{"id":"bgbl2-2004-11-7","kind":"bgbl2","year":2004,"number":11,"date":"2004-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/11#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_11.pdf#page=38","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich","law_date":"2004-03-09T00:00:00Z","page":494,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["494              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Abkommens\nüber die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten\nim Hochschulbereich\nVom 9. März 2004\nDas in Berlin am 9. April 2002 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China\nüber die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten\nim Hochschulbereich ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1\nam 7. Januar 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 9. März 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten\nim Hochschulbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Abkommen enthält Empfehlungen an die für die Anerkennung\nzuständigen Stellen, die im Einzelnen aufgrund ihrer eigenen\nund\nRechtslage über die Anerkennung entscheiden.\ndie Regierung der Volksrepublik China –\n(2) Unberührt von dem Abkommen bleiben alle berufsrecht-\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-        lichen Regelungen auf beiden Seiten.\nparteien auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswe-\nsens weiter zu fördern und den Studierenden beider Länder die                                   Artikel 2\nFortführung des Studiums im jeweils anderen Land zu erleich-\ntern –                                                                                     Geltungsbereich\nhaben Folgendes vereinbart:                                        (1) Dieses Abkommen erstreckt sich auf deutscher Seite auf\nalle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und auf\nchinesischer Seite auf alle staatlichen und staatlich anerkannten\nArtikel 1                               Hochschulen sowie auf die zur Verleihung akademischer Grade\nZweck des Abkommens                             berechtigten Forschungseinrichtungen.\n(1) Das Abkommen hat den Zweck, den Studierenden beider            (2) Beide Seiten unterrichten sich jeweils über die erfassten\nSeiten die Anerkennung der in den Hochschulen erworbenen           Hochschulen und Forschungseinrichtungen durch Austausch\nAusbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. Das           von Listen; die Listen sind nicht Teil des Abkommens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2004                      495\nArtikel 3                                (2) Die chinesischen Hochschulen prüfen jeweils, ob Bewer-\nbern mit einem Diplom-, Lizenziaten- oder Magister Artium-\nAnerkennung von Studienzeiten und -leistungen              Grad deutscher Universitäten sowie gleichgestellter Hoch-\nschulen, Absolventen entsprechender deutscher Staatsexamina\n(1) Studienzeiten und Zwischenexamina werden auf der Ba-\nsowie Inhabern eines Master-/Magistergrades die Aufnahme-\nsis von Anforderungen in den jeweiligen Curricula und der nach-\nprüfung für das Promotionsprogramm und die volle Absolvie-\ngewiesenen Studienleistungen der Bewerber anerkannt.\nrung des Promotionsstudiums erlassen werden können und\n(2) Abschlüsse von Junior-Colleges können aufgrund einer       unmittelbar wie in Deutschland mit der Anfertigung der Disser-\nEinzelfallprüfung entsprechend anerkannt werden.                  tation begonnen werden kann.\n(3) Falls sich bei dem Leistungsvergleich nach Absatz 1 Diffe-     (3) Inhaber des Diplomgrades einer deutschen Fachhoch-\nrenzen ergeben, sollen die Bewerber die Möglichkeit erhalten,     schule oder eines Bachelor-/Bakkalaureusgrades mit über-\ndie fehlenden Leistungen an der aufnehmenden Hochschule zu        durchschnittlichem Ergebnis können in der Volksrepublik China\nerbringen.                                                        nach Maßgabe der Promotionsordnungen der Hochschulen zur\nAufnahmeprüfung für das Promotionsstudium zugelassen werden.\nArtikel 4\nArtikel 7\nAbschlüsse, Prüfungen und Weiterstudium\n(1) Inhaber eines chinesischen Bachelor-Abschlusses kön-                         Führung akademischer Grade\nnen zu dem Hauptstudium in Deutschland unter Erlass der Vor-\n(1) Inhaber der folgenden Grade aus der Volksrepublik China\nbeziehungsweise Zwischenprüfung zugelassen werden.\n(2) Über die Einstufungen und die Anrechnung von Prüfungs-     – xueshi (Bachelor)\nleistungen entscheiden die Hochschulen auf der Grundlage ihrer\nPrüfungsordnungen.                                                – shuoshi (Master)\n(3) Die Zulassung zu Staatsprüfungen in der Bundesrepublik     – boshi (Doktor)\nDeutschland sowie entsprechende Anrechnungen von Studien-\nleistungen erfolgen nach Maßgabe des jeweils geltenden            können den Grad in der Bundesrepublik Deutschland in trans-\nRechts.                                                           literierter Originalform führen, wobei die oben angegebene\nBezeichnung mit der entsprechenden Abkürzung in Klammern\n(4) Inhaber eines an einer deutschen Hochschule erworbenen     angefügt werden kann. In allen Fällen ist der Name der Hoch-\nDiplom (FH)-, Bachelor-/Bakkalaureusgrades oder Studierende       schule hinzuzufügen.\nan deutschen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen\nmit einem mindestens sechssemestrigen ordnungsgemäßen                 (2) Inhaber der folgenden Grade aus der Bundesrepublik\nStudium einschließlich der bestandenen Vor- oder Zwischen-        Deutschland\nprüfung können an den Aufnahmeprüfungen für das chinesische\nMasterstudium teilnehmen.                                         – Diplomgrad einer Fachhochschule mit Angabe der Fachrich-\ntung\n(5) Die Entscheidung trifft die jeweilige Hochschule nach\nMaßgabe der rechtlichen Bestimmungen.                             – Bachelor-/Bakkalaureusgrad mit Angabe der Fachrichtung\n– Diplomgrad einer Universität sowie gleichgestellten Hoch-\nArtikel 5                                schule mit Angabe der Fachrichtung\nZulassung chinesischer Absolventen                  – Magister Artium\nzur Promotion an deutschen Hochschulen\n– Lizenziatengrad mit Angabe der Fachrichtung\n(1) Inhaber eines chinesischen Mastergrades können zu Pro-\nmotionsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-       – Master-/Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung\nsen werden.\n– Doktorgrad mit Angabe der Fachrichtung\n(2) Absolventen chinesischer Bachelor-Studiengänge mit\neinem überdurchschnittlichen Abschluss und einer „thesis“ kön-    – Grad eines Doctor habilitatus mit Angabe der Fachrichtung\nnen in der Bundesrepublik Deutschland für Studien mit dem Ziel\nder Promotion zugelassen werden.                                  können den Grad in der Volksrepublik China in der Form führen,\nwie er in der Bundesrepublik Deutschland verliehen wurde,\n(3) Die Zulassung erfolgt jeweils nach Maßgabe der Promo-\nwobei der Name der Hochschule hinzuzufügen ist.\ntionsordnungen der Hochschulen und kann von einem „akade-\nmischen Kolloquium“ und bei Bachelor-Absolventen zusätzlich\nvon einer schriftlichen Studienarbeit, die beide mit Erfolg ab-\nsolviert sein müssen, abhängig gemacht werden.                                                 Artikel 8\nStändige Expertenkommission\nArtikel 6\n(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anwen-\nZulassung deutscher Hochschulabsolventen                 dung dieses Abkommens ergeben einschließlich der Frage\nzur Promotion an chinesischen Hochschulen                seiner möglichen Erweiterung, wird eine Ständige Experten-\nkommission eingesetzt. Sie besteht aus je bis zu sechs von den\n(1) Inhaber eines Diplom-, Lizenziaten- oder Magister Artium-  beiden Staaten zu benennenden Mitgliedern. Die Liste der Mit-\nGrades deutscher Universitäten sowie gleichgestellter Hoch-       glieder wird auf diplomatischem Wege übermittelt.\nschulen, Absolventen entsprechender deutscher Staatsprüfun-\ngen sowie Inhaber eines Master-/Magistergrades können zu              (2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines\neinem Promotionsverfahren in der Volksrepublik China zugelas-     der beiden Staaten zusammen. Der Tagungsort wird auf diplo-\nsen werden.                                                       matischem Wege vereinbart.","496                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2004\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                      Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                   Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nArtikel 9                                     gen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des\nEingangs der letzten Notifikation.\nGeltungsdauer und Inkrafttreten\n(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.                              (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diploma-\nEs tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien ein-                       tischem Wege schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt sechs\nander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzun-                     Monate nach Eingang der Kündigung außer Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 9. April 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nL u d g e r Vo l m e r\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nChen Zhili"]}