{"id":"bgbl2-2004-1-1","kind":"bgbl2","year":2004,"number":1,"date":"2004-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2004/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2004-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2004/bgbl2_2004_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Zustimmung zur Änderung der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank","law_date":"2004-01-06T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004\nGesetz\nüber die Zustimmung zur Änderung der Satzung\ndes Europäischen Systems der Zentralbanken\nund der Europäischen Zentralbank\nVom 6. Januar 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 21. März 2003 vom Rat der Europäischen Union in der\nZusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gefassten Beschluss über\neine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der\nZentralbanken und der Europäischen Zentralbank (BGBl. 1992 II S. 1251), geän-\ndert durch Artikel 5 des Vertrags von Nizza vom 26. Februar 2001 (BGBl. 2001 II\nS. 1666, 1684), wird zugestimmt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der in Artikel 1 bezeichnete Beschluss des Rates der\nEuropäischen Union nach seinem Artikel 2 Abs. 2 für die Bundesrepublik\nDeutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Januar 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWolfgang Clement","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004                                 3\nBeschluss des Rates\nin der Zusammensetzung\nder Staats- und Regierungschefs vom 21. März 2003\nüber eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung\ndes Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank\n(2003/223/EG)\nDer Rat der Europäischen Union in der Zusammensetzung der               sind oder nicht, nehmen alle Mitglieder des EZB-Rates wei-\nStaats- und Regierungschefs –                                              terhin persönlich und in Unabhängigkeit an dessen Sitzungen\nteil. Das Rotationssystem ist in dem Sinne beständig, dass\ngestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zen-              es alle Erweiterungen des Euro-Währungsgebiets bis ein-\ntralbanken und der Europäischen Zentralbank1), insbesondere                schließlich der gegenwärtig vorgesehenen Höchstzahl von\nauf Artikel 10.6,                                                          Mitgliedstaaten aufnehmen kann. Darüber hinaus wird durch\ndas Rotationssystem vermieden, dass die stimmberechtigten\nauf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB)2),                    Präsidenten der nationalen Zentralbanken aus Mitgliedstaa-\nten sind, die zusammen als nicht repräsentativ für die Wirt-\nnach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3),                       schaft des Euro-Währungsgebiets insgesamt angesehen\nwerden. Schließlich ist das Rotationssystem transparent.\nnach Stellungnahme der Kommission4),\n5. Die Einteilung der Präsidenten der nationalen Zentralbanken\nin verschiedene Gruppen und die Verteilung einer bestimm-\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                       ten Anzahl von Stimmrechten an diese Gruppen soll sicher-\nstellen, dass die stimmberechtigten Präsidenten der nationa-\n1. Die Erweiterung des Euro-Währungsgebiets wird zu einer                  len Zentralbanken aus Mitgliedstaaten sind, die zusammen\nErhöhung der Anzahl der Mitglieder des EZB-Rates führen.              repräsentativ für die Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets\nUnabhängig von der Anzahl der Mitgliedstaaten, die den Euro           insgesamt sind. Abhängig von der relativen Größe im Euro-\neinführen, sollte sichergestellt werden, dass der EZB-Rat             Währungsgebiet der Volkswirtschaft des Mitgliedstaats ihrer\nweiterhin in der Lage ist, in einem erweiterten Euro-                 jeweiligen nationalen Zentralbank werden die Präsidenten der\nWährungsgebiet Entscheidungen effizient und rechtzeitig zu            nationalen Zentralbanken ihr Stimmrecht unterschiedlich\ntreffen. Dafür muss die Anzahl der stimmberechtigten Präsi-           häufig ausüben. Die Einteilung der Präsidenten der nationa-\ndenten der nationalen Zentralbanken im EZB-Rat geringer               len Zentralbanken in Gruppen richtet sich folglich nach der\nsein als die Gesamtzahl der Präsidenten der nationalen Zen-           Position des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zen-\ntralbanken. Ein Rotationssystem ist ein gerechtes, effizientes        tralbank, die sich aus einem Indikator ergibt, der aus zwei\nund angemessenes Verfahren zur Verteilung von Stimmrech-              Komponenten besteht: der Größe des Anteils des Mitglied-\nten im EZB-Rat unter den Präsidenten der nationalen Zentral-\nstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank am\nbanken. 