{"id":"bgbl2-2004-12-7","kind":"bgbl2","year":2004,"number":12,"date":"2004-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/12#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_12.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-finnischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2004-03-24T00:00:00Z","page":507,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004      507\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n11. März 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\ndes deutsch-finnischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 24. März 2004\nDas in Helsinki am 25. Februar 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Finnland\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nwird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-\nkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach sei-\nnem Artikel 13 Abs. 1 erfüllt sind.\nBerlin, den 24. März 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","508                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Finnland\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren\nSchaden zufügen kann,\nund\nc) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-\ndie Regierung der Republik Finnland\nbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –                 land oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,\nin der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-          d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt-\nleisten, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der               nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bun-\nRepublik Finnland ausgetauscht werden,                                     desrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nach-\nteilig sein kann.\nvon dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen-          2. In Finnland sind Verschlusssachen\nseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle\nzwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen                 a) ERITTÄIN SALAINEN, wenn ihre unbefugte Preisgabe\nüber Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch                  weitreichenden Schaden in den Bereichen Verteidigung,\nvon Verschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet –                  Sicherheit oder internationale Beziehungen oder in Be-\nzug auf andere öffentliche Interessen verursachen kann,\nsind wie folgt übereingekommen:                                     b) SALAINEN, wenn ihre unbefugte Preisgabe schweren\nSchaden in den Bereichen Verteidigung, Sicherheit oder\nArtikel 1                                    internationale Beziehungen oder in Bezug auf andere\nöffentliche Interessen verursachen kann,\nZweck\nc) LUOTTAMUKSELLINEN, wenn ihre unbefugte Preisgabe\nZweck dieses Abkommens ist es, Verschlusssachen zu\nSchaden in den Bereichen Verteidigung, Sicherheit oder\nschützen, die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei\ninternationale Beziehungen oder in Bezug auf andere\noder auf deren Veranlassung aus Gründen des öffentlichen Inte-\nöffentliche Interessen verursachen kann,\nresses einer der beiden Vertragsparteien eingestuft und der\nanderen Vertragspartei über die zuständigen Behörden entwe-            d) KÄYTTÖ RAJOITETTU, wenn ihre unbefugte Preisgabe\nder für außenpolitische Zwecke, für Angelegenheiten der Vertei-            den öffentlichen Interessen schaden oder die Arbeits-\ndigung, Sicherheit, Polizei oder Industrie oder im Rahmen staat-           fähigkeit einer Behörde beeinträchtigen kann.\nlicher Verträge mit öffentlichen oder privaten Stellen beider Ver-\ntragsparteien übermittelt wurden.\nArtikel 3\nArtikel 2                                                      Vergleichbarkeit\nBegriffsbestimmungen                            Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-\ntungsgrade vergleichbar und von diesem Abkommen erfasst\n(1) Im Sinne dieses Abkommens sind Verschlusssachen             sind:\n1. in der Bundesrepublik Deutschland:                              Bundesrepublik Deutschland               Republik Finnland\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa-\nchen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer     STRENG GEHEIM                            ERITTÄIN SALAINEN\nDarstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbe-     GEHEIM                                   SALAINEN\ndürftigkeit von einer zuständigen Behörde oder auf deren\nVeranlassung eingestuft;                                      VS-VERTRAULICH                           LUOTTAMUKSELLINEN\n2. in Finnland:                                                    VS-NUR FÜR DEN\nim öffentlichen Interesse aus festgelegten bestimmten Grün-   DIENSTGEBRAUCH                           KÄYTTÖ RAJOITETTU.