{"id":"bgbl2-2004-12-12","kind":"bgbl2","year":2004,"number":12,"date":"2004-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/12#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-12-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_12.pdf#page=21","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-venezolanischen Vereinbarung über die Errichtung eines deutschen Kulturinstituts in Venezuela","law_date":"2004-03-26T00:00:00Z","page":517,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2004           517\nBekanntmachung\nder deutsch-venezolanischen Vereinbarung\nüber die Errichtung eines deutschen Kulturinstituts in Venezuela\nVom 26. März 2004\nDie in Caracas am 2./4. Dezember 2003 in der Form\ndes Notenwechsels geschlossene Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela\nüber die Errichtung eines deutschen Kulturinstituts in der\nBolivarischen Republik Venezuela ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 4. Dezember 2003\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 26. März 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nDer Botschafter                                           Caracas, den 2. Dezember 2003\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf Artikel 2 des Rahmenabkommens vom 8. April 1987 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Venezuela\nüber kulturelle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Errichtung eines deut-\nschen Kulturinstituts in der Bolivarischen Republik Venezuela vorzuschlagen:\n1. Das Kulturinstitut hat seinen Sitz in Caracas und trägt den Namen „Goethe-Institut\nCaracas“. Das Goethe-Institut Caracas ist eine Zweigstelle des Goethe-Instituts e.V.\nmit Sitz in München, das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit der\nWahrnehmung von Aufgaben der auswärtigen Kulturpolitik betraut ist.\n2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten für Ausstattung und Betrieb des\nKulturinstituts.\n3. Das Kulturinstitut verfolgt nicht das Ziel, aus seiner Tätigkeit Gewinn zu erzielen. Zur\nteilweisen Deckung der Kosten können jedoch für Sprachkurse und andere Veranstal-\ntungen Gebühren erhoben werden.\n4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela mit den unter den Num-\nmern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die\ndas Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nHermann Erath\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Bolivarischen Republik Venezuela\nHerrn Roy Chaderton Matos\nCaracas"]}