15 Stimmrechte für die Präsidenten der nationalen\nZentralbanken stellen ein angemessenes Verhältnis dar zwi-            i)   aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen\nschen der Kontinuität des bestehenden Beschlussverfahrens,                 (nachfolgend als „BIP MP“ bezeichnet) der Mitgliedstaa-\neinschließlich einer ausgeglichenen Verteilung von Stimm-                  ten, die den Euro eingeführt haben, und an\nrechten unter den sechs Mitgliedern des Direktoriums und\nden sonstigen Mitgliedern des EZB-Rates zum einen, und der            ii) der gesamten aggregierten Bilanz der monetären Finanz-\nNotwendigkeit sicherzustellen, dass auch ein wesentlich                    institute (nachfolgend als „GAB MFI“ bezeichnet) der\nerweiterter EZB-Rat weiterhin in der Lage ist, Entscheidun-                Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben.\ngen effizient zu treffen, zum anderen.                                Die wirtschaftliche Bedeutung eines Mitgliedstaats, die sich\n2. Angesichts ihrer Ernennung auf europäischer Ebene auf-                  in seinem BIP MP widerspiegelt, ist eine angemessene\ngrund eines im Vertrag vorgesehenen Verfahrens und ihrer              Komponente, da die Auswirkungen von Zentralbankent-\nRolle in der für das gesamte Euro-Währungsgebiet zuständi-            scheidungen in Mitgliedstaaten mit größeren Volkswirtschaf-\ngen EZB muss jedes Mitglied des Direktoriums ein dauerhaf-            ten größer sind als in Mitgliedstaaten mit kleineren Volkswirt-\ntes Stimmrecht im EZB-Rat behalten.                                   schaften. Gleichzeitig ist auch die Größe des Finanzsektors\n3. Die Änderung der Abstimmungsregeln im EZB-Rat erfolgt                   eines Mitgliedstaats von besonderer Bedeutung für Zentral-\ngemäß Artikel 10.6 der Satzung. Im Hinblick darauf, dass die-         bankentscheidungen, da die Geschäftspartner von Zentral-\nser Artikel lediglich Änderungen des Artikels 10.2 der Satzung        bankgeschäften zu diesem Sektor gehören. Die Gewichtung\nbetrifft, wirken sich Änderungen der Abstimmungsregeln                des aggregierten BIP MP und des GAB MFI beträgt 5/6 bzw.\n1/ . Diese Gewichtung ist angemessen, da der Finanzsektor\nnicht auf die Abstimmung über Beschlüsse aus, die gemäß                  6\nden Artikeln 10.3, 10.6 und 41.2 der Satzung erlassen wer-            auf diese Weise hinreichend und seiner Bedeutung ent-\nden.                                                                  sprechend berücksichtigt wird.\n4. Das gewählte Rotationssystem beruht auf fünf wesentlichen            6. Im Interesse einer reibungslosen Einführung des Rotations-\nGrundsätzen. Der Grundsatz „ein Mitglied – eine Stimme“,              systems erfolgt diese in zwei Stufen. Ab dem Zeitpunkt, zu\nder das zentrale Beschlussfassungsprinzip im EZB-Rat bil-             dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralban-\ndet, gilt auch weiterhin für alle stimmberechtigten Mitglieder        ken 15 übersteigt, werden sie in zwei Gruppen eingeteilt. Die\ndes EZB-Rates. Unabhängig davon, ob sie stimmberechtigt               Präsidenten der nationalen Zentralbanken, die in die erste\nGruppe eingeteilt werden, sind nicht weniger häufig stimm-\n1) Satzung festgelegt im Protokoll im Anhang des Vertrags zur Gründung     berechtigt als die Präsidenten der nationalen Zentralbanken,\nder Europäischen Gemeinschaft. Geändert durch den Vertrag von Nizza.    die in die zweite Gruppe eingeteilt werden. Wenn eine\n2) ABl. C 29 vom 7. 2. 