{"id":"bgbl2-2004-10-10","kind":"bgbl2","year":2004,"number":10,"date":"2004-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/10#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-10-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_10.pdf#page=43","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-03-01T00:00:00Z","page":451,"pdf_page":43,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2004                              451\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. März 2004\nDas in Taschkent am 28. Januar 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 28. Januar 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. März 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 1\nund                                        (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Usbekistan und anderen,\ndie Regierung der Republik Usbekistan –                    von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Main, folgende Beträge zu erhalten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nUsbekistan,                                                            1. Darlehen bis zu insgesamt 19 000 000 EUR (in Worten:\nneunzehn Millionen Euro) für die Vorhaben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                a) „Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke Taschkent-Angren“\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                    bis zu 9 000 000 EUR (in Worten: neun Millionen Euro),\nzu vertiefen,\nb) „Förderung Klein- und Mittelunternehmen III“ bis zu\n6 000 000 EUR (in Worten: sechs Millionen Euro),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  c) „Cargo Terminal Flughafen Taschkent“ bis               zu\n4 000 000 EUR (in Worten: vier Millionen Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung            wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\nin der Republik Usbekistan beizutragen,                                     ben festgestellt worden ist;\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           2. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-\nlungen vom 19. März 2003 und die Verbalnote Nr. 255/03 der                  und Fachkräftefonds bis zu 1 000 000 EUR (in Worten: eine\nDeutschen Botschaft Taschkent vom 7. Mai 2003 und die Ver-                  Million Euro).\nbalnote Nr. 10/7612 des Außenministeriums der Republik Usbe-              (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nkistan vom 29. Mai 2003 –                                              nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Vorhaben ersetzt werden.","452                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2004\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          zweiundachtzigtausendzweihundertundsiebenundneunzig Euro\nder Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeit-         und drei Cent; nachrichtlich in DM: 25 000 000 DM) werden mit\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge         einem Betrag von 506 924,75 EUR (in Worten: fünfhundert-\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-         sechstausendneunhundertvierundzwanzig Euro und fünfund-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen            siebzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1\nzur Durchführung und Betreuung der in Artikel 1 genannten Vor-        Absatz 1 Nummer 1 erwähnte Vorhaben „Elektrifizierung der\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am            Eisenbahnstrecke Taschkent-Angren“ verwendet, wenn nach\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                  Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Die im Abkommen vom 18. Juli 1994 über Finanzielle\nArtikel 2                                  Zusammmenarbeit für das Vorhaben „Sektorprogramm\nMilchwirtschaft“ vorgesehenen Darlehen in Höhe von\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n1 533 875,64 EUR (in Worten: eine Million fünfhundertdreiund-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\ndreißigtausendachthundertundfünfundsiebzig Euro und vierund-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nsechzig Cent; nachrichtlich in DM: 3 000 000 DM) werden mit\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\neinem Betrag von 210 140,96 EUR (in Worten: zweihundert-\nund den Empfängern der Darlehen und des Finanzierungsbei-\nzehntausendeinhundertvierzig Euro und sechsundneunzig Cent)\ntrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nreprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Num-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die\nmer 1 erwähnte Vorhaben „Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke\nZusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten\nTaschkent-Angren“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bezie-\nhungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für                  (3) Die im Abkommen vom 12. Oktober 1995 über Finanzielle\ndiese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.       Zusammenarbeit für das Vorhaben „Soforthilfeprogramm Flug-\nhafen Taschkent II“ vorgesehenen Darlehen in Höhe von\n(2) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\n10 225 837,63 EUR (in Worten: zehn Millionen zweihundertfünf-\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nundzwanzigtausendachthundertsiebenunddreißig Euro und drei-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen in Euro in\nundsechzig Cent; nachrichtlich in DM: 20 000 000 DM) werden\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nmit einem Betrag von 409 033,50 EUR (in Worten: vierhundert-\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nneuntausenddreiunddreißig Euro und fünfzig Cent) reprogram-\n(3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht        miert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-           erwähnte Vorhaben „Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-          Taschkent-Angren“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber              derungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, garantie-\n(4) Die im Abkommen vom 12. Mai 1998 über Finanzielle\nren.\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Logistikzentrum Taschkent“\nvorgesehenen Darlehen in Höhe von 1 533 875,64 EUR (in\nArtikel 3                                  Worten: eine Million fünfhundertdreiunddreißigtausendachthun-\ndertundfünfundsiebzig Euro und vierundsechzig Cent; nachricht-\nDie Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt\nlich in DM: 3 000 000 DM) werden mit einem Betrag von\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n1 533 875,64 EUR (in Worten: eine Million fünfhundertdreiund-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\ndreißigtausendachthundertfünfundsiebzig Euro und vierund-\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nsechzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1\nUsbekistan erhoben werden.\nAbsatz 1 Nummer 1 erwähnte Vorhaben „Elektrifizierung der\nEisenbahnstrecke Taschkent-Angren“ verwendet, wenn nach\nArtikel 4                                  Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nDie Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich           (5) Die im Abkommen vom 3. April 2001 über Finanzielle\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-            Zusammenarbeit für das Vorhaben „Logistikzentrum Taschkent“\nrungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und                 vorgesehenen Darlehen in Höhe von 5 112 918,81 EUR (in Wor-\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und             ten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundertund-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine      achtzehn Euro und einundachtzig Cent; nachrichtlich in DM:\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-          10 000 000 DM) werden mit einem Betrag von 3 112 918,81 EUR\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland           (in Worten: drei Millionen einhundertzwölftausendneunhundert-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die          undachtzehn Euro und einundachtzig Cent) reprogrammiert und\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen        zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 erwähnte Vor-\nGenehmigungen.                                                        haben „Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke Taschkent-Angren“\nverwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nArtikel 5                                  festgestellt worden ist.\n(1) Die im Abkommen vom 18. Juli 1994 über Finanzielle\nArtikel 6\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Verbesserung des Telekom-\nmunikationswesens“ vorgesehenen Darlehen in Höhe von                      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\n12 782 297,03 EUR (in Worten: zwölf Millionen siebenhundert-          Kraft.\nGeschehen zu Taschkent am 28. Januar 2004 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMartin Hecker\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nE. M. G a n i e w"]}