{"id":"bgbl2-2004-12-6","kind":"bgbl2","year":2004,"number":12,"date":"2004-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/12#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_12.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen Science Applications International Corporation, Icons International Consultants, LLC und Northrop Grumman Information Technology, Inc. (Nr. DOCPER-AS-11-05, DOCPER-AS-05-02, DOCPER-AS-13-01 und DOCPER-AS-11-06)","law_date":"2004-03-24T00:00:00Z","page":504,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["504         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004\nGeschehen zu Colombo am 14. August 2002 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Elias\nFür die Regierung der\nDemokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nCharitha Ratwatte\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen\n„Science Applications International Corporation“, „Icons International Consultants, LLC“\nund „Northrop Grumman Information Technology, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-11-05, DOCPER-AS-05-02, DOCPER-AS-13-01 und DOCPER-AS-11-06)\nVom 24. März 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 11. März\n2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Science App-\nlications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-05), „Icons Internatio-\nnal Consultants, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-05-02), „Northrop Grumman Infor-\nmation Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-13-01) und „Science Applications\nInternational Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-06) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 11. März 2004\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. März 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004             505\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 11. März 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 1969 vom 11. März 2004 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis d\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen zur Erleich-\nterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-05 mit\neiner Laufzeit vom 12. September 2003 bis 11. September 2004 folgende Dienst-\nleistungen erbringen:\nInformationen betreffend politische, wirtschaftliche, soziale, kulturelle, physische,\ngeographische, wissenschaftliche und militärische Themen in anderen Ländern\nwerden gesammelt, analysiert, beurteilt, ausgewertet und weitergegeben. Das\nUnternehmen unterstützt ranghohe militärische Führungskräfte bei nachrichten-\ndienstlicher Analyse und Planungsberatung, analysiert, entwirft und empfiehlt Ver-\nbesserungen für derzeitige bzw. geplante Kommandostrukturen, -systeme, -pro-\ngramme, -projekte oder Teile davon im Hinblick auf strategische, operative und\ntaktische nachrichtendienstliche Unterstützung. Dieser Vertrag umfasst die fol-\ngenden Tätigkeiten: Military Intelligence Planner (Anhang II.f.).\nb) Das Unternehmen Icons International Consultants, LLC wird auf der Grundlage\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-05-02 mit einer Lauf-\nzeit vom 24. Dezember 2003 bis 30. September 2004 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nErstellung kompetenter Beurteilungen und analytischer Unterstützung für das\nHauptquartier der US-Armee in Europa (USAREUR), speziell für die Abteilung\nG3/Truppenschutz, hinsichtlich Angelegenheiten, die die Terrorismusbekämpfung\nund den Truppenschutz betreffen. Erleichterung der raschen Lösung komplexer\nProbleme einschließlich Reaktionen auf terroristische Bedrohungen und ähnliche\nAngelegenheiten aus dem Bereich Truppenschutz sowie die Ausarbeitung von\nPlanungsberatung. Unterstützung der Ermittlung und Lösung strategischer, dok-\ntrineller und grundsätzlicher Fragen, die sich auf die Terrorismusbekämpfung und\nden Truppenschutz auswirken. Festlegung von Anwenderanforderungen, die sich\naus der komplexen und besonderen Natur des USAREUR-Auftrags unter Einsatz-\nbedingungen einschließlich Friedenszeit, Krisen und Krieg, ergeben. Ausarbeitung\nvon Vorschlägen zu USAREUR-Grundsätzen, die alle Aspekte der Terrorismus-\nbekämpfung und des Truppenschutzes im gesamten Einsatzgebiet regeln. Dieser\nVertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Analyst/Force Protection (Anhang II.h.).\nc) Das Unternehmen Northrop Grumman Information Technology, Inc. wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-13-01 mit\neiner Laufzeit vom 31. Oktober 1997 bis 2. Dezember 2005 folgende Dienstleis-\ntungen erbringen:\nDas Unternehmen stellt Kenntnisse und Fähigkeiten zur Definition funktionaler\nTrainingsanforderungen für die US-Luftwaffe zur Verfügung, untersucht die Verfüg-\nbarkeit von Waffenübungsanlagen, mit denen das Training durchgeführt werden\nkann, empfiehlt Zeitpläne und Vorgehensweisen für die Nutzung der Anlagen, führt\nErfahrungsanalysen durch, bestimmt funktionale Mängel und Defizite und ist für\ndie Beaufsichtigung laufender und geplanter Arbeiten zum Ausbau und zur Ver-\nbesserung der Anlagen zuständig. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-\nkeiten: Analyst (Anhang II.o.).","506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004\nd) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-06 mit\neiner Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 folgende Dienstleistun-\ngen erbringen:\nDie Leistungen umfassen Prüfung, Analyse, Auswertung und Koordinierung pro-\ngrammbezogener, technischer und funktionaler Tätigkeiten im Zusammenhang\nmit der Durchführung des Programms für den Schutz von wichtiger Infrastruktur\n(Critical Infrastructure Protection, CIP) der US-Armee in Europa (USAREUR). Die-\nser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Analyst/Force Protection (An-\nhang II.h.), Program/Project Manager (Anhang V.a.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen\ndie Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis d auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet.\nSie wird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Verträge\nnicht mehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige\nAmt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leis-\ntungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der ein-\nzelnen Verträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\neines Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-\nbarung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen\nkann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-\nden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das\ngenannte Unternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 11. März 2004 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-\nschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1969\nvom 11. März 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika"]}