2003, S. 6                                          beträchtliche Anzahl neuer Mitgliedstaaten dem Euro-\n3) Stellungnahme vom 13. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffent-     Währungsgebiet beigetreten ist, d. h. wenn die Anzahl der\nlicht).                                                                 Präsidenten der nationalen Zentralbanken 21 übersteigt, wer-\n4) Stellungnahme vom 21. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröf-      den diese in drei Gruppen eingeteilt. Innerhalb jeder Gruppe\nfentlicht).                                                             sind die Präsidenten der nationalen Zentralbanken für gleich","4                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2004\nlange Zeiträume stimmberechtigt. Der EZB-Rat beschließt           drei Gruppen eingeteilt. Die erste Gruppe, der vier Stimmrech-\nmit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten     te zugeteilt werden, besteht aus fünf Präsidenten der nationa-\nund nicht stimmberechtigten Mitglieder die einzelnen Durch-       len Zentralbanken. Die zweite Gruppe, der acht Stimmrechte\nführungsbestimmungen für die beiden Grundsätze und erlässt        zugeteilt werden, besteht aus der Hälfte aller Präsidenten\ngegebenenfalls den Beschluss, den Beginn des Rotations-           der nationalen Zentralbanken, wobei jeder Bruchteil auf die\nsystems zu verschieben, um zu vermeiden, dass die Häufig-         nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Die dritte Gruppe, der\nkeit, mit der die Präsidenten der nationalen Zentralbanken in     drei Stimmrechte zugeteilt werden, besteht aus den übrigen\neiner Gruppe abstimmen, 100 % beträgt.                            Präsidenten der nationalen Zentralbanken.\n7. Die Anteile des Mitgliedstaats der jeweiligen nationalen Zen-   – Innerhalb jeder Gruppe sind die Präsidenten der nationalen\ntralbank am aggregierten BIP MP und an der GAB MFI der            Zentralbanken für gleich lange Zeiträume stimmberechtigt.\nMitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, werden bei     – Artikel 29.2 gilt für die Berechnung der Anteile am aggregierten\njeder Anpassung des aggregierten BIP MP gemäß Arti-               Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen. Die gesamte aggre-\nkel 29.3 der Satzung oder bei jeder Erhöhung der Anzahl der       gierte Bilanz der monetären Finanzinstitute wird gemäß dem\nPräsidenten der nationalen Zentralbanken im EZB-Rat ange-         zum Zeitpunkt der Berechnung in der Europäischen Gemein-\npasst. Die sich aus den regelmäßigen Anpassungen ergeben-         schaft geltenden statistischen Berichtsrahmen berechnet.\nden neuen Anteile gelten jeweils vom ersten Tag des folgen-\nden Jahres an. Sobald ein Präsident einer nationalen Zentral-  – Bei jeder Anpassung des aggregierten Bruttoinlandsprodukts\nbank oder mehrere Präsidenten von nationalen Zentralban-          zu Marktpreisen gemäß Artikel 29.3 oder bei jeder Erhöhung\nken Mitglied(er) des EZB-Rates wird bzw. werden, sollten die      der Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentralbanken wird\nReferenzzeiträume, die für die Berechnung der Anteile des         die Größe und/oder die Zusammensetzung der Gruppen nach\nMitgliedstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank am         den oben genannten Grundsätzen angepasst.\naggregierten BIP MP und an der GAB MFI der Mitgliedstaa-       – Der EZB-Rat trifft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner\nten, die den Euro eingeführt haben, herangezogen werden,          stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder\nden Zeiträumen entsprechen, die für die letzte fünfjährige        alle zur Durchführung der oben genannten Grundsätze erfor-\nAnpassung der Anteile verwendet wurden. Die sich aus den          derlichen Maßnahmen und kann beschließen, den Beginn des\ngenannten unregelmäßigen Anpassungen ergebenden neuen             Rotationssystems bis zu dem Zeitpunkt zu verschieben,\nAnteile gelten ab dem Tag, an dem der Präsident einer natio-      zu dem die Anzahl der Präsidenten der nationalen Zentral-\nnalen Zentralbank oder mehrere Präsidenten von nationalen         banken 18 übersteigt.\nZentralbanken Mitglied(er) des EZB-Rates wird bzw. werden.