{"id":"bgbl2-2004-12-5","kind":"bgbl2","year":2004,"number":12,"date":"2004-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/12#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_12.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sri-lankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-03-15T00:00:00Z","page":502,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2004\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-schweizerischen Vertrags\nüber den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten\nBargen/Blumberg, Barzheim/Hilzingen, Dörflingen/Büsingen,\nHüntwangen/Hohentengen und Wasterkingen/Hohentengen\nVom 13. März 2004\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 zu dem Vertrag\nvom 5. März 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-\nzerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenz-\nabschnitten Bargen/Blumberg, Barzheim/Hilzingen, Dörflingen/Büsingen, Hünt-\nwangen/Hohentengen und Wasterkingen/Hohentengen (BGBl. 2003 II S.1941)\nwird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2\nam 4. April 2004\nin Kraft tritt.\nDie Ratifikationsurkunden wurden in Berlin am 4. März 2004 ausgetauscht.\nBerlin, den 13. März 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-sri-lankischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. März 2004\nDas in Colombo am 14. August 2002 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit (Jahr 2001) ist nach seinem Artikel 5\nam 14. August 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. März 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004                           503\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nJahr 2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-\nrenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nund\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndie Regierung der\nder Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nDemokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka –\nLanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, (weitere) Darle-\nhen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ngenannten Vorhaben oder Finanzierungsbeiträge für notwendi-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\nge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nschen Sozialistischen Republik Sri Lanka,\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nzu vertiefen,                                                      nahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                      Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nin der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu-    sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\ntragen,                                                            schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nder Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 14. und 15. Mai        schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\n2001 zwischen beiden Regierungen geführten Verhandlungen           land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nüber Entwicklungszusammenarbeit –\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nsind wie folgt übereingekommen:                                 entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nArtikel 1                             endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            (3) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-\nlicht es der Regierung der Demokratischen Sozialistischen          blik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\nRepublik Sri Lanka und beziehungsweise oder anderen, von           gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,            Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-    aufgrund der nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c zu\ngende Darlehen bis zu insgesamt 10 225 838,– EUR (in Worten:       schließenden Verträge garantieren.\nzehn Millionen zweihundertfünfundzwanzigtausendachthundert-\nachtunddreißig Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:\nArtikel 3\n1. DFCC Bank IV bis zu 2 556 459,– EUR (in Worten: zwei Mil-\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nlionen fünfhundertsechsundfünfzigtausendvierhundertneun-\nSri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-\nundfünfzig Euro);\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\n2. National Development Bank – NDB V bis zu 5 112 919,– EUR        Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\n(in Worten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhun-     kel 2 erwähnten Verträge in der Demokratischen Sozialistischen\ndertneunzehn Euro);                                           Republik Sri Lanka erhoben werden.\n3. National Development Bank – NDB VI bis zu 2 556 459,– EUR\n(in Worten: zwei Millionen fünfhundertsechsundfünfzigtau-                                  Artikel 4\nsendvierhundertneunundfünfzig Euro),                             Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben         Sri Lanka überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nfestgestellt worden ist.                                           und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-     den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-\nland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen          te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nRepublik Sri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird      republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben           gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen     nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nBetriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-\nArtikel 5\nschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-          Kraft."]}