{"id":"bgbl2-2004-1-3","kind":"bgbl2","year":2004,"number":1,"date":"2004-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/1#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_1.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über die Fortsetzung der Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Maschinenbau und Betriebswirtschaft sowie die Erweiterung um die Ausbildung von Informatikern an der Technischen Universität Sofia","law_date":"2003-11-24T00:00:00Z","page":5,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004 5\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über den Beförderungsvertrag\nim internationalen Straßengüterverkehr (CMR)\nVom 4. November 2003\nDas Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im\ninternationalen Straßengüterverkehr (CMR) – BGBl. 1961 II S. 1119 – wird nach\nseinem Artikel 43 Abs. 2 für die\nMongolei                                             am 17. Dezember 2003\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. Juli 2003 (BGBl. II S. 1323).\nBerlin, den 4. November 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-bulgarischen Vereinbarung\nüber die Fortsetzung der Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen\nMaschinenbau und Betriebswirtschaft sowie die Erweiterung um die Ausbildung von\nInformatikern an der Technischen Universität Sofia\nVom 24. November 2003\nDie in Sofia durch Notenwechsel vom 20. Juli 2001 geschlossene Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Bulgarien über die Fortsetzung der Förderung der\nZusammenarbeit in den Bereichen Maschinenbau und Betriebswirtschaft sowie\ndie Erweiterung um die Ausbildung von Informatikern an der Technischen Uni-\nversität Sofia ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 18. April 2003\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nDie dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Vereinbarung vom 1. Juni 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Volksrepublik Bulgarien über die Förderung der Zusammenarbeit in den\nBereichen Maschinenbau und Betriebswirtschaft an der Hochschule für Maschi-\nnenbau und Elektronik in Sofia ist nach ihrem Artikel 4 Abs. 1\nam 10. Februar 1994\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend nachträglich bekannt gemacht.\nDie erstmalige Fortsetzung der Förderung wurde durch Notenwechsel vom\n17. April 1997 vereinbart (BGBl. 1997 II S. 1363).\nBerlin, den 24. November 2003\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004\nDie Botschafterin                                                   Sofia, den 20. Juli 2001\nder Bundesrepublik Deutschland\nUrsula Seiler-Albring\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 1. Juni 1990 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die För-\nderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Maschinenbau und Betriebswirtschaft an\nder Hochschule für Maschinenbau und Elektronik in Sofia folgende Vereinbarung über die\nFortsetzung der Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Maschinenbau und\nBetriebswirtschaft sowie die Erweiterung um die Ausbildung von Informatikern an der\nTechnischen Universität Sofia vorzuschlagen:\n1. a) Auf der Basis der in Sofia geschlossenen Vereinbarung vom 1. Juni 1990 über die\nFörderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Maschinenbau und Betriebs-\nwirtschaft an der Hochschule für Maschinenbau und Elektrotechnik in Sofia und\nder Vereinbarung vom 17. April 1997 über die Fortsetzung dieser Förderung set-\nzen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Repu-\nblik Bulgarien die in diesen Vereinbarungen abgestimmte Förderung der Zusam-\nmenarbeit bei der Ausbildung an der Technischen Universität Sofia von\n– Maschinenbauingenieuren und\n– Magistern in Betriebswirtschaftslehre (Industriemanagement)\nfort und erweitern sie um die Ausbildung von\n– Informatikern.\nb) Die Ausbildung erfolgt an der Fakultät für deutsche Ingenieur- und Betriebswirt-\nschaftsausbildung und steht im Rahmen des an der Fakultät eingerichteten Regio-\nnalzentrums für deutsche Ausbildung an der Technischen Universität Sofia auch\nfür Studenten aus der Region Südosteuropa offen.\nc) Die Ausbildung erfolgt in deutscher Sprache.\nd) Die Fortsetzung der Förderung ist auf fünf (5) Jahre begrenzt, beginnt mit dem\nWintersemester 2001/2002 und endet mit dem Sommersemester 2006. Sie ist von\nder jährlichen Bewilligung der nötigen Mittel und dem positiven Ausgang der Eva-\nluierung der Zusammenarbeit durch die deutsche und bulgarische Seite im Jahr\n2001 abhängig.\n2. Die Durchführung der Förderung der Zusammenarbeit wird durch eine Vereinbarung\nzwischen dem Deutschen Akademischen Austauschdienst und der Technischen Uni-\nversität Sofia geregelt. Die der Technischen Universität Sofia im Rahmen dieser För-\nderung überlassenen Sachspenden werden auf Seiten der Republik Bulgarien von\nZöllen, Steuern und anderen Abgaben befreit.\n3. Die vorliegende Vereinbarung ist bis zum 1. August 2006 gültig.\n4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und bulgarischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n5. Die Vertragsparteien vereinbaren ferner, dass die vorliegende Vereinbarung bis zu\nihrem Inkrafttreten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Bulgarien vorläufig angewendet wird.\nFalls sich die Regierung der Republik Bulgarien mit den unter Nummern 1 bis 5 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinba-\nrung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Bulga-\nrien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ntreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004                               7\nGenehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nU r s u l a S e i l e r- A l b r i n g\nIhrer Exzellenz\nder Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Bulgarien\nFrau Nadeschda Michailowa\nSofia\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bulgarien\nüber die Förderung der Zusammenarbeit\nin den Bereichen Maschinenbau und Betriebswirtschaft\nan der Hochschule für Maschinenbau und Elektronik\nin Sofia\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Die Förderung der Zusammenarbeit ist auf sechs Jahre\nund                                  begrenzt, beginnend mit dem Wintersemester 1990/91 und\nendend mit dem Sommersemester 1996 und vorbehaltlich der\ndie Regierung der Volksrepublik Bulgarien –              jährlichen Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel.\ngeleitet von dem Abkommen vom 25. November 1975 zwi-                (4) Beide Seiten werden im Jahre 1994 eine Evaluierung der\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der          Zusammenarbeit vornehmen und auf deren Grundlage über die\nRegierung der Volksrepublik Bulgarien über die kulturelle           Fortführung verhandeln.\nZusammenarbeit,\nin dem Wunsch, den bestehenden Umfang der Zusammenar-                                         Artikel 2\nbeit in den Bereichen Wissenschaft und Hochschulen zu erwei-           Die Durchführung der Förderung wird durch eine Vereinba-\ntern –                                                              rung zwischen dem Deutschen Akademischen Austauschdienst\n(DAAD) und der Hochschule für Maschinenbau und Elektronik\nhaben Folgendes vereinbart:                                      „W. I. Lenin“ (WMEI) geregelt.\nArtikel 1                                                            Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die            Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-\nRegierung der Volksrepublik Bulgarien fördern die Zusammen-         ber 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den\narbeit bei der Durchführung                                         festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\n– eines Studiengangs Maschinenbau mit verstärkter Anwen-\ndung der Elektronik und Rechentechnik                                                         Artikel 4\n– und eines betriebswirtschaftlichen Aufbaustudiums an der             (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nHochschule für Maschinenbau und Elektronik „W. I. Lenin“         Seiten einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen inner-\n(WMEI) in Sofia.                                                 staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\n(2) Die Ausbildung findet in deutscher Sprache statt.               (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. August 1996.\nGeschehen zu Sofia am 1. Juni 1990 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLewalter\nFür die Regierung der Volksrepublik Bulgarien\nHadzijolov"]}