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["546  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2004\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Patentorganisation zur Änderung des Abkommens\nüber die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts\nsowie über das Außerkrafttreten der Vereinbarung vom 3./23. April 2001\nVom 29. März 2004\nDie in Berlin am 3. Februar 2004 und in München am 18. Februar 2004 unter-\nzeichnete Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom 19. Oktober 1977\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Euro-\npäischen Patentorganisation über die Errichtung der Dienststelle Berlin des\nEuropäischen Patentamts ist gemäß ihrem Artikel 3 mit Wirkung vom\n1. Januar 2004\nin Kraft getreten; die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nDie in Berlin am 3. April 2001 und in München am 23. April 2001 unterzeich-\nnete Vereinbarung zur Verlängerung der Vereinbarung vom 25. Juli 1997 zur\nÄnderung des Abkommens vom 19. Oktober 1977 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Europäischen Patentorganisation über\ndie Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts\n(BGBl. 2001 II S. 899) ist mit Ablauf des 31. Dezember 2003 durch Kündigung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß ihrem Artikel 1 Abs. 2\naußer Kraft getreten.\nBerlin, den 29. März 2004\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nBernhardt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2004                             547\nVereinbarung\nzur Änderung des Abkommens vom 19. Oktober 1977\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Patentorganisation\nüber die Errichtung der Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               1. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Miet-, Betriebs-\n(soweit im Mietzins enthalten) und Heizkosten für die von der\nund\nDienststelle Berlin des Europäischen Patentamts angemiete-\ndie Europäische Patentorganisation –                      ten Räumlichkeiten bis auf einen pauschalierten Anteil, der\ngestützt auf das Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über               den fiktiven Unterbringungskosten entspricht, die bei Erledi-\ndie Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentüber-             gung der europäischen Arbeiten in der Zweigstelle Den Haag\neinkommen),                                                              des Europäischen Patentamts entstanden wären. In Höhe\ndes pauschalierten Anteils, der den fiktiven Unterbringungs-\ngestützt auf das Protokoll vom 5. Oktober 1973 über die Zen-          kosten in Den Haag entspricht, trägt die Europäische Patent-\ntralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einfüh-            organisation die Miet-, Betriebs- und Heizkosten selbst.\nrung (nachstehend „Protokoll“ genannt),\ngestützt auf Artikel 15 des Abkommens vom 19. Oktober\n2. Der pauschalierte Anteil an den Mietkosten, der den fiktiven\n1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUnterbringungskosten in Den Haag entspricht, wurde auf der\nund der Europäischen Patentorganisation über die Errichtung\nBasis des für das Mietobjekt „Rijsvoort“ des Europäischen\nder Dienststelle Berlin des Europäischen Patentamts (nachste-\nPatentamts in Den Haag geltenden Miet- und Kostenpreises\nhend „Berlinabkommen“ genannt),\nberechnet. Für das Jahr 2004 beträgt er EUR 1 425 000 (in\ngestützt auf das Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1978                 Worten: eine Million vierhundertfünfundzwanzigtausend Euro).\nzum Berlinabkommen,                                                      Dieser Betrag wird jährlich, erstmals zum 1. Januar 2005, der\nin dem Bestreben, in Abänderung des Berlinabkommens die               allgemeinen Entwicklung der Lebenshaltungskosten in den\ngeltende Regelung für die Übernahme der Kosten der Dienst-               Niederlanden angepasst, und zwar entsprechend dem vom\nstelle Berlin des Europäischen Patentamts zu vereinfachen,               Zentralbüro für Statistik für das Vorjahr festgestellten Ver-\nbraucherpreisindex insgesamt für alle Haushalte („Totaal\nin Erkenntnis der positiven Erfahrungen beider Vertragspar-           Consumentenprijsindex, alle huishoudens“).\nteien aus den Vereinbarungen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Europäischen Patentorga-\nnisation zur Änderung des Berlinabkommens vom 26. November           3. Der pauschalierte Anteil an den Mietkosten wird jeweils am\n1991, die durch Vereinbarung vom 8. Dezember 1995 bis zum                31. Januar des Jahres fällig.\n31. Dezember 1996 verlängert wurde, und vom 25. Juli 1997, die\ndurch Vereinbarung vom 23. April 2001 verlängert wurde und\nnach Kündigung am 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt,               4. Darüber hinausgehende Zusatzkosten fallen nicht an.\nin grundsätzlicher Fortführung der vorgenannten Vereinbarun-\ngen und unter Berücksichtigung der wegen des Abbaus der\nPapierdokumentation und der Auswirkungen der Automatisie-                                         Artikel 2\nrung im Europäischen Patentamt möglichen Kostensenkungen\nfür den Betrieb der Dienststelle Berlin –                               Diese Vereinbarung wird für drei Jahre geschlossen. Sie ver-\nlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der\nhaben Folgendes vereinbart:                                       beiden Vertragsparteien mit einer Frist von neun Monaten vor\nAblauf der Geltungsdauer beziehungsweise des jeweiligen Ver-\nlängerungszeitraums schriftlich kündigt.\nArtikel 1\nIn Abänderung des Artikels 11 des Berlinabkommens und\ndes Artikels 3 des Zusatzabkommens zum Berlinabkommen                                             Artikel 3\nwird für die Übernahme der gemäß Abschnitt I Absatz 3 Buch-\nstabe d des Protokolls von der Bundesrepublik Deutschland zu            Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung mit\ntragenden zusätzlichen Kosten Folgendes vereinbart:                  Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 3. Februar 2004\nMünchen am 18. Februar 2004\nin zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französi-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTh. Läufer\nFür die Europäische Patentorganisation\nKober"]}