{"id":"bgbl2-2004-10-3","kind":"bgbl2","year":2004,"number":10,"date":"2004-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/10#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_10.pdf#page=34","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2004-02-20T00:00:00Z","page":442,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2004\nqu’elle entretiendra de relations avec lui           Israel anerkennt oder aufgrund des Über-\nen vertu de la présente Convention.»                 einkommens Beziehungen zu ihm unterhal-\nten wird.“\nIII.\nI s r a e l hat folgenden Einspruch zur Erklärung Syriens notifiziert:\n(Übersetzung)\n“The Government of the State of Israel               „Die Regierung des Staates Israel hat zur\nhas noted that the instrument of ratification        Kenntnis genommen, dass die Ratifikati-\nof the Syrian Arab Republic to the above-            onsurkunde der Arabischen Republik\nmentioned Convention contains a declara-             Syrien zu dem oben genannten Überein-\ntion with respect to the State of Israel.            kommen eine Erklärung mit Bezug auf Isra-\nel enthält.\nThe Government of the State of Israel                Die Regierung des Staates Israel ist der\nconsiders that such declaration, which is            Auffassung, dass eine solche Erklärung,\nexplicitly of a political nature, is incompati-      die ausdrücklich politischer Art ist, mit den\nble with the purposes and objectives of the          Zielen und Zwecken des Übereinkommens\nConvention.                                          unvereinbar ist.\nThe Government of the State of Israel                Die Regierung des Staates Israel erhebt\ntherefore objects to the aforesaid declara-          daher Einspruch gegen die oben erwähnte\ntion made by the Syrian Arab Republic.”              von der Arabischen Republik Syrien abge-\ngebene Erklärung.“\nBerlin, den 19. Februar 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 20. Februar 2004\nDas in Bonn am 31. März 1998 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Repu-\nblik über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7 Abs. 1\nam 13. Mai 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Februar 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2004                         443\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für fol-\nund\ngende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht et-\ndie Regierung der Kirgisischen Republik –            was Abweichendes vorsehen:\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren        a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,               b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kos-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-           ten tragen;\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten\nund Völker,                                                       c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\naußerhalb der Kirgisischen Republik;\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche        d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –                              rials;\nsind wie folgt übereingekommen:                                e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\nausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten\nArtikel 1\nAbgaben und Lagergebühren;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.      f)  Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften und\nWissenschaftlern aus der Kirgisischen Republik entspre-\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen               chend den jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-\nteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte          (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nüber einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im         chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bun-\nFolgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen.      desrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei\nDabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Techni-     seinem Eintreffen in das Eigentum der Kirgisischen Republik\nschen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In      über. Das Material steht den geförderten Vorhaben und den ent-\nden Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption          sandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Ver-\ndes Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die        fügung.\nLeistungen der Vertragsparteien, die Aufgaben und die orga-          (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-\nnisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf    richtet die Regierung der Kirgisischen Republik darüber, welche\ngehören.                                                          Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung\nihrer Förderungsmaßnahmen beauftragt. Die beauftragten Träger,\nArtikel 2                            Organisationen oder Stellen werden im Folgenden als „durch-\nführende Stelle“ bezeichnet.\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:                                                                            Artikel 3\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-           Die Regierung der Kirgisischen Republik erbringt für die Vor-\nrichtungen in der Kirgisischen Republik;                     haben die folgenden Leistungen:\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;               1. Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Kirgisischen\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-          Republik die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein-\ntragsparteien einigen.                                            schließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung\n(2) Die Förderung kann erfolgen                                    auf ihre Kosten liefert.\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-         2. Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem           Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-          zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen\nkräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-        Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass\nrepublik Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden        das Material unverzüglich entzollt wird.\nals „entsandte Fachkräfte“ bezeichnet;\n3. Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden          Vorhaben und für das gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b\nals „Material“ bezeichnet);                                      gelieferte Material.\nc) durch Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften\n4. Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen Fach- und\nund Wissenschaftlern in der Kirgisischen Republik, in der\nHilfskräfte beziehungsweise sorgt dafür, dass diese durch\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;\nden Projektträger gestellt werden. In den Projektvereinba-\nd) in anderer geeigneter Weise.                                       rungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden.","444                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2004\n5. Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte          (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nso bald wie möglich durch Fachkräfte aus der Kirgisischen          dafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\nRepublik fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im            Regierung der Kirgisischen Republik eingeholt wird. Die durch-\nRahmen dieses Abkommens in der Kirgisischen Republik, in           führende Stelle bittet die Regierung der Kirgisischen Republik\nder Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern             unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Ent-\naus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter       sendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb\nBeteiligung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland           von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der Regierung\nin Bischkek oder der von dieser benannten Fachkräfte genü-         der Kirgisischen Republik ein, so gilt dies als Zustimmung.\ngend Bewerber für die Aus- und Fortbildung. Sie benennt\n(3) Wünscht die Regierung der Kirgisischen Republik die\nnur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet\nAbberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig\nhaben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung so lange in dem\nmit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung\njeweiligen Vorhaben tätig zu sein, dass dessen Fortführung\naufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In glei-\ngewährleistet ist. Sie sorgt für angemessene Bezahlung die-\ncher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nser Fachkräfte.\nwenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\n6. Sie erkennt die Ausbildungszeugnisse (Studienzeugnisse),           wird, dafür sorgen, dass die Regierung der Kirgisischen Repu-\ndie im Rahmen dieses Abkommens aus- und fortgebildete              blik so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.\nStaatsangehörige in der Kirgisischen Republik abgelegt\nhaben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an und eröff-                                       Artikel 5\nnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungen und\nDie Regierung der Kirgisischen Republik gewährt den ent-\nAufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen.\nsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden\n7. Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung          Familienmitgliedern dieselben Vorrechte und Immunitäten, Aus-\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und           nahmen und Erleichterungen wie den Sachverständigen der\nstellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.         Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen nach dem\nAbkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und\n8. Sie stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben          Immunitäten der Vereinten Nationen, nach dem Abkommen vom\nerforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese            14. September 1992 zwischen der Kirgisischen Republik und\nLeistungen nicht nach den Projektvereinbarungen von der            nach dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen              (UNDP). Die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben gilt\nsind.                                                              auch für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im\n9. Sie stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses\nRahmen dieser Vereinbarung durchführen, sofern diese Firmen\nAbkommens und der Projektvereinbarungen befassten Stel-\nihren Sitz nicht in der Kirgisischen Republik haben.\nlen in der Kirgisischen Republik rechtzeitig und umfassend\nüber deren Inhalt unterrichtet werden.\nArtikel 6\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nArtikel 4\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt              beit zwischen den Vertragsparteien.\ndafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nArtikel 7\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkom-              (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomati-\nmen und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele            schem Wege, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nbeizutragen;                                                       Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt\nam Tag des Eingangs der zweiten dieser beiden Notifikationen in\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Kirgisischen         Kraft.\nRepublik einzumischen;\n(2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nc) die Gesetze der Kirgisischen Republik zu befolgen und die          Seine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um\nSitten und Gebräuche des Landes zu achten;                         jeweils ein Jahr, sofern es sich nicht von einer Vertragspartei\nspätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-        schriftlich gekündigt wird.\nüben, mit der sie beauftragt sind;\n(3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gel-\ne) mit den amtlichen Stellen in der Kirgisischen Republik ver-        ten seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der\ntrauensvoll zusammenzuarbeiten.                                    Technischen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Bonn am 31. März 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUeberschaer\nC. D. Spranger\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nNanajew"]}