{"id":"bgbl2-2004-12-13","kind":"bgbl2","year":2004,"number":12,"date":"2004-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/12#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-12-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_12.pdf#page=22","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über die Anrechnung in der Bundesrepublik Deutschland gelagerter Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen der Tschechischen Republik","law_date":"2004-03-29T00:00:00Z","page":518,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["518                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechischen Abkommens\nüber die Anrechnung in der Bundesrepublik Deutschland gelagerter Bestände\nan Erdöl und Erdölerzeugnissen der Tschechischen Republik\nVom 29. März 2004\nDas in Prag am 12. Januar 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tsche-\nchischen Republik über die Anrechnung in der Bundesrepublik Deutschland\ngelagerter Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen der Tschechischen Repu-\nblik ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 12. Januar 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 29. März 2004\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIm Auftrag\nSchneider\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber die Anrechnung in der Bundesrepublik Deutschland gelagerter Bestände\nan Erdöl und Erdölerzeugnissen der Tschechischen Republik\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 sonstigen Rechtsgrund verfügungsberechtigte Unterneh-\nmen schriftlich verpflichtet hat, diese Vorräte mindestens für\nund\ndie Dauer von drei Monaten für die Verwaltung der Reserven\ndie Regierung der Tschechischen Republik                   der Tschechischen Republik zur Verfügung zu halten (Ver-\npflichtungserklärung) und das Bundesministerium für Wirt-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    schaft und Arbeit der Bundesrepublik Deutschland auf\nAntrag des verfügungsberechtigten Unternehmens diese\nArtikel 1                                 Lagerhaltung schriftlich genehmigt hat.\nNach Maßgabe dieses Abkommens kann die Tschechische\nRepublik mittels der Verwaltung der staatlichen materiellen                                   Artikel 3\nReserven der Tschechischen Republik (im Folgenden Verwal-\ntung der Reserven genannt) im Hoheitsgebiet der Bundesrepu-         (1) Über in der Bundesrepublik Deutschland gelagerte Eigen-\nblik Deutschland gelagerte Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnis-   tumsbestände der Verwaltung der Reserven der Tschechischen\nsen auf ihre Notstandsbevorratung anrechnen.                      Republik wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nder Bundesrepublik Deutschland von der Verwaltung der Reser-\nArtikel 2                             ven der Tschechischen Republik unverzüglich unterrichtet.\nAnrechenbar auf die Bevorratung der Tschechischen Republik       (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Bun-\nsind                                                              desrepublik Deutschland genehmigt die Lagerhaltung gemäß\na) die Vorräte in der Bundesrepublik Deutschland, über welche     Artikel 2 Buchstabe b, wenn\ndie Verwaltung der Reserven der Tschechischen Republik als\na) der Antrag seitens des verfügungsberechtigten Unterneh-\nEigentümer, Miteigentümer oder aus einem sonstigen Rechts-\nmens spätestens fünfzehn Werktage vor Beginn des Monats,\ngrund verfügungsberechtigt ist,\nab dem das Unternehmen die Vorräte zur Verfügung halten\nb) sonstige Vorräte in der Bundesrepublik Deutschland, soweit         will, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor-\nsich das als Eigentümer, Miteigentümer oder aus einem             gelegt wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004                            519\nb) der Antrag folgende Angaben enthält:                                                            Artikel 6\n– Art (Rohöl, Produktkategorie) und Menge der Vorräte,                (1) Für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr wird dem Bun-\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Bundesrepublik\n– die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers, in\nDeutschland von der Verwaltung der Reserven der Tsche-\ndem die Vorräte gehalten werden,\nchischen Republik bis spätestens 6 Wochen nach Ablauf eine\n– den Namen und die Anschrift des Unternehmens, in des-            Übersicht über die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\nsen Lager die Vorräte gehalten werden,                          Deutschland befindlichen Vorräte, die von der Verwaltung der\nReserven der Tschechischen Republik in Erfüllung ihrer Bevorra-\n– den Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird;            tungspflicht gehalten werden, zur Verfügung gestellt. Diese\nc) dem Antrag eine Erklärung nach Artikel 2 Buchstabe b                Übersicht ist nach den beiden in Artikel 2 genannten Kategorien\ngegenüber der Verwaltung der Reserven der Tschechischen            zu gliedern. Die Übersicht muss enthalten\nRepublik (Verpflichtungserklärung) beigefügt ist, mit der sich     a) den Namen und die Anschrift des Unternehmens, das die\nder Antragsteller verpflichtet, die Vorräte während der Ver-           Vorräte lagert,\ntragslaufzeit zu jedem Zeitpunkt für die Verwaltung der\nReserven der Tschechischen Republik verfügbar zu halten,           b) die Art (Rohöl, Produktkategorie) und Menge der Vorräte,\ndie Überwachung der Verpflichtung durch die Verwaltung             c) die Anschrift des Lagers, in dem sich die Vorräte befinden.