\nden geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände\noder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform.                                   Artikel 4\nSie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer\nzuständigen Behörde oder auf deren Veranlassung einge-                                  Kennzeichnung\nstuft.\n(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für\n(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten für die Geheimhal-         ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas-\ntungsgrade die folgenden Begriffsbestimmungen:                     sung mit dem nach Artikel 3 vergleichbaren nationalen Geheim-\nhaltungsgrad gekennzeichnet.\n1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen\n(2) Auch Verschlusssachen, die im Empfängerstaat auf der\na) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch\nGrundlage von Verschlusssachen entstehen, die durch die\nUnbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen\nandere Vertragspartei übermittelt wurden, werden von der für\nder Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder\nihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas-\ngefährden kann,\nsung mit dem gleichen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.\nb) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die         Die Kennzeichnungspflicht gilt ebenfalls für im Empfängerstaat\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines      hergestellte Kopien.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004                           509\n(3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger         tragspartei definiert, der durch eine Behörde oder ein Unterneh-\nder Verschlusssache zuständigen Behörde auf Ersuchen der            men dieser Vertragspartei (Auftraggeber) vergeben wird und der\nzuständigen Behörde des herausgebenden Staates geändert             einen im Staat der anderen Vertragspartei ansässigen Auftrag-\noder aufgehoben. Die zuständige Behörde des herausgebenden          nehmer oder Unterauftragnehmer (Auftragnehmer) dazu ver-\nStaates teilt der zuständigen Behörde der anderen Vertrags-         pflichtet, Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen,\npartei ihre Absicht, einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder        und der es entweder erforderlich macht, dass der Auftrag-\naufzuheben, sechs Wochen im Voraus mit.                             nehmer Zugang zu Verschlusssachen hat, oder in dessen Rah-\nmen Mitarbeiter des Auftragnehmers möglicherweise Zugang zu\n(4) Die für den Empfänger der Verschlusssache zuständige\nVerschlusssachen haben.\nBehörde kann die zuständige Behörde des herausgebenden\nStaates ersuchen, den Geheimhaltungsgrad aller erhaltenen              (2) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags des Geheim-\nVerschlusssachen oder bestimmter genau bezeichneter Ab-             haltungsgrads „VS-VERTRAULICH/LUOTTAMUKSELLINEN“ oder\nschnitte daraus zu ändern oder aufzuheben oder ihre Gründe für      höher holt der Auftraggeber über die für ihn zuständige Behörde\ndie Festlegung eines bestimmten Geheimhaltungsgrads dar-            bei der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde einen\nzulegen.                                                            Sicherheitsbescheid ein, um sich vergewissern zu können, ob\nder in Aussicht genommene Auftragnehmer der Geheimschutz-\naufsicht durch die zuständige Behörde seines Landes unterliegt\nArtikel 5\nund ob er die für die Auftragsdurchführung erforderlichen\nInnerstaatliche Maßnahmen                         Geheimschutzvorkehrungen getroffen hat. Dabei wird das fol-\ngende Verfahren angewandt:\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-\nlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschluss-             1. Hat der Auftragnehmer die erforderlichen Geheimschutzvor-\nsachen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder                kehrungen noch nicht getroffen, so kann die für den Auftrag-\nim Zusammenhang mit einem Verschlusssachenauftrag nach                  geber zuständige Behörde die für den Auftragnehmer\nArtikel 6 Absatz 1 entstehen, zu schützen. Sie gewähren derar-          zuständige Behörde gleichzeitig ersuchen, die erforderlichen\ntigen Verschlusssachen mindestens den gleichen Geheim-                  Geheimschutzvorkehrungen auf der Grundlage der inner-\nschutz, wie er im Verfahren für eigene Verschlusssachen des             staatlichen Geheimschutzvorschriften beim Auftragnehmer\nentsprechenden Geheimhaltungsgrads gilt.                                zu veranlassen und der für den Auftraggeber zuständigen\nBehörde dann den entsprechenden Sicherheitsbescheid\n(2) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-                auszustellen.\nNUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/KÄYTTÖ RAJOITETTU“\nfinden Absatz 4, Artikel 6 Absätze 2 bis 5, Artikel 7 Absätze 1, 2, 2. Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, falls und\n4 bis 6 und 8 sowie Artikel 8 Absätze 1, 3 und 4 keine Anwen-           bevor ein möglicher Auftragnehmer zur Abgabe eines Ange-\ndung. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen               bots aufgefordert worden ist, das Verschlusssachen enthält\nist, werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-               oder auf solchen beruht, oder falls und bevor möglichen Auf-\nNUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/KÄYTTÖ RAJOITETTU“                           tragnehmern, die an Ausschreibungen teilnehmen, Ver-\nnach den auf derartige Verschlusssachen anzuwendenden                   schlusssachen übergeben werden.\ninnerstaatlichen Geheimschutzvorschriften der empfangenden\n3. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für\nVertragspartei behandelt.\nAuftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei\n(3) Die Vertragsparteien geben die von ihnen empfangenen             enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den\nVerschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung           Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragneh-\nder zuständigen Behörde, welche die Einstufung festgelegt hat,          mer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entste-\ninternationalen Organisationen oder in einem Drittstaat ansässi-        henden Verschlusssachen.\ngen Regierungsbeamten, juristischen oder natürlichen Personen\n4. Sicherheitsbescheide müssen neben dem vollständigen\nbekannt. Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den\nNamen des Auftragnehmers, seiner Postanschrift und dem\nangegebenen Zweck verwendet. Die Verschlusssachen dürfen\nNamen des Sicherheitsbevollmächtigten insbesondere\ninsbesondere nur Personen zugänglich gemacht werden, die\nAngaben darüber enthalten, in welchem Umfang und bis zu\naufgrund ihrer Aufgaben die Bedingung „Kenntnis nur, wenn\nwelchem Geheimhaltungsgrad beim Auftragnehmer Ge-\nnötig“ erfüllen.\nheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage innerstaatlicher\n(4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-               Geheimschutzvorschriften getroffen worden sind.\ngrads „VS-VERTRAULICH/LUOTTAMUKSELLINEN“ oder höher\n5. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es\nist auf Personen beschränkt, die einer Sicherheitsüberprüfung\neinander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits-\nunterzogen wurden (das heißt, auf Personen, die über eine\nbescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.\nSicherheitsüberprüfungsbescheinigung verfügen) und die zu\ndiesem Zugang ermächtigt sind. Die Ausstellung von Sicher-          6. Die Sicherheitsbescheide werden zwischen den zuständigen\nheitsüberprüfungsbescheinigungen setzt eine Sicherheitsüber-            Behörden der Vertragsparteien ausgetauscht und entweder\nprüfung voraus, die mindestens so streng sein muss wie die-             in der Landessprache der zu unterrichtenden zuständigen\njenige, die für den Zugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen         Behörde oder in englischer Sprache ausgestellt.\nder entsprechenden Einstufung durchgeführt wird.\n7. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-\n(5) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-               den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstel-\ngrads „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/KÄYTTÖ                             lung von Sicherheitsbescheiden können schriftlich auf dem\nRAJOITETTU“ ist auf Personen beschränkt, welche die Bedin-              diplomatischen Kurierweg, mit der Post oder anderen\ngung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen.                               Zustelldiensten, per Telefax oder mit Hilfe anderer Mittel der\nelektronischen Informationsübertragung übermittelt werden.\n(6) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres jeweiligen\nHoheitsgebiets für die Durchführung der erforderlichen Sicher-         (3) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnah-\nheitsinspektionen und für die Einhaltung dieses Abkommens.          men, um sicherzustellen, dass Verschlusssachenaufträge eine\nKlausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,\ndie zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkeh-\nArtikel 6\nrungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheim-\nVerschlusssachenaufträge                         schutzvorschriften seines Landes zu treffen.