{"id":"bgbl2-2004-11-4","kind":"bgbl2","year":2004,"number":11,"date":"2004-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/11#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_11.pdf#page=32","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-slowakischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich","law_date":"2004-03-08T00:00:00Z","page":488,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2004\nBekanntmachung\ndes deutsch-slowakischen Abkommens\nüber die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit\nvon Bildungsnachweisen im Hochschulbereich\nVom 8. März 2004\nDas in Pressburg am 23. November 2001 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Slowaki-\nschen Republik über die gegenseitige Anerkennung der\nGleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschul-\nbereich ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1\nam 12. Dezember 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 8. März 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2004                      489\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Slowakischen Republik\nüber die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit\nvon Bildungsnachweisen im Hochschulbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 2\nund                                  Hochschulzugang, Anerkennung von Reifezeugnissen\ndie Regierung der Slowakischen Republik –               (1) Das deutsche „Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife“\nsowie das „Zeugnis über die Reifeprüfung“, das in der Slowa-\nim Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den    kischen Republik von Gymnasien ausgestellt wird, werden als\nbeiden Staaten,                                                 Hochschulzugangsbefähigung anerkannt.\n(2) Sonstige Zeugnisse, die den Hochschulzugang in beiden\nin der Absicht, den Austausch und die Zusammenarbeit auf\nLändern eröffnen, können gemäß den jeweiligen nationalen\ndem Gebiet der Wissenschaften und im Hochschulbereich zu\nRegelungen als Zeugnisse, die den Hochschulzugang eröffnen,\nfördern,\nanerkannt werden.\nin dem Wunsch, den Studierenden beider Staaten die Auf-\nnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen                                  Artikel 3\nStaat zu erleichtern,\nAnrechnung einzelner Studien- und Prüfungsleistungen\nsowie Anerkennung von Studienabschlüssen\nim Bewusstsein der in beiden Staaten im Bereich des Hoch-\nzum Zwecke des Weiterstudiums\nschulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden Ge-\nmeinsamkeiten,                                                     (1) Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen werden auf\nAntrag der Studierenden nach Maßgabe der Prüfungsordnun-\nausgehend von dem Abkommen vom 1. Mai 1997 zwischen          gen oder Studienprogramme anerkannt. Studienabschlüsse\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-     werden zum Zwecke des Weiterstudiums gemäß den Zuordnun-\nrung der Slowakischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit – gen der Qualifikationsebenen in Artikel 7 auf Antrag anerkannt,\nsofern die Studieninhalte keine wesentlichen Unterschiede auf-\nhaben hinsichtlich der Anerkennung von Hochschulzugangs-     weisen.\nzeugnissen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studien-\n(2) Die Zulassung zu Staatsprüfungen in der Bundesrepublik\nabschlüssen zum Zwecke des Weiterstudiums im Hochschul-\nDeutschland sowie entsprechende Anrechnungen von Studien-\nbereich und über die Führung von Hochschulgraden aus der\nleistungen erfolgen nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts.\nBundesrepublik Deutschland sowie von Titeln, akademischen\nTiteln, wissenschaftlich-akademischen sowie künstlerisch-\nakademischen Graden, wissenschaftlich-pädagogischen sowie                                   Artikel 4\nkünstlerisch-pädagogischen Titeln aus der Slowakischen Repu-                       Zulassung zur Promotion\nblik (im Folgenden: Bildungsnachweise) Folgendes vereinbart:\n(1) Inhaber des akademischen Grades Magister oder Inge-\nnieur sowie Inhaber des zugleich mit dem Hochschulabschluss\nArtikel 1\nverliehenen akademischen Grades Doktor der Medizin (MUDr.)