\nDiese technischen Einzelheiten sind Teil der Durchführungs-    Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Abweichend von die-\nbestimmungen, die der EZB-Rat verabschiedet –                  ser Bestimmung kann in der in Artikel 12.3 genannten Geschäfts-\nordnung vorgesehen werden, dass Mitglieder des EZB-Rates im\nWege einer Telefonkonferenz an der Abstimmung teilnehmen\nbeschließt:\nkönnen. In der Geschäftsordnung wird ferner vorgesehen, dass\nein für längere Zeit an der Teilnahme an Sitzungen des EZB-\nArtikel 1                             Rates verhindertes Mitglied einen Stellvertreter als Mitglied des\nEZB-Rates benennen kann.\nDie Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken\nDie Stimmrechte aller stimmberechtigten und nicht stimm-\nund der Europäischen Zentralbank wird wie folgt geändert:\nberechtigten Mitglieder des EZB-Rates gemäß den Artikeln 10.3,\nArtikel 10.2 erhält folgende Fassung:                              10.6 und 41.2 bleiben von den Bestimmungen der vorstehenden\nAbsätze unberührt.\n„(10.2) Jedes Mitglied des EZB-Rates hat eine Stimme. Ab dem\nZeitpunkt, zu dem die Anzahl der Mitglieder des EZB-Rates 21       Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt\nübersteigt, hat jedes Mitglied des Direktoriums eine Stimme und    der EZB-Rat mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten\nbeträgt die Anzahl der stimmberechtigten Präsidenten der natio-    Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsiden-\nnalen Zentralbanken 15. Die Verteilung und Rotation dieser         ten den Ausschlag.\nStimmrechte erfolgt wie im Folgenden dargelegt:                    Der EZB-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel\n– Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Präsidenten der          seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilneh-\nnationalen Zentralbanken 15 übersteigt, und bis zu dem Zeit-     men. Ist der EZB-Rat nicht beschlussfähig, so kann der Präsident\npunkt, zu dem diese 22 beträgt, werden die Präsidenten der       eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der für die\nnationalen Zentralbanken aufgrund der Position des Mitglied-     Beschlussfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich\nstaats ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank, die sich aus der ist.“\nGröße des Anteils des Mitgliedstaats ihrer jeweiligen nationa-\nlen Zentralbank am aggregierten Bruttoinlandsprodukt zu                                        Artikel 2\nMarktpreisen und an der gesamten aggregierten Bilanz der\nmonetären Finanzinstitute der Mitgliedstaaten, die den Euro         (1) Dieser Beschluss bedarf der Ratifikation durch alle Mit-\neingeführt haben, ergibt, in zwei Gruppen eingeteilt. Die        gliedstaaten gemäß ihren verfassungrechtlichen Vorschriften.\nGewichtung der Anteile am aggregierten Bruttoinlandsprodukt      Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italieni-\nzu Marktpreisen und an der gesamten aggregierten Bilanz der      schen Republik hinterlegt.\nmonetären Finanzinstitute beträgt 5/6 bzw. 1/6. Die erste Grup-\n(2) Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten auf die\npe besteht aus fünf Präsidenten der nationalen Zentralbanken\nHinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats\nund die zweite Gruppe aus den übrigen Präsidenten der natio-\nin Kraft.\nnalen Zentralbanken. Die Präsidenten der nationalen Zentral-\nbanken, die in die erste Gruppe eingeteilt werden, sind nicht\nweniger häufig stimmberechtigt als die Präsidenten der natio-\nnalen Zentralbanken der zweiten Gruppe. Vorbehaltlich des           Geschehen zu Brüssel am 21. März 2003.\nvorstehenden Satzes werden der ersten Gruppe vier Stimm-\nrechte und der zweiten Gruppe elf Stimmrechte zugeteilt.\nIm Namen des Rates in der Zusammensetzung\n– Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Präsidenten der                           der Staats- und Regierungschefs\nnationalen Zentralbanken 22 beträgt, werden die Präsidenten\nDer Präsident\nder nationalen Zentralbanken nach Maßgabe der sich auf-\ngrund der oben genannten Kriterien ergebenden Position in                                      C. Simitis"]}