\n(1) Als „Verschlusssachenauftrag“ wird ein für beide Seiten         (4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt\nverbindlicher schriftlicher Auftrag nach dem Recht einer Ver-       dem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstu-","510               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004\nfungsliste) sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssachenein-    1. Der kommerzielle Zustelldienst muss im Staat einer Ver-\nstufung bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad          tragspartei ansässig sein und über ein Sicherheitssystem für\nfest und veranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschluss-           die Beförderung von Wertgegenständen mit lückenlosem\nsachenauftrag als Anhang beigefügt wird. Die für den Auftrag-         Nachweis der Verantwortlichkeit für den Gewahrsam einer\ngeber zuständige Behörde hat diese Aufstellung auch der für           Sendung mittels eines Quittungs- und Nachweisbuches\nden Auftragnehmer zuständigen Behörde zu übermitteln oder             oder eines elektronischen Ermittlungs-/Nachforschungssys-\nderen Übermittlung zu veranlassen.                                    tems verfügen, das auch die Umverteilungszentren einbe-\nzieht.\n(5) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,\ndass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-         2. Der kommerzielle Zustelldienst muss entweder dem Absen-\nlich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheits-              der einen Auslieferungsnachweis durch Quittungen gegen\nbescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vor-           Unterschrift in einem Nachweisbuch vorlegen oder Emp-\nliegt.                                                                fangsnachweise auf einem Frachtbeleg mit den Registrier-\nnummern der Sendungen führen.\nArtikel 7                             3. Der kommerzielle Zustelldienst muss gewährleisten, dass\ndie Sendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb\nÜbermittlung von Verschlusssachen\neiner Frist von 24 Stunden zugestellt wird.\n(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „STRENG\n4. Der kommerzielle Zustelldienst kann einen Bevollmächtigten\nGEHEIM/ERITTÄIN SALAINEN“ werden zwischen den Vertrags-\noder einen Unterauftragnehmer mit der Beförderung und\nparteien ausschließlich als diplomatisches Kuriergepäck von\nZustellung beauftragen. Die Verantwortung für die Erfüllung\nRegierung zu Regierung befördert.\nder Verpflichtungen nach den Nummern 1 bis 3 muss jedoch\n(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „VS-VER-              bei dem Zustelldienst verbleiben.\nTRAULICH/LUOTTAMUKSELLINEN“ und „GEHEIM/SALAINEN“\nwerden zwischen den Vertragsparteien als diplomatisches           5. Der kommerzielle Zustelldienst muss von den zuständigen\nKuriergepäck von Regierung zu Regierung oder auf von den              Behörden beider Vertragsparteien zugelassen sein.\nzuständigen Behörden beider Vertragsparteien zugelassenen            (7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR\nWegen befördert, sofern in diesem Abkommen nichts anderes         FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/KÄYTTÖ RAJOITETTU“ können\nvorgesehen ist.                                                   unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvor-\n(3) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR           schriften der absendenden Vertragspartei an Empfänger im\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/KÄYTTÖ RAJOITETTU“ werden                  Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit der Post oder\nzwischen den Vertragsparteien nach den innerstaatlichen Vor-      anderen Zustelldiensten übermittelt werden.\nschriften des Absenders, welche auch die Nutzung kommerziel-         (8) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-VER-\nler Zustelldienste vorsehen können, befördert.                    TRAULICH/LUOTTAMUKSELLINEN“ und höher dürfen auf elek-\n(4) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-     tronischem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für\nnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Be-          die Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhal-\nschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der Ge-         tungsgrade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt\nheimhaltungsgrade „VS-VERTRAULICH/LUOTTAMUKSELLINEN“              werden, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien\nund „GEHEIM/SALAINEN“ unter den nachfolgend aufgeführten          in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.