\nGeltungsbereich                        und der Veterinärmedizin (MVDr.) aus der Slowakischen Repu-\nblik können zu Studien mit dem Ziel der Promotion an Hoch-\n(1) Das Abkommen erstreckt sich auf Bildungsnachweise, die\nschulen in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der\nin der Bundesrepublik Deutschland oder in der Slowakischen\njeweiligen Promotionsordnung zugelassen werden.\nRepublik nach Abschluss des Abkommens erworben wurden.\n(2) Die Promotion oder Doktorandenstudien stehen auch\n(2) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind alle\nInhabern der slowakischen akademischen Grade Doktor der\nstaatlichen Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik\nNaturwissenschaften (RNDr.), Doktor der Philosophie (PhDr.),\nDeutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in\nDoktor der Pharmazie (PharmDr.), Doktor der Rechte (JUDr.),\nder Slowakischen Republik nach deren innerstaatlichen Rechts-\nDoktor der Pädagogik (PaedDr.) und Doktor der Theologie\nvorschriften Hochschulen sind.\n(ThDr.) offen. Über die Anerkennung oder Erweiterung der slo-\n(3) Auf nicht staatliche Hochschulen in der Bundesrepublik   wakischen „Rigorosen Arbeit“ für die Dissertation entscheiden\nDeutschland findet das Abkommen Anwendung, wenn sie vom         die Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland nach Maß-\njeweils zuständigen Ministerium als Hochschulen staatlich aner- gabe der jeweiligen Promotionsordnung.\nkannt worden sind. In der Slowakischen Republik findet das\n(3) Inhaber eines Diplom-, Lizenziaten- oder Magister Artium-\nAbkommen auf nicht staatliche Hochschulen nur dann Anwen-\nGrades deutscher Universitäten sowie gleichgestellter Hoch-\ndung, wenn sie in Übereinstimmung mit deren innerstaatlichen\nschulen, Absolventen entsprechender deutscher Staatsprüfun-\nRechtsvorschriften errichtet worden sind.\ngen sowie Inhaber eines Master-/Magistergrades aus der Bun-\n(4) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über  desrepublik Deutschland können in der Slowakischen Republik\ndie Hochschulen, auf die sich dieses Abkommen erstreckt,        nach Maßgabe der Bestimmungen über das Doktorandenstudi-\ndurch Austausch von Listen. Die Listen sind nicht Teil des Ab-  um zum Doktorandenstudium (PhD., ArtD.) zugelassen werden.\nkommens.\n(4) Inhaber des Diplomgrades einer deutschen Fachhoch-\n(5) Unberührt von dem Abkommen bleiben alle berufsrecht-     schule („Dipl.-...(FH)“) mit einem besonders qualifizierten\nlichen Regelungen auf beiden Seiten.                            Abschluss aus der Bundesrepublik Deutschland können in der","490                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2004\nSlowakischen Republik nach Maßgabe der Bestimmungen über                 – Diplomgrad einer Universität sowie gleichgestellten Hoch-\ndas Doktorandenstudium (PhD., ArtD.) zugelassen werden.                      schule mit Angabe der Fachrichtung\n– Magister Artium\nArtikel 5\n– Lizenziatengrad mit Angabe der Fachrichtung\nZusammenarbeit zwischen Hochschulen\n– Master-/Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung\nDiese allgemeine Vereinbarung schließt nicht aus, dass zwi-\nschen den Hochschulen der beiden Staaten in Übereinstim-                 – Doktorgrad mit Angabe der Fachrichtung\nmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften Ver-\n– Grad eines Doctor habilitatus mit Angabe der Fachrichtung\neinbarungen mit anderen Bedingungen als in diesem Abkom-\nmen vorgesehen abgeschlossen werden, die die Mobilität der               sind berechtigt, den Grad in der Slowakischen Republik in der\nStudierenden, Hochschullehrer und Wissenschaftler fördern.               Form zu führen, wie er in der Bundesrepublik Deutschland ver-\nliehen wurde. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung „Privat-\ndozent/Privatdozentin“.\nArtikel 6\n(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 besteht unter Berück-\nFührung von Graden und Titeln\nsichtigung von Artikel 7 die Möglichkeit der Umwandlung slowa-\n(1) Inhaber der im Folgenden aufgeführten Grade und Titel             kischer Grade in der Bundesrepublik Deutschland, soweit die\naus der Slowakischen Republik sind berechtigt, diese in der              Ländergesetze dies vorsehen, beziehungsweise der Nostrifika-\nBundesrepublik Deutschland in der Form zu führen, wie sie in             tion deutscher Bildungsnachweise in der Slowakischen Repu-\nder Slowakischen Republik verliehen wurden, wobei in den                 blik.