{"id":"bgbl2-2004-1-8","kind":"bgbl2","year":2004,"number":1,"date":"2004-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/1#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-1-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_1.pdf#page=16","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-algerischen Protokolls über die Identifizierung und Rückübernahme","law_date":"2003-12-04T00:00:00Z","page":16,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die biologische Vielfalt\nVom 4. Dezember 2003\nDas Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBl.\n1993 II S. 1741) wird nach seinem Artikel 36 Abs. 3 in Kraft treten für\nThailand                                                     am 29. Januar 2004.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. Februar 2003 (BGBl. II S. 283).\nBerlin, den 4. Dezember 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-algerischen Protokolls\nüber die Identifizierung und Rückübernahme\nVom 4. Dezember 2003\nDas in Bonn am 14. Februar 1997 unterzeichnete Proto-\nkoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nDemokratischen Volksrepublik Algerien über die Identifi-\nzierung und die Rückübernahme wird seit dem 1. Novem-\nber 1999 vorläufig angewendet. Das Protokoll wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 10\nAbs. 2 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt\ngegeben.\nBerlin, den 4. Dezember 2003\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nLehnguth","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004                           17\nProtokoll\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Demokratischen Volksrepublik Algerien\nüber die Identifizierung und die Rückübernahme\nArtikel 1                           dem algerischen Generalkonsulat ein Heimreisedokument (lais-\nsez-passer) ausgestellt werden.\n(1) Die algerischen Behörden werden algerische Staatsange-\nhörige, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik    (4) Wenn sich die deutsche Seite im Besitz von anderen Be-\nDeutschland aufhalten, ohne besondere Formalitäten selbst dann    weis- oder Glaubhaftmachungsmitteln befindet, wird sie sie un-\nübernehmen, wenn diese nicht im Besitz eines gültigen Reise-      verzüglich der algerischen Seite übersenden. Wenn diese die vor-\npasses oder eines Personalausweises sind, unter der Voraus-       gelegten Beweis- oder Glaubhaftmachungsmittel nicht akzep-\nsetzung, dass die algerische Staatsangehörigkeit dieser Perso-    tiert, wird sie die zuständigen deutschen Behörden unverzüglich\nnen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.                     davon unterrichten.\n(2) Der Besitz der algerischen Staatsangehörigkeit kann durch\neinen gültigen oder abgelaufenen algerischen Personalausweis                                   Artikel 3\nund/oder Reisepass nachgewiesen werden.                              (1) Der der algerischen konsularischen Vertretung in Formular-\nform vorgelegte Antrag auf Erteilung eines Heimreisedokumen-\n(3) Für den Fall, dass solche Dokumente von den deutschen\ntes (laissez-passer) muss grundsätzlich folgende Angaben ent-\nBehörden nicht vorgelegt werden können, wird das algerische\nhalten:\nGeneralkonsulat grundsätzlich ein Heimreisedokument (laissez-\npasser) denjenigen Personen ausstellen, deren algerische Staats-  – die Personalien der rückzuführenden Person (Name, Vorname,\nangehörigkeit durch die Vorlage folgender Dokumente festgestellt     Geburtsdatum, ständiger Wohnsitz),\nwerden kann:\n– die Angabe der Beweis- oder Glaubhaftmachungsmittel bezüg-\n– eine Fotokopie des Reisepasses oder des Personalauswei-            lich der algerischen Staatsangehörigkeit.\nses,\nBei Fehlen einzelner Angaben kann die algerische konsularische\n– ein abgelaufenes Heimreisedokument (laissez-passer) oder        Vertretung eine Anhörung vornehmen.\neine Fotokopie desselben,                                         (2) Dem Ersuchen nach Absatz 1 werden 2 Lichtbilder der rück-\n– einen Militärausweis (Wehrpass) oder eine Fotokopie dessel-     zuführenden Person beigefügt.\nben,                                                              (3) Die algerische konsularische Vertretung stellt ein Heimrei-\n– einen bei einer deutschen Behörde gestellten Antrag auf Er-     sedokument mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten aus,\nteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder eine Kopie des-      wenn es sich um eine Person handelt, deren algerische Staats-\nselben,                                                        angehörigkeit festgestellt oder glaubhaft gemacht worden ist.\nDieses Dokument wird der rückzuführenden Person von den zu-\n– einen bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellten Vi-     ständigen deutschen Behörden entweder zum Zeitpunkt ihres\nsumsantrag oder eine Kopie desselben.                          Eincheckens oder bei der Ankunft am Bestimmungsort ausge-\nhändigt.\n(4) Nach Überprüfung der in Artikel 9 genannten zuständigen\nBehörden kann ein Heimreisedokument (laissez-passer) auch aus-       (4) Nach Ausstellung des Heimreisedokuments muss die Über-\ngestellt werden:                                                  gabe der algerischen konsularischen Vertretung drei Werktage\nvor der vorgesehenen Rückführung angekündigt werden.\na) wenn die algerische Staatsangehörigkeit durch Vorlage ande-\nrer Unterlagen glaubhaft gemacht wird, insbesondere durch        (5) Wenn die Gültigkeitsdauer des Heimreisedokuments der\nrückzuführenden Person vor deren Rückführung abläuft, wird\n– einen von einer algerischen Behörde ausgestellten algeri-   unverzüglich und ohne weitere Formalitäten ein neues Heimrei-\nschen Führerschein oder eine Fotokopie desselben,         sedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer ausgestellt.