{"id":"bgbl2-2004-10-9","kind":"bgbl2","year":2004,"number":10,"date":"2004-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/10#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-10-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_10.pdf#page=40","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über Zusammenarbeit, Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Genehmigung, der Aufsicht und Begutachtung der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes","law_date":"2004-03-01T00:00:00Z","page":448,"pdf_page":40,"num_pages":3,"content":["448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2004\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Donauschutzübereinkommens\nVom 26. Februar 2004\nDas Übereinkommen vom 29. Juni 1994 über die Zusammenarbeit zum\nSchutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkom-\nmen) (BGBl. 1996 II S. 874) ist nach seinem Artikel 27 in Kraft getreten für\nBulgarien                                                am 2. August 1999\nMoldau, Republik                                         am 29. August 1999\nUkraine                                                  am     13. März 2003.\nDas Übereinkommen ist nach seinem Artikel 28 für\nSerbien und Montenegro                                   am 19. August 2003\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n12. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2934) und vom 12. Januar 1999 (BGBl. II S. 77).\nBerlin, den 26. Februar 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit, Informations- und Erfahrungsaustausch\nauf dem Gebiet der Genehmigung, der Aufsicht und Begutachtung\nder nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes\nVom 1. März 2004\nDas in Berlin am 9. Mai 2003 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Föderalen Dienst für die Aufsicht\nüber Atom- und Strahlensicherheit der Russischen Föde-\nration über Zusammenarbeit, Informations- und Erfah-\nrungsaustausch auf dem Gebiet der Genehmigung, der\nAufsicht und Begutachtung der nuklearen Sicherheit und\ndes Strahlenschutzes ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1\nam 9. Mai 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. März 2004\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nWolfgang Renneberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2004                        449\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Föderalen Dienst für die Aufsicht\nüber Atom- und Strahlensicherheit der Russischen Föderation\nüber Zusammenarbeit, Informations- und Erfahrungs-\naustausch auf dem Gebiet der Genehmigung,\nder Aufsicht und Begutachtung der nuklearen Sicherheit\nund des Strahlenschutzes\nDas Bundesministerium für Umwelt,                                              Artikel 1\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nGeltungsbereich\nder Bundesrepublik Deutschland\nDieses Abkommen regelt den Informationsaustausch sowie\nund\ndie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem\nder Föderale Dienst für die Aufsicht             Gebiet der Genehmigung, der Aufsicht und der Begutachtung\nüber Atom- und Strahlensicherheit                der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes. Es gilt für\nder Russischen Föderation,                   kerntechnische Anlagen und Tätigkeiten, die unter den Geltungs-\nim Weiteren „Vertragsparteien“ genannt –             bereich des Artikels 1 des Übereinkommens über Benachrichti-\ngung fallen.\nim Hinblick auf ihr beiderseitiges Interesse an Zusammen-\narbeit und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Genehmi-\ngung, der Aufsicht und der Begutachtung der Sicherheit kern-                                  Artikel 2\ntechnischer Anlagen und des Strahlenschutzes,                                         Informationsaustausch\nmit dem Ziel, die Sicherheit der kerntechnischen Anlagen und     Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Sicher-\nden Strahlenschutz zu verbessern und nachteilige Auswirkungen    heitsregelung bei der Nutzung der Kernenergie und über die\nauf die Umwelt zu vermeiden und so zu einem verbesserten         Rechtsvorschriften zur nuklearen Sicherheit und zum Strahlen-\nSchutz der Bevölkerung der Staaten beider Vertragsparteien bei-  schutz aus.\nzutragen,\nunter Hinweis darauf, dass sich die Vertragsparteien in ihrer                              Artikel 3\npraktischen Tätigkeit jeweils von der Gesetzgebung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Gesetzgebung der Russischen                            Nutzung von Informationen\nFöderation leiten lassen,                                           (1) Die nach Artikel 2 erhaltenen Informationen dürfen ohne\neingedenk dessen, dass die Bundesrepublik Deutschland und     Einschränkung an Atomenergieberater der Mitglieder der Regie-\ndie Russische Föderation Mitglieder der Internationalen Atom-    rung der Bundesrepublik Deutschland und des Bundesministeri-\nenergieorganisation sind,                                        ums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie an\nAtomenergieberater des Föderalen Dienstes für die Aufsicht über\nunter Berücksichtigung der Bestimmungen des Übereinkom-       Atom- und Strahlensicherheit der Russischen Föderation über-\nmens vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrich-     mittelt werden. Die Weitergabe vertraulicher Informationen an\ntigung bei nuklearen Unfällen (im Weiteren „Übereinkommen        sonstige staatliche Behörden und deren Berater darf nur im\nüber Benachrichtigung“ genannt) und des Übereinkommens vom       gegenseitigen schriftlichen Einverständnis und entsprechend der\n26. September 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen     Gesetzgebung der Staaten der Vertragsparteien erfolgen.