\nBedingungen auf einem anderen Weg als durch diplomatisches\n(9) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR\nKuriergepäck von Regierung zu Regierung befördert werden\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/KÄYTTÖ RAJOITETTU“ können\ndürfen, sofern die Einhaltung dieser diplomatischen Beförde-\nmittels handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von den zu-\nrungswege den Transport oder die Ausführung eines Auftrags\nständigen Behörden der Vertragsparteien in gegenseitigem Ein-\nunangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen\nvernehmen zugelassen worden sind, elektronisch übertragen\n1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des         oder zugänglich gemacht werden. Eine unverschlüsselte Über-\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;           mittlung von Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrads ist\nnur zulässig, wenn innerstaatliche Geheimschutzvorschriften\n2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-     der absendenden Vertragspartei dem nicht entgegenstehen, ein\nderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses       zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht verfügbar ist, die\nVerzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die     Übermittlung ausschließlich innerhalb von Festnetzen erfolgt\nzuständige Behörde zu übergeben;                              und Absender und Empfänger sich zuvor über die beabsichtigte\n3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlands-          Übertragung geeinigt haben.\nbeförderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;\n4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-                                       Artikel 8\nbescheinigung erfolgen;\nBesuche\n5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen,\n(1) Für den Zweck dieses Abkommens gestattet jede Ver-\nden die für die absendende oder die empfangende Stelle\ntragspartei zivilen oder militärischen Vertretern der anderen Ver-\nzuständige Behörde ausgestellt hat.\ntragspartei oder den Mitarbeitern ihrer Auftragnehmer Besuche\n(5) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-        mit Zugang zu Verschlusssachen bei ihren staatlichen Stellen\nlichem Umfang werden das Beförderungsmittel, der Transport-       und den Einrichtungen eines Auftragsnehmers unter der Voraus-\nweg und (gegebenenfalls) der Begleitschutz in jedem Einzelfall    setzung, dass der Besucher im Besitz einer entsprechenden\ndurch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemein-       Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung ist und die Bedingung\nsam festgelegt.                                                   „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt.\n(6) Im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen können Ver-           (2) Das gesamte besuchende Personal hält die Sicherheits-\nschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-VERTRAULICH/            vorschriften der gastgebenden Vertragspartei ein. Besuchern\nLUOTTAMUKSELLINEN“ in dringenden Fällen, das heißt, wenn          bekannt gegebene oder zur Verfügung gestellte Verschlusssa-\ndie Einhaltung des Kurierwegs den Erfordernissen nicht gerecht    chen werden so behandelt, als seien sie der Vertragspartei, die\nwürde, auch von kommerziellen Zustelldiensten befördert wer-      das besuchende Personal finanziert, übergeben worden, und\nden. In diesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:   entsprechend geschützt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004                         511\n(3) Im Zusammenhang mit Verschlusssachen stehende Be-                   de kann daraufhin ihre Genehmigung erteilen; sollten\nsuche bei staatlichen Stellen der anderen Vertragspartei, die              jedoch Sicherheitsprobleme auftreten, so konsultiert sie\nnicht im Rahmen von Verschlusssachenaufträgen stattfinden                  die zuständige Behörde des Besuchers.\nund bei denen der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhal-\n(5) Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen des\ntungsgrads „VS-VERTRAULICH/LUOTTAMUKSELLINEN“ und\nGeheimhaltungsgrads „VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/\nhöher erforderlich ist, sind förmliche Besuchsanmeldungen von\nKÄYTTÖ RAJOITETTU“ werden unmittelbar zwischen der ent-\nRegierung zu Regierung vorzulegen.\nsendenden und der zu besuchenden Einrichtung ohne förm-\nDerartige Anmeldungen sind in der Landessprache der gast-          liches Verfahren abgestimmt.\ngebenden Vertragspartei oder in englischer Sprache und mit fol-\ngenden Angaben versehen vorzulegen:                                                              Artikel 9\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die                                    Konsultationen\nPass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\n2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;                              von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei\n3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde            geltenden Bestimmungen über den Schutz von Verschluss-\noder Stelle, deren Angestellter oder Angehöriger er ist;       sachen Kenntnis.\n4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu              (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\nVerschlusssachen;                                              ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\nBehörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.