\n– eine von einer algerischen Behörde ausgestellte Geburts-       (6) Bei der Übergabe muss die deutsche Seite ein „Personen-\nurkunde,                                                  übergabeprotokoll“ vorlegen, das enthält:\nb) auf der Grundlage der von dem Betroffenen gemachten Er-        Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Angaben über etwaige\nklärungen, die von deutschen Justiz- oder Verwaltungsbehör-   Krankheiten und Behandlungen, Angaben der Beweismittel, die\nden aufgenommen worden sind.                                  zur Identifikation geführt haben.\nArtikel 2                                                        Artikel 4\n(1) Wenn die algerische Staatsangehörigkeit mit Hilfe der vor-    (1) Die Rückführung wird in der Regel auf dem Luftweg durch-\ngelegten Dokumente nicht nachgewiesen oder glaubhaft ge-          geführt. Angesichts der Sicherheitserfordernisse wird die Zahl der\nmacht werden kann, werden die algerischen Konsularbehörden        rückzuführenden Personen auf höchstens 30 Personen pro Flug\nunverzüglich eine Anhörung der betreffenden Person in der Jus-    begrenzt.\ntizvollzugs- oder Abschiebehaftanstalt durchführen.                  (2) Die Rückführung auf dem Luftweg wird nur mit Linienflügen\n(2) Wenn die Anhörung der betreffenden Person durch die al-    durchgeführt.\ngerischen Konsularbehörden die algerische Staatsangehörigkeit        (3) In allen Fällen, in denen es die Sicherheit des Luftverkehrs\nbestätigt, wird die algerische konsularische Vertretung unver-    erfordert, werden die rückzuführenden Personen von speziali-\nzüglich ein Heimreisedokument (laissez-passer) ausstellen.        siertem Sicherheitspersonal begleitet.\n(3) Wenn die Anhörung der betreffenden Person durch die al-       (4) Alle durch die Rückführung anfallenden Kosten bis zur\ngerischen Konsularbehörden zu der nachhaltigen Vermutung des      Grenze des Zielstaates werden von der deutschen Seite über-\nVorliegens der algerischen Staatsangehörigkeit führt, kann von    nommen.","18               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004\n(5) Die Übergabe wird an dem vereinbarten Datum und in den            a) personenbezogene Daten nur zu dem angegebenen Zweck\nnachstehenden algerischen Flughäfen stattfinden:                              (Identifikation) verwendet werden dürfen,\n– Algier, Oran, Constatine.                                              b) personenbezogene Daten nur an die zuständigen Stellen über-\nmittelt werden dürfen,\nc) dem von einer Rückführungsmaßnahme Betroffenen auf An-\nArtikel 5\ntrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über\nWenn die Überprüfung durch die zuständigen algerischen Be-                 den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen\nhörden die algerische Staatsangehörigkeit einer im Rahmen von                 ist. Dieses Recht kann nicht beansprucht werden, wenn Be-\nArtikel 2 zurückgeführten Person nicht bestätigt, nimmt die deut-             lange der öffentlichen Ordnung entgegenstehen.\nsche Seite diese Person unverzüglich und ohne Formalitäten\nwieder zurück. Die Durchführungsmodalitäten werden von den                                             Artikel 9\nzuständigen Behörden beider Seiten beschlossen.\n(1) Für die Ausstellung von Heimreisedokumenten (laissez-\npasser) sind zuständig:\nArtikel 6\n– die algerischen konsularischen Vertretungen in der Bundesre-\nBeide Seiten konsultieren sich:                                          publik Deutschland.\na) wenn die algerische Seite der Auffassung ist, dass die Zahl              (2) Die Anträge auf Rücknahme von Personen, denen irrtüm-\nder übergebenen Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht           lich ein Heimreisedokument ausgestellt wurde, sind zu stellen bei:\nbestätigt wurde, hoch ist;                                           – der Grenzschutzdirektion (GSD) in Koblenz.\nb) wenn die deutsche Seite der Auffassung ist, dass die Frist für           (3) Die für die Identifizierung zuständigen Behörden sind das\ndie Ausstellung der Reisedokumente die Erfüllung der Ziele           Innenministerium und die Hauptabteilung der „Sureté Générale“\ndieses Abkommens nicht ermöglicht;                                   (DGSN).\nc) in allen übrigen Fällen, in denen sie es für erforderlich halten.\nArtikel 10\n(1) Dieses Protokoll wird auf unbestimmte Dauer geschlos-\nArtikel 7                                    sen.\nWenn die algerische Seite der Auffassung ist, dass die Anwen-            (2) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach dem Abschluss des Rati-\ndung des Artikels 5 über die Rücknahme im Irrtumsfalle nicht in          fizierungsverfahrens in Kraft, sofern ein solches nach der inner-\nÜbereinstimmung mit Geist und Buchstabe dieser Bestimmung                staatlichen Gesetzgebung für eine der beiden Vertragsparteien\nerfolgt, kann sie das Rückübernahmeverfahren nach Artikel 2              vorgesehen ist.\nvorübergehend und nach Konsultation der deutschen Seite sus-\npendieren.\nArtikel 11\n(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll nach Konsulta-\nArtikel 8                                    tion der anderen Vertragspartei kündigen.\nBeide Seiten sind bezüglich des Datenschutzes übereingekom-              (2) Die Kündigung dieses Protokolls wird drei Monate nach Ein-\nmen, dass                                                                gang der Notifizierung bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu Bonn am 14. Februar 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die deutsche Seite\nKurt Schelter\nFür die algerische Seite\nM. Haneche"]}