{"id":"bgbl2-2004-11-5","kind":"bgbl2","year":2004,"number":11,"date":"2004-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/11#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_11.pdf#page=35","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-03-09T00:00:00Z","page":491,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2004                              491\nArtikel 8                                                                Artikel 9\nStändige Expertenkommission                                              Geltungsdauer und Inkrafttreten\n(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anwen-            (1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\ndung dieses Abkommens ergeben, einschließlich der Frage sei-          Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einan-\nner möglichen Erweiterung, wird eine Ständige Expertenkom-            der notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen\nmission eingesetzt. Die Kommission besteht auf beiden Seiten          für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-\naus bis zu je sechs Mitgliedern. Die Listen der benannten Mit-        gangs der letzten Notifikation.\nglieder werden auf diplomatischem Wege übermittelt.\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diploma-\n(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer         tischem Wege schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs\nder Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird auf diplo-         Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertrags-\nmatischem Wege vereinbart.                                            partei wirksam.\nGeschehen zu Pressburg am 23. November 2001 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristoph Zöpel\nFür die Regierung der Slowakischen Republik\nMilan Ftáãnik\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. März 2004\nDas in Managua am 7. Januar 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 7. Januar 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. März 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","492                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2004\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeit-\nund\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\ndie Regierung der Republik Nicaragua –                zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           bens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nNicaragua,                                                         dieses Abkommen Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                                 Artikel 2\nzu vertiefen,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   lehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin der Republik Nicaragua beizutragen,                             Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nDie Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\nunter Bezugnahme auf das Regierungsabkommen vom\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-\n11. März 1993 sowie die Regierungsverhandlungen vom\ngejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.\n31. Oktober bis 2. November 2000 –\nFür diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nsind wie folgt übereingekommen:                                 2008.\n(2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nArtikel 1                              selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nlicht es der Regierung der Republik Nicaragua und anderen, von\nzu schließenden Verträge garantieren.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein\nDarlehen bis zu insgesamt 2 556 459,41 EUR (in Worten: zwei                                   Artikel 3\nMillionen fünfhundertsechsundfünfzigtausendvierhundertneun-\nundfünfzig Euro und einundvierzig Cent) für das Vorhaben              Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt\n„Kleinkreditprogramm über die Financiera FINDESA“ zu erhal-        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-      lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nbens festgestellt worden ist.                                      Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nNicaragua erhoben werden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vorha-                                  Artikel 4\nben ersetzt werden.\nDie Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich\nWird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben       aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen     rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische    im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nBetriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-       freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen           men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-          oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nrungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-     gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nrenfalls ein Darlehen gewährt werden.                              gen."]}