\noder radiologischen Notfällen (im Weiteren „Übereinkommen\nüber Hilfeleistung“ genannt),                                       (2) Die Verpflichtung zur Weitergabe der Informationen nach\nArtikel 2 gilt mit Einschränkungen, die sich aus der Gesetzge-\nunter Berücksichtigung des Abkommens vom 25. Oktober\nbung der Staaten der Vertragsparteien ergeben können.\n1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-\nken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen                                 Artikel 4\nUnfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen,                                     Koordinatoren\nin Entwicklung der gemeinsamen deutschen-russischen              (1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator, der für die\nErklärung vom 28. November 1991,                                 Erfüllung der Arbeiten im Rahmen des vorliegenden Abkommens\nunter Berücksichtigung der Bestimmungen des Übereinkom-       zuständig ist.\nmens vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit,               (2) Der Austausch aller nach Artikel 2 zu übermittelnden Unter-\nunter Berücksichtigung des Abkommens vom 8. Juni 1998         lagen und Informationen erfolgt über die Koordinatoren, ausge-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und        nommen die Fälle, in denen sonstige Informationswege genutzt\nder Regierung der Russischen Föderation über nukleare Haftung    werden. Das Austauschverfahren wird zwischen den Koordinato-\nim Zusammenhang mit Lieferungen aus der Bundesrepublik           ren abgestimmt.\nDeutschland für Kernanlagen in der Russischen Föderation –\n(3) Bei Bedarf werden durch die Koordinatoren gemeinsame\nsind wie folgt übereingekommen:                               Sitzungen oder Expertentreffen organisiert.","450                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2004\nArtikel 5                                                               Artikel 7\nWissenschaftlich-technische Zusammenarbeit                                                   Kosten\nDie Vertragsparteien vertiefen die wissenschaftlich-technische          (1) Für die Kosten, die beim Informationsaustausch in Über-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheitsregelung bei der           einstimmung mit diesem Abkommen entstehen, machen die\nNutzung der Kernenergie durch Erfahrungsaustausch, gemein-              Vertragsparteien keine gegenseitigen Erstattungsansprüche gel-\nsame Seminare und Konsultationen sowie durch die Durch-                 tend.\nführung gemeinsamer Projekte in folgenden Bereichen:                       (2) Falls die Beschaffung von Unterlagen mit erheblichen\nKosten verbunden ist, trägt die ersuchende Vertragspartei diese\n1. Rechtliche Grundlagen für Regelungen auf dem Gebiet der\nKosten nach vorheriger Absprache.\nnuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes,\n2. Methoden der Sicherheitsbewertung kerntechnischer Anla-                                           Artikel 8\ngen,\nStreitigkeiten\n3. Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren,\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\n4. Regelung der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes           Abkommens, die zwischen den Vertragsparteien entstehen, werden\nbeim Umgang mit radioaktiven Abfällen.                              durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.\nWeitere Schwerpunkte und konkrete Arbeitsprogramme sowie\nArtikel 9\nerforderlichenfalls die Einberufung von Arbeitssitzungen werden\nvon den Vertragsparteien gesondert vereinbart.                                            Abschließende Bestimmungen\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nArtikel 6                                  Kraft und wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem\nZeitpunkt seines Inkrafttretens, geschlossen.\nVerantwortlichkeit\n(2) Dieses Abkommen verlängert sich stillschweigend jeweils\nKeine der Vertragsparteien ist der anderen Vertragspartei für        um weitere fünf Jahre, sofern es nicht durch eine der Vertrags-\ndie Folgen der Nutzung der Ergebnisse der Zusammenarbeit im             parteien mindestens drei Monate vor Ablauf der entsprechenden\nRahmen dieses Abkommens im Hoheitsgebiet der jeweils ande-              Geltungsdauer gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich\nren Vertragspartei verantwortlich.                                      gekündigt wird.\nGeschehen zu Berlin am 9. Mai 2003 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Trittin\nFür den Föderalen Dienst\nfür die Aufsicht über Atom- und Strahlensicherheit\nder Russischen Föderation\nDr. J u r i W i s c h n e w s k i"]}