\nnachfolgend besonders gekennzeichneten Fällen der Name der\nverleihenden Hochschule als Herkunftszusatz hinzuzufügen ist.\nDie angegebene deutsche Übersetzung kann nur im Zusam-                                                Artikel 7\nmenhang mit der Originalform geführt werden.                                                   Anerkennungsschema\nBezeichnung              Übersetzung               Ab-     Her-        (1) Soweit im Rahmen dieses Abkommens Anerkennungen\nkürzung kunfts-     oder Anrechnungen von Studienabschlüssen vorgenommen\nzusatz   werden, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Slo-\n(x)    wakischen Republik erworben wurden, soll von folgenden Qua-\nlifikationsebenen ausgegangen werden:\nbakalár                  Bakkalaureus                   Bc.\nmagister                 Magister                     Mgr.                 Ebenen:                            Ebenen:\nmagister umenia          Magister der Kunst         Mgr. art.              Bundesrepublik Deutschland         Slowakische Republik\ninÏinier                 Ingenieur*)                 Ing.*)       X        Bachelor-/Bakkalaureus             bakalár (Bc.)\n(unter Berücksichtigung der\ninÏinier architekt       Ingenieur-Architekt       Ing. arch.     X\nStudienzeit von drei oder\ndoktor medicíny          Doktor der Medizin          MUDr.        X        vier Jahren)\ndoktor veterinárskej     Doktor der                  MVDr.        X\nmedicíny                 Veterinärmedizin                                  Diplomgrad einer Fach-             Keine direkte Entspre-\nhochschule                         chung, Anerkennung\ndoktor prírodn˘ch        Doktor der                  RNDr.        X                                           durch die aufnehmende\nvied                     Naturwissenschaften                                                                  Hochschule je nach\ndoktor farmácie          Doktor der                PharmDr.       X                                           Studienprofil\nPharmazie\nDiplomgrad                         magister (Mgr.)\ndoktor filozofie         Doktor der                  PhDr.        X\n(Ebene der Universitäts-/Hoch-     magister umenia (Mgr.art.)\nPhilosophie\nschulabschlüsse nach mindes-\ndoktor práv              Doktor der Rechte           JUDr.        X       tens vierjähriger Studiendauer     inÏinier (Ing.)\nwie z. B.: Diplom-Mathematiker,    inÏinier architekt\ndoktor pedagogiky        Doktor der                 PaedDr.       X       Diplom-Geologe, Diplom-Sozio-\nPädagogik                                                                           (Ing. arch.)\nloge)\ndoktor mediciny (MUDr.)\ndoktor teológie          Doktor der Theologie        ThDr.        X       Magister Artium\ndoktor veterinárskej\nphilosophiae doctor      Doktor der                   PhD.                Master-/Magistergrad               mediciny (MVDr.)\nPhilosophie\nDiplom-Ingenieur\nartis doctor             Doktor der Kunst             ArtD.               Diplom-Ingenieur (Architektur)\ndoktor scientiarum       Doktor der                  DrSc.                Erste Staatsprüfung\nWissenschaften                                   (z. B.: Lehramtsprüfung, Erste\nJuristische Staatsprüfung, Ärzt-\ndocent                                                            X\nliche Abschlussprüfung)\n*) Bei Führung des Ingenieurtitels sind die berufsrechtlichen Regelungen\nin der Bundesrepublik Deutschland (Ingenieurgesetze der Länder) zu      Lizenziat\nbeachten.\nDoktorgrad mit Angabe der          philosophiae doctor (PhD.)\n(2) Inhaber der folgenden Hochschulgrade aus der Bundes-                Fachrichtung (z. B. Dr. rer. nat.)\nrepublik Deutschland                                                                                          artis doctor (ArtD.)\n– Diplomgrad einer Fachhochschule mit Angabe der Fachrich-\n(2) Die in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Slowa-\ntung\nkischen Republik abgeschlossene Habilitation können als einan-\n– Bachelor-/Bakkalaureusgrad mit Angabe der Fachrichtung                 der gleichwertige Qualifikationen gewertet werden."]}