\nder Reserven der Tschechischen Republik zuzulassen und\nauf Anforderung entsprechend den im Vertrag zwischen der              (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Bun-\nVerwaltung der Reserven der Tschechischen Republik und             desrepublik Deutschland überprüft die Richtigkeit der Angaben\ndem Unternehmen, in dessen Lager die Vorräte auf dem               und teilt der Verwaltung der Reserven der Tschechischen Repu-\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,             blik gegebenenfalls bestehende Einwände mit.\nvereinbarten Vorgaben der Verwaltung der Reserven der\nTschechischen Republik die Vorräte jederzeit zu veräußern                                      Artikel 7\nund zu übereignen. Erstreckt sich die Verpflichtungserklä-\nrung auf einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten, kann ein             Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien können über alle\nAntrag für den gesamten Zeitraum gestellt werden, sofern           im Zusammenhang mit diesem Abkommen auftretenden Fra-\nsich die übrigen gemäß diesem Artikel zu machenden Anga-           gen, die Auslegung und Anwendung und die gegebenenfalls\nben nicht ändern. Die Genehmigung gemäß Artikel 2 Buch-            auftretenden Streitigkeiten betreffend, Konsultationen abgehal-\nstabe b wird jedoch nur für maximal 12 Monate erteilt und          ten werden. Im Falle einer Öl-Versorgungsstörung werden diese\ndanach erneuert.                                                   Konsultationen auf diplomatischem Wege unverzüglich einberu-\nfen.\nArtikel 4\nArtikel 8\nDie Vorräte nach Artikel 2 dürfen in den den zuständigen Stel-\nlen der Internationalen Energie-Agentur und der Europäischen              (1) Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in\nGemeinschaften zuzuleitenden Bestandsmeldungen nicht als               Kraft.\ndeutsche Vorräte ausgewiesen werden.                                      (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen.\nArtikel 5                                     (3) Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien\n(1) Die von der Verwaltung der Reserven der Tschechischen           gekündigt werden; die Kündigung muss mindestens 12 Monate\nRepublik in der Bundesrepublik Deutschland gelagerten eigenen          vor dem vorgesehenen Kündigungszeitpunkt der anderen Ver-\nBestände sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und                tragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt wer-\nArbeit der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Bestände            den. Maßgeblich zur Fristberechnung ist der Tag des Eingangs\nnach Artikel 2 Buchstabe b, für deren Lagerung als Notstands-          der Note bei der anderen Vertragspartei. Von dieser Kündi-\nreservebestände der Tschechischen Republik das Bundesminis-            gungsmöglichkeit wird im Fall einer Öl-Versorgungsstörung\nterium für Wirtschaft und Arbeit der Bundesrepublik Deutsch-           nicht Gebrauch gemacht.\nland eine Genehmigung erteilt hat, können jederzeit ungehindert\nin das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik überführt wer-                                     Artikel 9\nden. Dies gilt auch im Fall von Öl-Versorgungsstörungen.\nDie Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\n(2) Im Fall von Öl-Versorgungsstörungen ist jede Entnahme,          Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\ndie die Verwaltung der Reserven der Tschechischen Republik             Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\naus den in der Bundesrepublik Deutschland gelagerten Bestän-           Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nden vornimmt, von der Verwaltung der Reserven der Tsche-               Regierung der Tschechischen Republik wird unter Angabe der\nchischen Republik zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Bun-              VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Bundesrepublik            unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Natio-\nDeutschland zu melden.                                                 nen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Prag am 12. Januar 2004 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. Libal\nFür die Regierung der Tschechischen Republik\nStrauch"]}