{"id":"bgbl2-2004-13-10","kind":"bgbl2","year":2004,"number":13,"date":"2004-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/13#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-13-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_13.pdf#page=31","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966","law_date":"2004-03-30T00:00:00Z","page":551,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2004          551\nerhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 25. September 2003 bis\n25. März 2004 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staa-\nten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des\nVertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinba-\nrung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung\njederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 25. März 2004 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 516\nvom 25. März 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n25. März 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966\nVom 30. März 2004\nDas Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1969 II\nS. 249; 1977 II S. 164) ist nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für\nCookinseln                                                       am 21. März 2002\nMalawi                                                           am    7. April 2002\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n8. August 2003 (BGBl. II S. 1382).\nBerlin, den 30. März 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}