\n5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus den zuständi-\n6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die      gen Behörden der anderen Vertragspartei oder jeder im gegen-\nbesucht werden sollen.                                         seitigen Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde, Besu-\n(4) Für im Zusammenhang mit Verschlusssachenaufträgen           che in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Behörden\nstehende Besuche bei staatlichen Stellen der anderen Vertrags-     ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von Verschluss-\npartei oder bei Einrichtungen eines Auftragnehmers, bei denen      sachen, die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht wur-\nder Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads             den, zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt diese Behörde\n„VS-VERTRAULICH/LUOTTAMUKSELLINEN“ oder „GEHEIM/                   bei der Feststellung, ob solche Verschlusssachen, die zwischen\nSALAINEN“ erforderlich ist, gilt folgendes Verfahren:              den Vertragsparteien ausgetauscht worden sind, nach Artikel 5\nAbsatz 1 geschützt werden. Die Einzelheiten der Besuche wer-\n1. Die Besuche werden unmittelbar zwischen der entsenden-          den von den zuständigen Behörden festgelegt.\nden Einrichtung und der zu besuchenden Einrichtung vorbe-\nreitet.\nArtikel 10\n2. Bei diesen Besuchen müssen außerdem folgende Voraus-\nVerletzung der Bestimmungen über den\nsetzungen erfüllt sein:\ngegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\na) Der Besuch dient einem offiziellen Zweck.\n(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen\nb) Eine zu besuchende Einrichtung eines Auftragnehmers         nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies\nverfügt über den entsprechenden Sicherheitsbescheid.      der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\nc) Vor dem Eintreffen des Besuchers muss der zu besu-             (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von\nchenden Einrichtung vom Sicherheitsbevollmächtigten       Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und\nder entsendenden Einrichtung die Bestätigung über die     Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist,\nSicherheitsüberprüfung des Besuchers unmittelbar vor-     nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt.\ngelegt werden. Zur Feststellung der Identität muss der    Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen\nBesucher im Besitz eines Personalausweises oder Reise-    unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.\npasses zur Vorlage bei den zuständigen Behörden der zu\nbesuchenden Einrichtung sein.                                                          Artikel 11\nd) Es obliegt den Sicherheitsbevollmächtigten                                                Kosten\naa) der entsendenden Einrichtung, zusammen mit der           Die den zuständigen Behörden einer Vertragspartei bei der\nfür sie zuständigen Behörde sicherzustellen, dass   Durchführung dieses Abkommens entstehenden Kosten werden\neine zu besuchende Unternehmenseinrichtung im       von der anderen Vertragspartei nicht erstattet.\nBesitz eines entsprechenden Sicherheitsbescheids\nist;\nArtikel 12\nbb) der entsendenden und der zu besuchenden Einrich-\ntung, über die Notwendigkeit des Besuchs Einigung                          Zuständige Behörden\nzu erzielen.                                           Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens unterrich-\nten die Vertragsparteien einander über ihre jeweils zuständigen\ne) Der Sicherheitsbevollmächtigte einer zu besuchenden\nBehörden.\nUnternehmenseinrichtung oder gegebenenfalls einer\nstaatlichen Stelle hat sicherzustellen, dass Listen aller\nBesucher geführt werden, die deren Namen, den Namen                                    Artikel 13\nder von ihnen vertretenen Organisationen, das Ablauf-\nSchlussbestimmungen\ndatum der Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung, Datum/\nDaten des Besuchs/der Besuche und den (die) Namen            (1) Dieses Abkommen tritt fünfzehn Tage nach dem Tag in\nder besuchten Person(en) enthalten. Diese Listen sind     Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.                 die Notifikation durch die Regierung von Finnland empfangen\nhat, mit der diese erklärt, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nf)  Die zuständige Behörde der gastgebenden Vertragspar-\nzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\ntei ist berechtigt, bei Besuchen von mehr als 21 Tagen\nDauer eine entsprechende Vorankündigung von ihren zu         (2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen\nbesuchenden Einrichtungen zu verlangen. Diese Behör-      vom 22. Dezember 1997 zwischen dem Verteidigungsministe-"]}